316 Verwaltungsgericht 2003 bb) Die Partei kann den ihr zugewiesenen Rechtsvertreter aus zureichenden Gründen ablehnen und die Bezeichnung eines anderen Anwaltes beantragen (§ 130 Abs. 2 ZPO). Ein nachträglicher Vertreterwechsel ist insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Zuweisung antragsgemäss erfolgte, nur zurückhaltend zu gewähren und setzt gewichtige Gründe voraus (vgl. Alfred Bühler, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg, 1998, § 130 N 4). Dies gilt auch im Fall, dass das Gesuch um Bestellung eines anderen als des ursprünglich beantragten Vertreters gestellt wird, bevor der unentgeltliche Rechtsvertreter bezeichnet wurde, hinsichtlich der bereits erfolgten Prozesshandlungen aber aus den zuvor genannten Gründen zwingend der zuerst beantragte Anwalt zu bezeichnen ist. ... Indem der Beschwerdeführer im Büro von Rechtsanwalt G. die Akten behändigte und nicht zurückgab, hinderte er selber seinen Vertreter daran, die angekündigte Eingabe zu verfassen und rechtzeitig einzureichen. Es geht nicht an, auf diese Weise den selbst gewählten Vertreter, der antragsgemäss zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt werden sollte, an der Arbeit zu hindern und daraus dann einen Anspruch auf Anwaltswechsel abzuleiten. Das Gesuch um Bewilligung des Wechsels des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb abzuweisen. 81 Verständigung (Vergleich) im Steuerverfahren.
vgl. AGVE 2003 40 131 82 Zuständigkeit (öffentlicher Fussweg).
2003 Verwaltungsrechtspflege 317 Aus den Erwägungen 1. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein öffentlicher Fussweg entlang der Wyna. Der Fussweg wurde am 16. Mai 1937 als Anmerkung auf der Parzelle Nr. 125 (später Parzellen Nrn. 125 und 1906) in das Grundbuch eingetragen. Sein Verlauf ist aus dem Situationsplan, der dem Grundbuchamt Kulm seinerzeit im Bereinigungsverfahren als Teil des Sammelbelegs u.a. zur Anmerkung "Öffentlicher Fussweg laut Plan (östlich)" eingereicht worden ist, ersichtlich. Unbestritten ist, dass der Fussweg so, wie er im erwähnten Situationsplan sowie in sämtlichen neueren Situationsplänen gestrichelt eingezeichnet ist, heute nur noch teilweise besteht, weil sich der Lauf der Wyna seit der Begründung des öffentlichen Fusswegrechts im Bereich der beiden erwähnten Grundstücke schrittweise in Richtung seiner linksufrigen Aussenkurve verschoben hat. Der Streit dreht sich nun um die Frage, ob dem Fussweg, wie er von der Öffentlichkeit derzeit auf den Parzellen Nrn. 125 und 1906 ersatzweise benutzt wird, auch ein entsprechendes Recht zu Grunde liegt. Die Beschwerdeführer verneinen dies und stellen gestützt darauf das Feststellungsbegehren, dass das öffentliche Fusswegrecht auf ihren Grundstücken "solange nicht ausgeübt werden kann, bis die laut Grundbuch gültige ursprüngliche Wegrechtsfläche wieder hergestellt ist". b) Feststellungen, die sich in dieser Weise auf einen als öffentlich behaupteten Fussweg beziehen, haben auf dem Verwaltungsweg und nicht durch das Zivilgericht zu erfolgen, wenn wie im vorliegenden Falle die Rechtsbegründung nicht dienstbarkeitsvertraglich (in Form einer Gemeindedienstbarkeit) und mit entsprechendem konstitutiv wirkendem Eintrag im Grundbuch (Peter Liver, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Kommentar zum ZGB, Zürich 1968, Art. 731 N 2), sondern auf der Basis einer verwaltungsrechtlichen Vereinbarung erfolgt ist, deren Anmerkung im Grundbuch über eine Hinweisfunktion nicht hinausgeht (BGE 124 III 213 mit Hinweisen; AGVE 1992, S. 27 ff.). Das Baudepartement hat seine sachliche Zuständigkeit daher zu Recht bejaht. Ein Fragezeichen ist lediglich zur funktionellen Zuständigkeit zu setzen, sind doch Streitig-
318 Verwaltungsgericht 2003 keiten um öffentliche Fusswege im Kompetenzkatalog von § 2 Abs. 1 lit. d der Delegationsverordnung vom 8. November 1982 (SAR 153.111) nicht enthalten (die Annahme des Baudepartements, der angefochtene Beschluss des Gemeinderats Oberkulm vom 16. September 2002 sei "in Anwendung der Baugesetzgebung, einschliesslich der Gemeindebauvorschriften" ergangen, trifft offensichtlich ebenfalls nicht zu). Die Frage kann aber offen bleiben, weil die Nichtbeachtung der funktionellen Zuständigkeit keinen schweren Verfahrensmangel darstellt, der die Nichtigkeit indizieren würde und deshalb von Amtes wegen zu korrigieren wäre (VGE III/113 vom 21. Juli 2000 [BE.1998.00100] in Sachen K., S. 7), und eine entsprechende Rüge nicht erhoben worden ist. c) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden über Anordnungen im Einzelfall, bei denen Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf richterliche Überprüfung gewährt und weder im Kanton noch im Bund eine konventionsgemässe richterliche Prüfung besteht (§ 52 Ziff. 20 VRPG). Beim Streit, ob ein öffentliches Fusswegrecht besteht, haben die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht, wobei das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren wegen der Überprüfungsbeschränkungen nicht genügt (VGE III/65 vom 18. Juli 1995 [BE.1994.00144] in Sachen Einwohnergemeinde H. u. Mitb., S. 5 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre; VGE III/10 vom 9. Februar 1999 [BE.1996.00030] in Sachen H., S. 5; siehe auch Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, § 52 N 9, 160). Die Sachzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit ebenfalls gegeben.
2003 Verwaltungsrechtspflege 319 83 Zuständigkeit Verwaltungsgericht. Aufschiebende Wirkung (§ 44 Abs. 1 VRPG).
vgl. AGVE 2003 38 125 84 Zuständigkeit (Handelsregistersache).