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AGVE_2004_128 ΓÇó Municipality charged costs for ultra vires rejection of building permit
AGVE_2004_128Übriges Gericht15.09.2004Granted
X. AG challenged the Gemeinderat U.'s refusal of an extension to a mobile-phone antenna installation. The council had refused the permit not on municipal planning grounds, but because it considered health risks from non-ionizing radiation not fully excluded, although the cantonal specialist authority had already confirmed compliance with the NISV. The Regierungsrat held that such reasoning lay outside the council's competence. Because the municipality's ultra vires decision caused the appeal proceedings, it departed from the usual rule and imposed the full procedural costs on Einwohnergemeinde U.
§ 35 Abs. 1 VRPG; Kostenauflage an eine Gemeinde bei kompetenzwidriger Baugesuchsabweisung: Verwaltungsbehörden werden grundsätzlich von Verfahrenskosten befreit. Weicht eine kommunale Baubewilligungsbehörde jedoch von der ihr übertragenen Zuständigkeit ab und weist ein Baugesuch ausschliesslich mit einer ausserhalb ihres Kompetenzbereichs liegenden Begründung ab, so kann ihr ausnahmsweise gestützt auf § 33 Abs. 2 VRPG die volle Kostenlast auferlegt werden, da sie das Beschwerdeverfahren durch rechtswidriges, kompetenzwidriges Handeln veranlasst. Massgebend ist, dass die zuständigen kantonalen Fachstellen die bundesrechtlichen Vorgaben bereits abschliessend geprüft und bejaht haben (vgl. Erwägungen 1 und 2).
2004 Prozessrecht 503 IX. Prozessrecht
128 Verfahrenskosten (§ 35 Abs. 1 VRPG).
504 Verwaltungsbehörden 2004 gungserteilung gemäss der Rechtssprechung von Bundesgericht, Verwaltungsgericht und Regierungsrat (vgl. u.a. BGE 1A.92/2003 vom 15. Dezember 2003 i.S. A.; BGE 1A.158/2004 vom 12. August 2004 i.S. A.; AGVE 2002, S. 266 ff.; RRB Nr. 890 vom 23. Juni 2004 i.S. O.) aus umweltschutzrechtlicher Sicht nichts entgegen. d) Der Gemeinderat U. begründete seinen Abweisungsentscheid lediglich mit Themen, die nicht (mehr) in seiner Kompetenz liegen. Zu den aus kommunaler Sicht zu behandelnden Themen äusserte er sich dagegen nicht. (...) 2. Nach ständiger Praxis und gestützt auf § 35 Abs. 1 VRPG werden in der Regel den am Verfahren beteiligten Amtsstellen keine Verfahrenskosten auferlegt. In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen Gemeinderäte trotz klaren rechtlichen Verhältnissen im Bereich der umweltschutzrechtlichen Vorschriften - insbesondere der NISV - Baugesuche abweisen, wobei sie die von den kantonal zuständigen Fachstellen erteilten Zustimmungen übergehen. Obschon dem Regierungsrat die Bedenken der Bevölkerung und der Gemeinderäte bekannt sind, kann es nicht angehen, dass die zuständigen Baubewilligungsbehörden ihre Kompetenzen überschreiten, das Recht bewusst nicht anwenden und damit die Verantwortung aus der ihnen übertragenen Entscheidungsbefugnis nicht wahr nehmen. Aufgrund der vorgenommenen Abweisung des Baugesuches mit einer ausserhalb der Kompetenz des Gemeinderates liegenden Begründung ist es vorliegend gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat vollumfänglich der Einwohnergemeinde U. aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 VRPG; vgl. u.a. AGVE 1994, S. 224 f.; RRB Nr. 890 vom 23. Juni 2004 i.S. O.). Auch künftig wird der Regierungsrat in ähnlichen Fällen nicht mehr darauf verzichten, den Einwohnergemeinden Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie durch das kompetenzwidrige Handeln ihrer Gemeinderäte Beschwerdeverfahren verursachen.
2004 Stimm- und Wahlrecht 505 X. Stimm- und Wahlrecht
129 Bezirkswahlen; sind im ersten Wahlgang weniger wählbare Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, so ist keine Nachmeldefrist von 5 Tagen nach § 30a Abs. 1 GPR anzusetzen, sondern eine Urnenwahl durchzuführen. Entscheid des Departementes des Innern vom 20. Oktober 2004 in Sachen X. gegen Bezirksamt Y. Aus den Erwägungen 2. b) Es ist festzuhalten, dass die Bestimmung von § 30a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 die Frage, ob eine Nachmeldefrist von 5 Tagen auch in den Fällen anzusetzen ist, in denen weniger Kandidaturen angemeldet, als Sitze zu besetzen sind, nicht ausdrücklich regelt. Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung auf den Wortlaut der Bestimmung. Danach soll die Formulierung „sind nicht mehr wählbare Kandidaten vorgeschlagen“ auch diejenigen Fälle mit umfassen, wo weniger Kandidaturen vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. Zu dieser Bedeutung der Bestimmung gelangt er durch (grammatikalische) Auslegung. Die Gesetzesauslegung hat auch im Verwaltungsrecht zum Ziel, den rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes zu ermitteln. Auslegung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Demnach bejahen Lehre und Rechtsprechung auch für das Verwaltungsrecht den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allge-