Flat deduction for property nuisances in valuation

AGVE_2004_32Verwaltungsgericht / 2. Kammer20.10.2004Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal tax office appealed against a tax court decision concerning the valuation of a property affected by a high-voltage line and mast. The only disputed point was whether a lump-sum deduction could be used to account for the psychological and visual nuisance. The court held that such disadvantages should, where possible, be taken into account within the valuation system itself; only if that does not suffice is a flat deduction appropriate. The appeal was therefore dismissed and the lower court's valuation was upheld.

Omnilex-Regeste

Property valuation; nuisance from high-voltage line and mast: adverse effects must, where possible, be incorporated into the valuation framework itself; a lump-sum deduction is admissible only subsidiarily when the ordinary valuation parameters do not permit an accurate assessment. The cantonal court may therefore uphold a flat deduction if it functions as a residual correction to reach a correct valuation (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

126 Verwaltungsgericht 2004 sich im Folgenden zeigt, kann diese Frage vorliegend aber offen bleiben. c) Bei den erwähnten (vorne Erw. a) spezifischen Ausnahmen kann das Kriterium "besondere Unfallrisiken" namentlich bei Einmann-Firmen in Betracht kommen, wo eine Gleichbehandlung mit den Prämien der Arbeitnehmer aus faktischen Gründen unmöglich ist. So wird auch im angefochtenen Entscheid argumentiert: "(Abzugsfähigkeit), soweit der Abschluss einer Versicherung für den selbstständig Erwerbenden vorwiegend betrieblich bedingt ist. Das trifft insbesondere zu, wenn die Berufsausübung mit besonderen Unfallrisiken verbunden ist und der selbstständig Erwerbende eine Unfallversicherung abschliesst, um für sich selbst die wirtschaftlichen Folgen des Gefahreneintritts abzuwenden. Die Kosten einer solchen Versicherung sind, soweit sie für Arbeitnehmer üblich ist, Gewinnungskosten..." Nach Meinung des Verwaltungsgerichts ist es gerechtfertigt, an dieser Ausnahme weiterhin festzuhalten, da sie mit der allgemeinen Regelung der Abzugsfähigkeit geschäftsmässig begründeter Kosten (§ 36 Abs. 1 StG) in Einklang steht. Wie im Folgenden darzulegen ist, ist dieser Sachverhalt gegeben, sodass auf die anderen Ausnahmen bzw. auf die generelle Abzugsfähigkeit im Rahmen der für unselbstständig Erwerbende obligatorischen Unfallversicherung nicht näher eingegangen werden muss. 31 Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken (§ 40 lit. k StG; Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG).

  • Zuwendungen an juristische Personen, die in deren Sitzkanton wegen Erfüllung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, müssen zum Abzug zugelassen werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Juni 2004 in Sachen H.T. gegen Steuerrekursgericht. Publiziert in StE 2005, B 27.4 Nr. 16 32 Einkommenssteuertarif (§ 43 Abs. 2 StG).
  • Der Verheiratetentarif gilt nach Art. 11 Abs. 1 StHG auch für geschiedene Steuerpflichtige, die mit Kindern und einem neuen

2004 Kantonale Steuern 127 Partner (Konkubinat) zusammenleben. Die kantonale Bestimmung, dass der Verheiratetentarif auf geschiedene Steuerpflichtige nur anwendbar ist, wenn sie allein mit Kindern zusammenleben, verstösst gegen das StHG. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. Oktober 2004 in Sachen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht in Sachen M.G. Zur Publikation vorgesehen in StE 2005.

Redaktionelle Anmerkung

Gegen diesen Entscheid hat das Kantonale Steueramt beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. 33 Grundstückschätzung.

  • Die Berücksichtigung von Nachteilen (hier: Hochspannungsleitung und -mast) hat, soweit möglich, innerhalb des Bewertungssystems zu erfolgen. Nur wenn dies für eine korrekte Schätzung nicht ausreicht, ist ein pauschaler Abzug angezeigt. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. März 2004 in Sachen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht und H.B. Aus den Erwägungen 1. Das KStA rügt im vorliegenden Verfahren einzig die Zulässigkeit des Pauschalabzugs, mit dem die Vorinstanz "psychologischen Auswirkungen" des Hochspannungsmasts und der Hochspannungsleitung Rechnung trug. Die vorinstanzliche Grundstückbewertung, insbesondere die festgesetzte Höhe des Eigenmietwerts, die immissionsbedingte Herabsetzung der Punktzahl für die Wohnlage, die Korrektur beim Land- und Realwert sowie der errechnete steuerliche Verkehrswert (vor dem Pauschalabzug) von Fr. 725'022.--, ist nicht angefochten. 2. a) Die Aargauer Steuergesetzgebung sieht für Grundstücke
  • von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen - die

Schlagwörter

property valuationtax assessmentflat deductionnuisancehigh-voltage line

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a flat deduction for nuisances from a high-voltage line and mast is permissible in the property valuation.

Extrahierter Entscheid

Adverse effects should, as far as possible, be reflected within the valuation system itself; only if that is insufficient may a flat deduction be applied.

Extrahierte Begründung

The court held that the nuisance factors must first be incorporated through the ordinary valuation parameters. A lump-sum deduction is justified only as a residual correction when the valuation method cannot otherwise produce an accurate result.

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