Provisional evidence taking under Art. 367(2) OR may include the opponent

AGVE_2004_10Zivilgericht / IV. Zivilkammer28.01.2004Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau Obergericht held that the cantonal rule referring provisional evidence preservation under Art. 367(2) OR into the procedure of §§ 209 ff. ZPO is compatible with federal law. Allowing the opposing party, and where relevant third parties who may later face recourse claims, to participate and object to the expert or the request does not impair the federally guaranteed right to a court-appointed expert report and documented inspection. On the contrary, it serves procedural fairness and legal protection.

Omnilex-Regeste

Art. 367 Abs. 2 OR; vorsorgliche Beweisabnahme im kantonalen Prozessrecht; Zulässigkeit des Einbezugs der Gegenpartei und weiterer Betroffener. Die bundesrechtlich gewährleistete Beweissicherung verlangt, dass auf Gesuch einer Werkvertragspartei ein Sachverständiger bestellt wird und ein beurkundetes Gutachten erstellt wird. Wird die Beweissicherung nach kantonalem Recht in ein Beweissicherungsverfahren überführt, in welchem die Gegenpartei und allfällige Regressbetroffene angehört und Einwendungen gegen Person des Experten und Gesuch vorgebracht werden können, so wird Art. 367 Abs. 2 OR nicht vereitelt. Der Einbezug aller Betroffenen steht mit dem Zweck der Norm im Einklang und fördert die Rechtsverwirklichung (vgl. Erw. 1b).

Gesamter Gesetzestext

2004 Zivilprozessrecht 55 10 § 209 Abs. 2 ZPO; Art. 367 Abs. 2 OR. Vorsorgliche Beweisabnahme. Indem die Beweissicherung gemäss Art. 367 Abs. 2 OR nach der aargauischen Zivilprozessordnung in das Beweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO gewiesen wird und dadurch die Gegenpartei und allfällige Dritte als Streithelfer in das Verfahren miteinbezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich zur Person des Experten und zum Gesuch zu äussern, und der Gerichtspräsident danach über allfällige solche Einwendungen entscheidet, wird kein Bundesrecht vereitelt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 28. Januar 2004 in Sachen R. AG. Aus den Erwägungen 1. b) Im aargauischen Zivilprozessrecht ist die Beweissicherung gemäss Art. 367 Abs. 2 OR ausdrücklich in das Beweissicherungsverfahren gemäss § 209 ff. ZPO gewiesen. Gemäss § 209 Abs. 2 ZPO ist eine vorsorgliche Beweisabnahme voraussetzungslos zulässig. Mit der kantonalrechtlichen Lösung wird das bundesrechtlich geregelte Institut von Art. 367 Abs. 2 OR nicht beeinträchtigt. In diesem geht es gemäss dem Gesetzestext um die Gewährleistung der amtlichen Prüfung des Werkes und der Beurkundung des Befundes. Das Bundesrecht gebietet also, dass sichergestellt ist, dass auf Gesuch einer Partei des Werkvertrags ein Sachverständiger bestimmt wird und dieser ein Gutachten abgibt, welches beurkundet wird. Wenn nach aargauischem Prozessrecht die andere Vertragspartei in das Verfahren einbezogen und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zur Person des Experten und zum Gesuch zu äussern, und der Gerichtspräsident über allfällige solche Einwendungen befindet (§ 213 ZPO), wird damit das Bundesrecht nicht vereitelt. Das Gleiche gilt selbstredend auch, wenn weitere Beteiligte, auf die allenfalls in einem späteren Prozess Regress genommen würde, einbezogen werden. Auch damit bleibt der bundesrechtlich zu gewährleistende Anspruch auf

56 Obergericht / Handelsgericht 2004 voraussetzungslose Beweissicherung erhalten. Der Einbezug der Gegenpartei und allfällig weiterer Beteiligter dient auch der Rechtsverwirklichung, indem die Auswahl des Sachverständigen und die zu beantwortenden Fragen unter Mitwirkung aller Betroffener erfolgt. 11 § 423 ZPO; Vollstreckung Bei der Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone ist auf deren Vollstreckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem Recht des Urteilskantons ergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 10. November 2004, i.S. R. AG ca. K. GmbH Aus den Erwägungen 2. a) Nach § 423 ZPO werden Urteile ausserkantonaler Gerichte und ihnen gleichgestellte Entscheide nach aArt. 61 BV in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 SchKG sowie Art. 44 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vollstreckt. Aufgrund des Verweises auf den inhaltlich mit aArt. 61 BV übereinstimmenden Art. 122 Abs. 3 BV bedeutet dies, dass Zivilurteile ausserkantonaler Gerichte im Kanton Aargau vollstreckbar sind, wenn sie formell rechtskräftig sind. Auch für die Vollstreckung innerkantonaler Urteile wird nach § 422 ZPO die formelle Rechtskraft des Entscheides vorausgesetzt. Bei im summarischen Verfahren ergangenen Verfügungen kann allerdings der Instruktionsrichter des Obergerichts nach § 298 Abs. 3 ZPO dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen und den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise als vorläufig vollstreckbar erklären. Es liegt dann ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 422 ZPO vor (Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 6 zu § 298 ZPO). Da weder der Wortlaut der §§ 422 und 423 ZPO noch andere Umstände darauf hindeuten, dass der kantonale Gesetzgeber inner- und ausserkantonale Urteile unterschiedlich behandeln wollte, ist für die Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone eben-

Schlagwörter

provisional evidence takingexpert opinionevidence preservationopponent participationcantonal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether referring evidence preservation under Art. 367(2) OR to the Aargau evidence-preservation procedure, with participation of the opponent and possible third parties, violates federal law.

Extrahierter Entscheid

No. Federal law is not frustrated if the opponent and potential recourse parties may comment on the expert and the request, and the president decides objections.

Extrahierte Begründung

Art. 367(2) OR only requires that an expert be appointed on request of a party and that the inspection and expert finding be documented. The cantonal procedure preserves this entitlement while improving legal protection through participation of all affected persons.

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