126 Verwaltungsgericht 2004 sich im Folgenden zeigt, kann diese Frage vorliegend aber offen bleiben. c) Bei den erwähnten (vorne Erw. a) spezifischen Ausnahmen kann das Kriterium "besondere Unfallrisiken" namentlich bei Einmann-Firmen in Betracht kommen, wo eine Gleichbehandlung mit den Prämien der Arbeitnehmer aus faktischen Gründen unmöglich ist. So wird auch im angefochtenen Entscheid argumentiert: "(Abzugsfähigkeit), soweit der Abschluss einer Versicherung für den selbstständig Erwerbenden vorwiegend betrieblich bedingt ist. Das trifft insbesondere zu, wenn die Berufsausübung mit besonderen Unfallrisiken verbunden ist und der selbstständig Erwerbende eine Unfallversicherung abschliesst, um für sich selbst die wirtschaftlichen Folgen des Gefahreneintritts abzuwenden. Die Kosten einer solchen Versicherung sind, soweit sie für Arbeitnehmer üblich ist, Gewinnungskosten..." Nach Meinung des Verwaltungsgerichts ist es gerechtfertigt, an dieser Ausnahme weiterhin festzuhalten, da sie mit der allgemeinen Regelung der Abzugsfähigkeit geschäftsmässig begründeter Kosten (§ 36 Abs. 1 StG) in Einklang steht. Wie im Folgenden darzulegen ist, ist dieser Sachverhalt gegeben, sodass auf die anderen Ausnahmen bzw. auf die generelle Abzugsfähigkeit im Rahmen der für unselbstständig Erwerbende obligatorischen Unfallversicherung nicht näher eingegangen werden muss. 31 Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken (§ 40 lit. k StG; Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG).
2004 Kantonale Steuern 127 Partner (Konkubinat) zusammenleben. Die kantonale Bestimmung, dass der Verheiratetentarif auf geschiedene Steuerpflichtige nur anwendbar ist, wenn sie allein mit Kindern zusammenleben, verstösst gegen das StHG. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. Oktober 2004 in Sachen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht in Sachen M.G. Zur Publikation vorgesehen in StE 2005.
Redaktionelle Anmerkung
Gegen diesen Entscheid hat das Kantonale Steueramt beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. 33 Grundstückschätzung.