2003 Verwaltungsrechtspflege 303 X. Verwaltungsrechtspflege
73 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Ziff. 11 VRPG (Zulassung zu einer Prüfung).
304 Verwaltungsgericht 2003 Beschwerden nur in Fällen beurteilen, welche das VRPG oder ein anderes Gesetz bestimmt (§ 51 Abs. 1 VRPG). 2. a) Gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG urteilt das Verwaltungsgericht über die Zulassung zu einer Prüfung, soweit sie nicht von der Bewertung der Schulleistungen abhängt, und unter Ausschluss der Frage, ob die Prüfung bestanden wurde, auch wenn davon die Erteilung einer Bewilligung gemäss Ziffer 8 abhängt. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, es sei unklar, inwiefern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf § 52 Ziff. 11 VRPG zulässig sei. Im vorliegenden Fall gehe es um die Nichterteilung des Testats, welches zur Erlangung des Fachhochschuldiploms vorausgesetzt werde. Eine Bewertung einer Schulleistung stehe dabei nicht zur Diskussion. Dieser Sachverhalt sei zumindest mit der Zulassung zu einer Prüfung gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG vergleichbar, weshalb dem Entscheid eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung angefügt worden sei, allerdings mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass einzig das Verwaltungsgericht verbindlich darüber entscheiden könne, ob diese Rechtsmittelmöglichkeit auch tatsächlich bestehe. Auch nach Ansicht des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall keine Bewertung von Schulleistungen zu überprüfen; es gehe auch nicht darum zu entscheiden, ob eine Prüfung bestanden sei oder nicht. Effektiv streitig sei, ob dem Beschwerdeführer das für die Erteilung des Diploms noch fehlende Testat "Labor Systemprogrammierung" wegen angeblich nicht fristgerechter Abgabe der Übung "CORBA" zu Recht verweigert worden sei. Dabei handle es sich nicht um Bewertungen, die sich für die gerichtliche Überprüfung nicht eignen. Inwiefern es sich um eine "Zulassung zu einer Prüfung" im Sinne von § 52 Ziff. 11 VRPG handelt, führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus. b) Die beiden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und die damit im Zusammenhang stehende Nichterteilung des Diploms fallen zeitlich auf das Jahr 2001. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Studiengang im Bereich Informatik durch die Verordnung über die Fachhochschule Technik, Wirtschaft und Gestaltung vom 29. Oktober 1997 (Fachhochschulverordnung I, AFHV I) geregelt. Neu wird der
2003 Verwaltungsrechtspflege 305 Studiengang in der Verordnung über die Diplomstudiengänge Elektro- und Informationstechnik, Informatik sowie Maschinenbau (AFHV Elektro- und Informationstechnik, Informatik, Maschinenbau; SAR 426.715) vom 10. Juli 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002 geregelt. Dieser neuen Verordnung sind keine Übergangsbestimmungen zu entnehmen, weshalb nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln im vorliegenden Fall die AFHV I zur Anwendung kommt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 325 ff.). c) aa) In seiner Botschaft vom 3. Mai 1967 führt der Regierungsrat zu § 52 Ziff. 11 VRPG (§ 46 Ziff. 11 Entwurf) aus, dass die Frage der Zulassung zu einer Prüfung bei gewissen Berufsprüfungen eine Rolle spiele, wo zum Akzess bestimmte Voraussetzungen verlangt würden. So würden z.B. an die Zulassung zum Notariatsexamen Voraussetzungen betreffend Schulbildung, Art der Berufslehre und Praktika geknüpft. Soweit die Zulassung von der Bewertung schulischer Leistungen abhänge, werde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das Gleiche gelte für die Frage, ob eine Prüfung bestanden worden sei. Es handle sich hier um Bewertungen, die sich einer gerichtlichen Überprüfung entzögen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossrat vom 3. Mai 1967, S. 36). Die Grossratskommission Verwaltungsrechtspflege genehmigte § 52 Ziff. 11 (§ 46 Ziff. 11 Entwurf) diskussionslos (Protokoll der Grossratskommission Verwaltungsrechtspflege vom 14. bis 16. September 1967, S. 13). Die übrigen Materialien enthalten keine weiteren Hinweise. bb) Das Beispiel der Notariatsprüfung belegt, dass der Gesetzgeber unter der "Zulassung zu einer Prüfung" nur jene Prüfungsvoraussetzungen verstanden wissen wollte, welche im strengen Sinne rein formaler Natur sind und jedenfalls keine Bewertungskomponenten beinhalten. Es geht also (lediglich) darum, ob ein Bewerber bestimmte Schulen oder Kurse besucht, Praktika von vorgegebener Länge absolviert hat usw. Es leuchtet auch durchaus ein, dass in diesem Bereich Justiziabilität besteht. Auf die Bewertung von Leistungen im Rahmen einer Prüfung dagegen ist eine richterliche Überprüfung nicht zugeschnitten. Ähnliche Beispiele wie die Notariatsprü-
306 Verwaltungsgericht 2003 fung sind etwa das Anwaltsexamen, die Wirtefachprüfung oder die Jägerprüfung. cc) Nach heutigem Verständnis muss nun der angestammte Begriff der Prüfung, welche wie die vorhin genannten Beispiele in Form eines einheitlichen, zeitlich eng begrenzten Prüfungsakts durchgeführt wird, allerdings ausgeweitet werden. Gerade im Fachhochschulbereich sind die Prüfungen aufgeteilt in verschiedene Teilelemente, die sich auf die ganze Länge des Studiums verteilen. So müssen sich die Studierenden Leistungsbeurteilungen unterziehen, wobei die genügenden Leistungen mittels Testaten bezeugt werden (vgl. § 9a Abs. 2 AFHV I bzw. neu § 9 AFHV Elektro- und Informationstechnik, Informatik, Maschinenbau), sie müssen weiter Vordiplomprüfungen und Diplomprüfungen absolvieren (siehe Informationsbroschüre der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz "Studiengang Informatik"). Den Abschluss des Studiums bildet das Diplom; es wird erteilt, wenn alle erforderlichen Testate vorliegen, der vorgegebene Durchschnitt aller Prüfungsnoten erreicht ist und auch die Diplomarbeit genügend ist (vgl. § 15 AFHV I bzw. neu § 21 AFHV Elektro- und Informationstechnik, Informatik, Maschinenbau). Diese Prüfungselemente sind alle mit Bewertungen verbunden. Dies gilt auch für die Testate, welche wie erwähnt Ausdruck für die Leistungsbeurteilungen sind. Es handelt sich also um eine andere Art von Testaten als jene, welche an den Universitäten erteilt werden und nur die Tatsache des Vorlesungsbesuchs bestätigen. Im Unterschied zu den Prüfungen (in einem moderneren Sinne) gibt es auch an der Fachhochschule eigentliche Zulassungsvoraussetzungen bzw. Anforderungen, welche den prüfungsfreien Übertritt regeln (§ 4 AFHV I bzw. neu § 2 AFHV Elektro- und Informationstechnik, Informatik, Maschinenbau); deren Einhaltung ist aufgrund von § 52 Ziff. 11 VRPG durch das Verwaltungsgericht überprüfbar. d) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung bzw. Nichterteilung des Testats "Labor Systemprogrammierung". Nach dem Gesagten kann die Erteilung dieses Testats nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung sein, weil hier klarerweise eine Bewertungskomponente hineinspielt. In diesem Zusammenhang ist speziell darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche
2003 Verwaltungsrechtspflege 307 Arbeit nicht nur inhaltlichen Anforderungen genügen, sondern auch zeitgerecht abgeliefert werden muss; auch dies gehört zur - zu bewertenden - schulischen Leistung. Auf die Beschwerde darf deshalb mangels rechtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. 3. Der Beschwerdeführer verlangt auch, dass ihm das Ergebnis seiner Diplomarbeit bekanntgegeben werde. Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt voraus, dass der Studierende am Ende des 6. Semesters alle erforderlichen Testate vorweist und die Diplomprüfung bestanden hat. Der Beschwerdeführer durfte die Diplomarbeit nur unter Vorbehalt einreichen, weil die Frage des Vorliegens des Testats und seine Zulassung nicht rechtsgültig geklärt war. Die Zulassung zur Diplomarbeit und deren Korrektur stand unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Da das Testat "Labor Systemprogrammierung" fehlt, bestand keine Verpflichtung zur Korrektur der Diplomarbeit. Die Überprüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer zur Diplomarbeit zuzulassen bzw. die vorsorglich eingereichte Diplomarbeit zu korrigieren ist, kann ebensowenig Sache des Verwaltungsgerichts sein wie die Frage, ob dem Beschwerdeführer das Testat zu Recht nicht erteilt wurde. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die vorliegenden Beschwerdeanträge gestützt auf § 52 Ziff. 11 VRPG nicht eingetreten werden darf. Der Fall kann auch nicht unter eines der anderen Sachgebiete in § 52 VRPG subsumiert werden. Da keine Beschwerdegründe gemäss § 53 VRPG geltend gemacht wurden, ist auch eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf diese Bestimmung zu verneinen.
Redaktionelle Anmerkung
Das Bundesgericht, II. Öffentlichrechtliche Abteilung, hat eine gegen den Entscheid vom 22. Januar 2003 erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 6. Juni 2003 abgewiesen (BGE 2P.148/2003).
308 Verwaltungsgericht 2003 74 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG).
vgl. AGVE 2003 68 288 75 Beschwerdebegründung (§ 39 Abs. 2 VRPG).
vgl. AGVE 2003 32 105 76 Beschwerde, aufschiebende Wirkung.