Appeal inadmissible against arrest warrant and police notice

AGVE_2004_24Strafgericht / Strafrekurskammer01.12.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht, Criminal Complaints Chamber, held that a complaint does not lie against an arrest warrant, neither before nor after its execution, because the warrant must be executed immediately and can instead be challenged through a request for release from custody. The same applies to a police notice issued solely to secure execution of the warrant, which is not itself an appealable decision. The appellant M. P. therefore could not obtain review of either measure.

Omnilex-Regeste

§§ 67, 69 Abs. 1 and 2, 76, 208 Abs. 1, 213 Abs. 1 StPO; complaint against arrest warrant and police notice for arrest inadmissible. An arrest warrant is a measure to be executed immediately and communicated upon arrest or immediately thereafter; the complaint, being designed to modify the effects of an appealable decision, cannot be directed against a measure already executed. After execution, the special remedy of release from custody excludes complaint review. A police notice serving only to secure execution of the warrant is not a decision within the meaning of § 213 StPO and is likewise not separately challengeable.

Gesamter Gesetzestext

2004 Strafprozessrecht 93 gung nicht wegen der damit offen bleibenden Feststellung seiner Unschuld beschwert sein, da er mit der Verfahrenseinstellung als unschuldig gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) und es einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Strafverfahrens zur Feststellung der Unschuld, der zu Lasten des Beschuldigten mit einer angeordneten Verfahrenseinstellung verletzt werden könnte, nicht gibt. cc) Der Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen einer gemäss Art. 66 bis StGB angeordneten - wie übrigens auch einer gemäss § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 19 Abs. 3 bis StPO verfügten - Verfahrenseinstellung für die haftpflicht- oder versicherungsrechtliche Regelung des Vorfalls (Franz Riklin, a.a.O., N 80 zu Art. 66 bis StGB) ist unbehelflich. Wie sich ein solcher Einstellungsentscheid auf die spätere versicherungs- und haftpflichtrechtliche Schadensregelung auswirkt, ist für seine Anfechtbarkeit mit der Beschwerde gemäss § 141 Abs. 1 StPO ohne Rücksicht auf die Entscheidungsbegründung belanglos, da diese mit dem darin angewandten Straf- und Strafverfahrensrecht nicht rechtskräftig wird und einer weiteren Abklärung oder anderen Würdigung des Sachverhalts unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten für die Schadensregelung nach dem dafür massgebenden Haftpflicht- und Versicherungsrecht nicht entgegensteht. Der Beschuldigte kann durch die in einer Einstellungsverfügung angeordnete, sich straf- und strafverfahrensrechtlich stets zu seinen Gunsten auswirkende Verfahrenseinstellung, ohne dass etwas auf deren Begründung bzw. die dafür angewandte Gesetzesvorschrift (§ 136 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 bis StGB, § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 119 Abs. 3 bis StPO) ankommen könnte, daher nicht beschwert und auch nicht zur Anfechtung einer angeordneten Verfahrenseinstellung mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel der strafprozessualen Beschwerde (§ 141 Abs. 1 StPO) befugt sein, zu welchem der Beschwerdeführer als Beschuldigter schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 141 Abs. 1 StPO nicht legitimiert ist. 24 §§ 67 und 213 Abs. 1 StPO. Gegen einen Haftbefehl und die einem solchen vorangehende polizeiliche Ausschreibung kann nicht Beschwerde geführt werden.

94 Obergericht / Handelsgericht 2004 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Dezember 2004 i.S.M. P. Aus den Erwägungen 2. Die Beschwerde ist als Rechtsmittel u.a. gegen Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden vorgesehen (§ 213 Abs. 1 StPO), mit einem Abänderungsbegehren gegen den angefochtenen Entscheid einzureichen (§ 208 Abs. 1 StPO) und nur zulässig, soweit nicht ein besonderer Rechtsbehelf gegeben ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschliesst (§ 213 Abs. 1 StPO). a) Der Haftbefehl (§ 67 i.V.m. § 69 Abs. 1 StPO) ist als eine schriftlich zu erlassende, die Verhaftung des Beschuldigten anordnende Verfügung gemäss § 69 Abs. 2 StPO mit seinem Inhalt "dem Beschuldigten bei der Verhaftung oder unmittelbar nachher mitzuteilen", d.h. sogleich zu vollziehen und dem Beschuldigten mit oder nach seinem Vollzug zu eröffnen. Damit wird seine Anfechtung durch Beschwerde ausgeschlossen, weil diese mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Abänderungsbegehren (§ 208 Abs. 1 StPO) zur Bewirkung der Abänderung des angefochtenen Entscheids in seinen Auswirkungen auf den Betroffenen bestimmt ist und daher nicht gegen eine bereits mit ihrer Eröffnung vollstreckte Verfügung erhoben werden kann. Der Haftbefehl ist daher weder vor noch nach seiner gesetzlich vorgeschriebenen Eröffnung mit seinem Vollzug durch Beschwerde anfechtbar, wobei er nach seinem Vollzug auch deshalb nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, weil dagegen mit dem Gesuch um Haftentlassung (§ 76 StPO) ein besonderer Rechtsbehelf offen steht, der die Beschwerde ausschliesst. Ebenso wenig wie der Haftbefehl kann selbstredend dessen Aufrechterhaltung mit Beschwerde anfechtbar sein. b) Gleiches gilt auch für die polizeiliche Ausschreibung des Beschuldigten zur Verhaftung. Eine solche polizeiliche Ausschreibung ist als eine die Vollziehung eines Haftbefehls sichernde Anordnung bzw. Massnahme nicht eine Verfügung oder Entscheidung im Sinne des § 213 StPO und kann schon aus diesem Grund, aber auch des-

2004 Strafprozessrecht 95 halb nicht mit Beschwerde angefochten werden, weil diese gegen den Haftbefehl nicht zulässig ist und daher auch nicht gegen die dessen Vollzug dienende Anordnung bzw. Massnahme der polizeilichen Ausschreibung zur Verhaftung zulässig sein kann. 25 § 134 StPO, endgültiger Entscheid des Untersuchungsrichters über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde dagegen. Seit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2003) entscheidet der Untersuchungsrichter endgültig über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Dennoch ist das Beschwerderecht insbesondere dann zu gewähren, wenn der Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist. Aus dem Urteil des Obergerichtes, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Mai 2004 i.S. W gegen Verfügung des Bezirksamtes Aarau Aus den Erwägungen 2. Nach altem Recht konnten die Parteien die nach der Akteneröffnung durch den Untersuchungsrichter ergangenen Verfügungen über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung mit Beschwerde anfechten. Seit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2003) entscheidet indessen der Untersuchungsrichter endgültig über solche Ergänzungsanträge (§ 134 StPO). Die Beschwerde ist demnach in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen worden. Ein solcher Ausschluss kann jedoch nur für den Regelfall und nicht ausnahmslos gelten. Bei Rechtsverweigerung, insbesondere, wenn der Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist, kann das Beschwerderecht nicht ausgeschlossen werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn versucht wird, die Strafuntersuchung nur noch rudimentär zu führen und wichtige Untersuchungshandlungen ins Gerichtsverfahren zu verlagern. Solches verletzt den Anspruch des Beschuldigten auf Beurteilung der Strafsache durch ein unabhängiges und unparteiisches Ge-

Schlagwörter

arrest warrantadmissibilitycomplaintcustodypolice noticeremedy exclusivity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an arrest warrant can be challenged by complaint before or after its execution

Extrahierter Entscheid

No. The complaint is inadmissible against an arrest warrant both before and after execution, and also against its continuation.

Extrahierte Begründung

An arrest warrant is to be executed immediately and communicated upon arrest or immediately thereafter. Because the complaint requires a request to alter the effects of the challenged decision, it cannot be directed against a measure already executed. After execution, a specific remedy for release from custody is available, which excludes complaint review.

Kernrechtsfrage

Whether a police notice issued to secure arrest under an arrest warrant can be challenged by complaint

Extrahierter Entscheid

No. The police notice securing execution of the arrest warrant is not an appealable decision and, in any event, cannot be challenged if the warrant itself is not appealable.

Extrahierte Begründung

The police notice is merely an enforcement measure ensuring execution of the warrant and does not qualify as a decision under the complaint statute.

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