2004 Schulrecht 469 V. Schulrecht
124 Schulrecht. Wiederholung des Kindergartens für 5-jährige Kinder
470 Verwaltungsbehörden 2004 b) Im vorliegenden Verfahren hat die Schulpflege K. mit Entscheid vom 17. Juli 2003 verfügt, dass D. M. den Kindergarten für 5- jährige zu wiederholen hat. Mit diesem Beschluss hat die Schulpflege nicht nur einen organisatorischen Entscheid, sondern materiell einen eigentlichen „Remotionsentscheid“ getroffen. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob eine „Remotion“ im Kindergarten überhaupt möglich ist. 3. Das Schulgesetz sieht in § 4 Abs. 2 SchulG vor, dass Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig werden. Bei mangelnder Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben. Entsprechend sieht § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 (V Volksschule; SAR 421.311) vor, dass die Schulpflege für Kinder, die auf das kommende Schuljahr schulpflichtig werden, rechtzeitig den Entscheid über die Zuweisung in eine der Schulformen der 1. Klasse bzw. bei mangelnder Schulreife den Entscheid über das Hinausschieben der Schulpflicht trifft. Die Einschulung bzw. das Hinausschieben der Schulpflicht stellt somit den ersten sogenannten „Laufbahnentscheid“ dar. Die Einschulung erfolgt unabhängig davon, ob davor ein öffentlicher, ein privater oder gar kein Kindergarten besucht worden ist. Von diesen Bestimmungen ausgehend wird deutlich, dass eine altersgemässe Einschulung durch den Kindergarten und die Schule anzustreben ist. Rückstellungen vom Schulbesuch stellen nach geltenden Bestimmungen eine Ausnahme dar und erfolgen durch eine differenzierte Darstellung des bisherigen Lern- und Entwicklungswegs und durch sorgfältiges Abwägen der Vor- und Nachteile einer Ausnahmeregelung. Eine Selektion ist vor dem Schuleintritt nicht gerechtfertigt. Wohl können während des Besuchs des von den Gemeinden angebotenen Kindergartens Förderungsmassnahmen oder Therapien im Hinblick auf die Einschulung angeordnet werden, wenn dies auf Grund der Beobachtung der Kindergärtnerin oder auf Grund einer Abklärung angezeigt ist, die Anordnung der Repetition des Kindergartens für 5-jährige gehört jedoch nicht dazu. (...)
2004 Opferhilfe 471 VI. Opferhilfe
125 Kostengutsprache für kinesiologische Behandlung.