Costs may be fully imposed on mostly unsuccessful party

AGVE_2004_94Verwaltungsgericht / 1. Kammer20.08.2004Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an administrative agricultural appeal, the court revised its practice on allocation of procedural costs. It held that where a party succeeds only to a very small extent, here about 6.5%, the costs may be placed entirely on the party that mostly lost the case. The decision relies on the principle that costs follow the outcome, interpreted in light of procedural economy and analogous express rules in other procedural codes. The appellants therefore had to bear the full court costs.

Omnilex-Regeste

§ 40 Abs. 2 LwG-AG i.V.m. § 33 Abs. 2 VRPG; Verlegung der Verfahrenskosten bei nur geringfügigem Obsiegen: Bei einer Gutheissung von weniger als 10% darf die Praxis aus Gründen der Verfahrensökonomie dahin geändert werden, dass die Kosten dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt werden. Das anteilsmässige Kostenregime tritt in solchen Fällen zurück; massgebend bleibt das Gesamtbild des Unterliegens und Obsiegens (E. 8.1).

Gesamter Gesetzestext

2004 Verwaltungsrechtspflege 331 III. Verwaltungsrechtspflege

94 Verlegung der Verfahrenskosten

  • Praxisänderung: Bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10%) werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 20. August 2004 in Sachen B. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen 8.1. Die Gerichtskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen; bei teilweiser Gutheissung sind die Kosten anteilsmässig aufzuerlegen (§ 40 Abs. 2 LwG-AG i.V.m. 33 Abs. 2 VRPG). Mit Blick auf die Verfahrensökonomie und in Anlehnung an entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnungen hat die Schätzungskommission nach Baugesetz in Änderung ihrer Praxis festgelegt, dass bei einer Gutheissung in geringem Umfang (unter 10%) die Verfahrenskosten dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt werden dürfen (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W., S. 19). Diese Praxis ist auch für Verfahren vor der Landwirtschaftlichen Rekurskommission anwendbar. Die Beschwerdeführer obsiegen zu rund 6.5%, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen haben. (...)

Schätzungskommission nach Baugesetz

2004 Enteignungsrecht 335 I. Enteignungsrecht

95 Formelle Enteignung; nachträgliches Begehren (§ 155 BauG)

  • Zulässige Berufung auf § 155 Abs. 1 lit. c BauG, wenn die Strassensperrung aufgrund der Projektauflage nicht absehbar war (Erw. 2.1. ff.).
  • Ablauf der sechsmonatigen Verwirkungsfrist für nachträgliche Begehren (Erw. 2.3.1. ff.).
  • Faktische Interessen als Schutzobjekte der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (obiter dictum; Erw. 4.3. ff.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 13. Januar 2004 in Sachen R. gegen Kanton Aargau. Sachverhalt Der Kanton Aargau erneuerte 1999/2000 die Kantonsstrasse K. Die Kantonspolizei Aargau verfügte in diesem Zusammenhang am 11. Oktober 1999 für acht Monate ab dem 25. Oktober 1999 auf der K. in der Gemeinde B. im Baustellenbereich ein allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen; die Strasse war ab dem 15. Juni 2000 wieder durchgehend befahrbar. Der Gesuchsteller betrieb zu dieser Zeit ein Gastwirtschaftsund Beherbergungsunternehmen in B. Mit Schreiben vom 22. September 2000 stellte er den Antrag auf Erwerbsausfallentschädigung infolge massiver Umsatzeinbussen. Aus den Erwägungen 2.1. Gemäss § 152 Abs. 1 BauG sind Entschädigungsforderungen innerhalb der Auflagefrist anzumelden. Nachträgliche For-

Schlagwörter

cost allocationadministrative appealpartial successprocedural economypractice change

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should procedural costs be allocated when the appeal succeeds only to a very small extent?

Extrahierter Entscheid

If the success is minor, specifically below 10%, the procedural costs may be imposed entirely on the party that mostly lost the case.

Extrahierte Begründung

Cost allocation follows the outcome of the proceedings. For reasons of procedural economy, and in analogy to express rules in other procedural codes, the court changed its practice and accepted full cost allocation to the mostly unsuccessful party when the appellant prevails only to a minimal extent. The appellants' success of about 6.5% was too small to justify a different allocation.

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