Social assistance: proportionality of car plate deposit order

AGVE_2004_60Verwaltungsgericht / 1. Kammer26.08.2004Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court held that a social assistance recipient who uses a car for a self-employed side business may not be compelled to deposit the car plates if the vehicle is necessary for that activity and the activity yields a contribution to living expenses. The subsidiary nature of social assistance and the principle of proportionality protect the recipient's ability to reduce dependence on public aid through self-help. The municipality's plate-deposit order was therefore only partly upheld and otherwise adjusted.

Omnilex-Regeste

§§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 SPG; Art. 5 BV; subsidarity and proportionality in social assistance: instructions and conditions are permissible to ensure proper use of public aid, but they may not eliminate the recipient's possibility of reducing dependence on assistance through a reasonable self-employed side activity. Where the activity is not merely a hobby or hopeless venture, does not impair job-seeking, requires a vehicle, and yields a tangible contribution to living costs, an order to deposit car plates is disproportionate and must be set aside or adapted (consid. 2c-d).

Gesamter Gesetzestext

2004 Sozialhilfe 251 VIII. Sozialhilfe

60 Weisung oder Auflage zur Hinterlegung von Autoschildern; Subsidiarität und Eigenverantwortung bei einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit.

  • Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass einem Sozialhilfeempfänger die Möglichkeit zur Einschränkung der Abhängigkeit von der materiellen Hilfe nicht genommen wird.
  • Solange ein Sozialhilfeempfänger für die Ausübung einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist und aus dem Gewinn einen Beitrag zu seinem Grundbedarf leisten kann, ist eine Auflage zur Hinterlegung der Autoschilder unverhältnismässig. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. August 2004 in Sachen J.H. gegen den Entscheid des Bezirksamts Baden. Aus den Erwägungen 2. a) Die Gemeinde A hat im Beschluss vom 9. Februar 2004 dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, bis Ende Februar 2004 seine Autoschilder beim Strassenverkehrsamt zu deponieren. Der Beschwerdeführer hat diese Auflage beim Bezirksamt angefochten. (....) b) (...) c) Sinn und Zweck der Sozialhilfe ist die Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit des Sozialhilfeempfängers unter Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität. Auflagen und Weisungen können zur Förderung der richtigen Verwendung der materiellen Hilfe von der Gemeinde unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auferlegt werden. Der Beschwerdeführer übt mit der Herstellung und dem Vertrieb von Hundenahrung eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit aus. Der Gemeinde und der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als

252 Verwaltungsgericht 2004 mit der Sozialhilfe keine Hobbies oder aussichtslose selbständige Erwerbstätigkeiten finanziert werden dürfen. Ein solcher Fall liegt indessen nach den Unterlagen nicht vor. Die Gemeinde hat einerseits die Anrechnung eigener Einnahmen angeordnet; anderseits ergibt sich aus den Umsatztabellen und Auslagenübersichten des Beschwerdeführers, dass er in der Zeit vor dem Bezug der materiellen Hilfe aus der Nebenerwerbstätigkeit einen durchschnittlichen Beitrag von Fr. 300.-- an seine monatlichen Lebenshaltungskosten erwirtschaften konnte. Hinzu kommt, dass die Nebenerwerbstätigkeit die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt, kann er doch die Produktion und die Auslieferung der Hundenahrung ohne weiteres zusätzlich zu den Stellenbemühungen bewältigen. Dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 5 Abs. 1 SPG) entspricht es, dass solange der Beschwerdeführer mit seiner Nebenerwerbstätigkeit die Abhängigkeit von der materiellen Hilfe beschränken oder gar aufheben kann, ihm diese Möglichkeit nicht genommen wird. Für die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer auf das Fahrzeug angewiesen, kann er doch den Transport der Futterbehälter und die Auslieferung ohne dieses nicht bewältigen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Auflage oder Weisung zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Beschränkungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (Art. 5 BV; BGE 126 I 112 ). Die Auflage bzw. Weisung zur Abgabe der Autoschilder entlastet zwar sein Budget, gleichzeitig wird ihm aber die Möglichkeit genommen, durch eine Nebenerwerbstätigkeit einen eigenen Beitrag an seinen Lebensunterhalt zu leisten. Die richtige Verwendung der öffentlichen materiellen Hilfe ist direkt oder indirekt erst gefährdet, wenn sie zur Bestreitung der Betriebs- und Leasingkosten des Fahrzeugs eingesetzt wird. Solange der Beschwerdeführer mit der Nebenerwerbstätigkeit nicht nur die Betriebskosten erwirtschaftet, sondern die öffentliche Hand entlasten kann, besteht keine Notwendigkeit, ihm das Fahrzeug abzusprechen.

2004 Sozialhilfe 253 Die Gemeinde und die Vorinstanz lassen sich von der fehlenden Existenzsicherung durch die Nebenerwerbstätigkeit oder die Aussichtslosigkeit leiten. Dieser Beurteilung kann insoweit zugestimmt werden, als die Nebenerwerbstätigkeit auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft keine gesicherte und nachhaltige Existenzgrundlage bilden kann. Diese Beschäftigung entbindet daher den Beschwerdeführer nicht, sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Er beanstandet denn auch die entsprechende Weisung des Gemeinderates zu Recht nicht. Die Nebenerwerbstätigkeit entspricht dagegen den Prinzipien der Eigenverantwortung und Selbsthilfe (§ 1 Abs. 1 SPG) und dient, solange der Beschwerdeführer damit einen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt leistet, auch öffentlichen Interessen. Selbst dann, wenn das Unternehmen den "Turn-Around" hin zur vollständigen neuen Existenzgrundlage des Beschwerdeführers nicht erreicht, wird die Öffentlichkeit entlastet. d) In Anbetracht obgenannter Umstände ist die Auflage in Ziffer 7 des Beschlusses des Gemeinderates A vom 9. Februar 2004 teilweise aufzuheben und anzupassen. 61 Materielle Hilfe.

  • Wer eine zu teure Wohnung mietet, obwohl er weiss oder wissen muss, dass er umgehend materielle Hilfe wird beanspruchen müssen, hat von Anfang an keinen Anspruch auf Übernahme der gesamten Wohnkosten. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Mai 2004 in Sachen F.W. gegen Entscheid des Bezirksamtes Z. Aus den Erwägungen 3. a) Bei der Berechnung der Wohnkosten für die Sozialhilfe können hilfesuchende Personen keine höheren Ansprüche stellen als Familien oder Personen, die sich in knappen finanziellen Verhältnissen selber durchbringen und entsprechende Einschränkungen hin-

Schlagwörter

social assistancesubsidiarityproportionalityself-employmentvehiclesubsistenceself-responsibilitypublic aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a social assistance recipient may be ordered to deposit car plates despite needing the vehicle for a self-employed side business.

Extrahierter Entscheid

No. While assistance may be subject to instructions, the order was disproportionate because the vehicle was necessary for the side business, which generated income reducing dependence on social aid.

Extrahierte Begründung

Subsidiarity and self-responsibility require that the recipient not be deprived of an opportunity to reduce reliance on assistance. The side business produced about CHF 300 per month before aid, did not impair job search efforts, and helped finance living costs. Only if aid were being used to cover vehicle operating or leasing costs would the public interest be directly endangered.

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