Jurisdiction over public footpath determinations

AGVE_2003_81Verwaltungsgericht / 1. Kammer31.12.2003

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court of Aargau, 3rd Chamber, decided a dispute brought by G. and co-parties against the Building Department concerning a public footpath annotated in the land register. The excerpt states that such determinations must be made by administrative means and that the court’s subject-matter jurisdiction follows from § 52 no. 20 VRPG in conjunction with Art. 6 ECHR. The provided text does not disclose the final dispositive result beyond these jurisdictional and procedural holdings.

Omnilex-Regeste

§ 52 Ziff. 20 VRPG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Feststellungen über einen im Grundbuch angemerkt öffentlichen Fussweg sind verwaltungsrechtlich zu treffen. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben, wenn die Streitigkeit unter die besondere Zuständigkeitsnorm fällt und ein durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützter zivilrechtlicher Anspruch berührt ist. Der Entscheid hebt hervor, dass solche Feststellungen nicht auf anderem Wege zu treffen sind, sondern im Verwaltungsverfahren zu erfolgen haben (Erw. 1/b-c).

Gesamter Gesetzestext

316 Verwaltungsgericht 2003 bb) Die Partei kann den ihr zugewiesenen Rechtsvertreter aus zureichenden Gründen ablehnen und die Bezeichnung eines anderen Anwaltes beantragen (§ 130 Abs. 2 ZPO). Ein nachträglicher Vertreterwechsel ist insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Zuweisung antragsgemäss erfolgte, nur zurückhaltend zu gewähren und setzt gewichtige Gründe voraus (vgl. Alfred Bühler, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg, 1998, § 130 N 4). Dies gilt auch im Fall, dass das Gesuch um Bestellung eines anderen als des ursprünglich beantragten Vertreters gestellt wird, bevor der unentgeltliche Rechtsvertreter bezeichnet wurde, hinsichtlich der bereits erfolgten Prozesshandlungen aber aus den zuvor genannten Gründen zwingend der zuerst beantragte Anwalt zu bezeichnen ist. ... Indem der Beschwerdeführer im Büro von Rechtsanwalt G. die Akten behändigte und nicht zurückgab, hinderte er selber seinen Vertreter daran, die angekündigte Eingabe zu verfassen und rechtzeitig einzureichen. Es geht nicht an, auf diese Weise den selbst gewählten Vertreter, der antragsgemäss zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt werden sollte, an der Arbeit zu hindern und daraus dann einen Anspruch auf Anwaltswechsel abzuleiten. Das Gesuch um Bewilligung des Wechsels des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb abzuweisen. 81 Verständigung (Vergleich) im Steuerverfahren.

vgl. AGVE 2003 40 131 82 Zuständigkeit (öffentlicher Fussweg).

  • Feststellungen, die sich auf einen im Grundbuch angemerkten öffentlichen Fussweg beziehen, haben auf dem Verwaltungsweg zu erfolgen (Erw. 1/b).
  • Sachzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 52 Ziff. 20 VRPG i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Erw. 1/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. Oktober 2003 in Sachen G. und Mitb. gegen Baudepartement.

Schlagwörter

jurisdictionpublic footpathland registeradministrative proceduresubject-matter jurisdiction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether determinations concerning a public footpath noted in the land register must be made through administrative proceedings.

Extrahierter Entscheid

Such determinations are to be made through the administrative route.

Extrahierte Begründung

The court held that findings relating to a public footpath annotated in the land register fall within the administrative process.

Kernrechtsfrage

Whether the Administrative Court had subject-matter jurisdiction under § 52 no. 20 VRPG in conjunction with Art. 6 ECHR.

Extrahierter Entscheid

The court accepted subject-matter jurisdiction.

Extrahierte Begründung

Jurisdiction was affirmed on the basis of § 52 no. 20 VRPG and Art. 6 ECHR.

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