2004 Verwaltungsrechtspflege 269 XI. Verwaltungsrechtspflege
65 Nutzungsplanung; Allgemeine Grundsätze der Rückweisung bei unvollständiger Sachverhaltserhebung (§ 58 VRPG).
vgl. AGVE 2004 41 143 66 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 52 Ziff. 1 und 4 VRPG.
vgl. AGVE 2004 27 109 67 Zustellung von Verfügungen und Entscheiden.
270 Verwaltungsgericht 2004 Aus den Erwägungen 3. a) Die Grundsätze, nach denen eine eingeschrieben oder als Gerichtsurkunde versandte Sendung als zugestellt gilt, hat das Bundesgericht in BGE 127 I 34 zusammengefasst. Danach gilt, wenn der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie bei der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert einer Frist von 7 Tagen, so gilt die Sendung als (am letzten Tag dieser Frist) zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. b) aa) Dass der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, nachdem er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hatte, steht ausser Diskussion. bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder Abholeinladungen für die beiden ersten Sendungen (Einforderung eines Kostenvorschusses und Ansetzung einer letzten Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss § 34 Abs. 4 VRPG, als Gerichtsurkunden zugestellt) noch die anschliessende A-Post-Sendung (mit Hinweis auf die trotz fehlender Entgegennahme gültig zugestellten Kostenvorschussverfügungen) erhalten. Wo es darum geht, dass behördliche Zustellungen beweisbar sein sollen, hat der Gesetzgeber die Zustellung gegen Empfangsbescheinigung (d.h. als Gerichtsurkunde oder eingeschrieben) vorgesehen (§ 23 Abs. 2 VRPG; § 148 Abs. 3 aStG; § 92 ZPO). Es ist davon auszugehen, dass er dabei nicht nur die Beweisbarkeit aufgrund der unterschriftlichen Empfangsbestätigung im Auge hatte, sondern auch davon ausging, dass diese qualifizierte Art der postalischen Zustellung zuverlässig und regelmässig funktioniere. Diese Annahme wird durch die Erfahrung bestätigt. Ist die direkte Übergabe nicht möglich, wird eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt - ein Vorgang, bei dem nur geringe Fehlerquellen auszumachen sind (versehentliches Unterlassen, eine Abholungseinladung auszufüllen; Einlage der Abholungseinladung in einen falschen Briefkasten bzw. ein falsches Postfach). Die Verhältnisse sind damit
2004 Verwaltungsrechtspflege 271 grundlegend anders als bei nicht eingeschriebenen Sendungen. Deshalb kann der Beweis der erfolgten Zustellung nicht durch die einfache Behauptung, die Abholungseinladung nicht erhalten zu haben, vereitelt werden, zumal wenn es an konkreten Hinweisen auf aussergewöhnliche Umstände, die zu massiven Unzulänglichkeiten der Postzustellung führten, fehlt (AGVE 1983, S. 355 ff.; ZR 98/1999, Nr. 26 und Nr. 43). Die abweichende Rechtsprechung des Zürcher Kassationsgerichts (ZR 95/1996, Nr. 1) vermag nicht zu überzeugen und würde in ihren Konsequenzen der Zustellungsvereitelung Tür und Tor öffnen. ... Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügungen mit der Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses erhalten hat.
Redaktionelle Anmerkung
Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben. 68 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG).