2004 Direktzahlungen 321 I. Direktzahlungen
89 Tierschutz; Vertrauensschutz bezüglich bewilligungspflichtiger Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen
322 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2004 bundene Bedingungen und Auflagen bekannt geben (Art. 30 Abs. 1 TSchV). Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Veterinärwesen (Art. 28 Abs. 1 und 4 TSchV). Der Landwirtschaftlichen Rekurskommission ist nicht bekannt, ob die Einrichtungen, die im Stall der Beschwerdeführer eingebaut wurden, serienmässig hergestellt werden bzw. ob es sich um einen bewilligten Originaltyp handelt. Eine Bewilligungsnummer des Herstellers wurde nicht genannt. Tatsache ist, dass die vorgefundenen Einrichtungen den Tierschutzvorschriften nicht entsprochen haben. Es ist aber davon auszugehen, dass das Bundesamt für Veterinärwesen nur tierschutzkonforme Systeme und Einrichtungen bewilligt (Art. 5 TSchG). Entweder wurde also eine nicht zertifizierte Einrichtung eingebaut oder ein bewilligter Typus abgeändert. In beiden Fällen liegt die Verantwortung dafür bzw. für die Einhaltung der Tierschutzvorschriften bei den Beschwerdeführern. Sie können sich allenfalls beim Stallbauer schadlos halten, falls dieser eine Zusicherung betreffend Gesetzeskonformität der Einbauten abgegeben hat. Die blosse Tatsache, dass serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Einrichtungen bewilligungspflichtig sind, genügt nicht als Vertrauensgrundlage für die Tierschutzkonformität eines von einem Privaten vorgenommenen Einbaus. Im Übrigen hätten sie mittels Nachmessens ohne weiteres feststellen können, dass die Kastenstände den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmassen nicht entsprachen. Somit fehlt es für den Vertrauensschutz auch an der Voraussetzung (...), dass eine allfällige Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar sein darf.
2004 Güterregulierung 323 II. Güterregulierung
90 Neuzuteilung