AGVE_2004_35•AGVE_2004_35 – Entscheid Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer vom 25.08.2004
AGVE_2004_35Administrative / 2. Kammer25.08.2004
Verständigung (Vergleich) im Veranlagungsverfahren. - (Beschränkte) Zulässigkeit der Verständigung. - Obwohl die Anfechtung mit Rechtsmitteln zulässig bleibt, entspricht es dem Sinn der Verständigung, dass sie beidseitig verbindlich sein soll. Die Verbindlichkeit kann sich namentlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.
2004 Kantonale Steuern 135 B 72.14.2 Nr. 23; Brülisauer/Kuhn, a.a.O., Art. 58 N 101, je mit Hinweisen). d) Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob in der zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Aktionär getroffenen Mietvereinbarung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. 35 Verständigung (Vergleich) im Veranlagungsverfahren.
36 Korrekturveranlagung (Rektifikat).