2004 Sozialhilfe 251 VIII. Sozialhilfe
60 Weisung oder Auflage zur Hinterlegung von Autoschildern; Subsidiarität und Eigenverantwortung bei einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit.
252 Verwaltungsgericht 2004 mit der Sozialhilfe keine Hobbies oder aussichtslose selbständige Erwerbstätigkeiten finanziert werden dürfen. Ein solcher Fall liegt indessen nach den Unterlagen nicht vor. Die Gemeinde hat einerseits die Anrechnung eigener Einnahmen angeordnet; anderseits ergibt sich aus den Umsatztabellen und Auslagenübersichten des Beschwerdeführers, dass er in der Zeit vor dem Bezug der materiellen Hilfe aus der Nebenerwerbstätigkeit einen durchschnittlichen Beitrag von Fr. 300.-- an seine monatlichen Lebenshaltungskosten erwirtschaften konnte. Hinzu kommt, dass die Nebenerwerbstätigkeit die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt, kann er doch die Produktion und die Auslieferung der Hundenahrung ohne weiteres zusätzlich zu den Stellenbemühungen bewältigen. Dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 5 Abs. 1 SPG) entspricht es, dass solange der Beschwerdeführer mit seiner Nebenerwerbstätigkeit die Abhängigkeit von der materiellen Hilfe beschränken oder gar aufheben kann, ihm diese Möglichkeit nicht genommen wird. Für die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer auf das Fahrzeug angewiesen, kann er doch den Transport der Futterbehälter und die Auslieferung ohne dieses nicht bewältigen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Auflage oder Weisung zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Beschränkungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (Art. 5 BV; BGE 126 I 112 ). Die Auflage bzw. Weisung zur Abgabe der Autoschilder entlastet zwar sein Budget, gleichzeitig wird ihm aber die Möglichkeit genommen, durch eine Nebenerwerbstätigkeit einen eigenen Beitrag an seinen Lebensunterhalt zu leisten. Die richtige Verwendung der öffentlichen materiellen Hilfe ist direkt oder indirekt erst gefährdet, wenn sie zur Bestreitung der Betriebs- und Leasingkosten des Fahrzeugs eingesetzt wird. Solange der Beschwerdeführer mit der Nebenerwerbstätigkeit nicht nur die Betriebskosten erwirtschaftet, sondern die öffentliche Hand entlasten kann, besteht keine Notwendigkeit, ihm das Fahrzeug abzusprechen.
2004 Sozialhilfe 253 Die Gemeinde und die Vorinstanz lassen sich von der fehlenden Existenzsicherung durch die Nebenerwerbstätigkeit oder die Aussichtslosigkeit leiten. Dieser Beurteilung kann insoweit zugestimmt werden, als die Nebenerwerbstätigkeit auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft keine gesicherte und nachhaltige Existenzgrundlage bilden kann. Diese Beschäftigung entbindet daher den Beschwerdeführer nicht, sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Er beanstandet denn auch die entsprechende Weisung des Gemeinderates zu Recht nicht. Die Nebenerwerbstätigkeit entspricht dagegen den Prinzipien der Eigenverantwortung und Selbsthilfe (§ 1 Abs. 1 SPG) und dient, solange der Beschwerdeführer damit einen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt leistet, auch öffentlichen Interessen. Selbst dann, wenn das Unternehmen den "Turn-Around" hin zur vollständigen neuen Existenzgrundlage des Beschwerdeführers nicht erreicht, wird die Öffentlichkeit entlastet. d) In Anbetracht obgenannter Umstände ist die Auflage in Ziffer 7 des Beschlusses des Gemeinderates A vom 9. Februar 2004 teilweise aufzuheben und anzupassen. 61 Materielle Hilfe.