2003 Verwaltungsrechtspflege 315 amt B. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zumindest im Besitz der Steuererklärung 1999/2000 ihres Ehemannes. Die Gehörsverletzung wiegt somit nicht schwer und konnte durch die Zustellung der Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes durch das Verwaltungsgericht, dem die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zukommt, geheilt werden. 79 Schadenersatz nach Submissionsdekret.
vgl. AGVE 2003 63 266 80 Unentgeltlicher Rechtsvertreter. Vertreterwechsel.
316 Verwaltungsgericht 2003 bb) Die Partei kann den ihr zugewiesenen Rechtsvertreter aus zureichenden Gründen ablehnen und die Bezeichnung eines anderen Anwaltes beantragen (§ 130 Abs. 2 ZPO). Ein nachträglicher Vertreterwechsel ist insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Zuweisung antragsgemäss erfolgte, nur zurückhaltend zu gewähren und setzt gewichtige Gründe voraus (vgl. Alfred Bühler, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg, 1998, § 130 N 4). Dies gilt auch im Fall, dass das Gesuch um Bestellung eines anderen als des ursprünglich beantragten Vertreters gestellt wird, bevor der unentgeltliche Rechtsvertreter bezeichnet wurde, hinsichtlich der bereits erfolgten Prozesshandlungen aber aus den zuvor genannten Gründen zwingend der zuerst beantragte Anwalt zu bezeichnen ist. ... Indem der Beschwerdeführer im Büro von Rechtsanwalt G. die Akten behändigte und nicht zurückgab, hinderte er selber seinen Vertreter daran, die angekündigte Eingabe zu verfassen und rechtzeitig einzureichen. Es geht nicht an, auf diese Weise den selbst gewählten Vertreter, der antragsgemäss zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt werden sollte, an der Arbeit zu hindern und daraus dann einen Anspruch auf Anwaltswechsel abzuleiten. Das Gesuch um Bewilligung des Wechsels des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb abzuweisen. 81 Verständigung (Vergleich) im Steuerverfahren.
vgl. AGVE 2003 40 131 82 Zuständigkeit (öffentlicher Fussweg).