298 Verwaltungsgericht 2003 führer nicht in eine nicht zu verantwortende und mit Art. 12 BV nicht zu vereinbarende Notlage stürzt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 71 Verspätetes Gesuch um Kostengutsprache.
2003 Sozialhilfe 299 fung der anzuwendenden Normen auf ihre Übereinstimmung mit dem höherrangigen formellen und materiellen Recht vorzunehmen (AGVE 2001, S. 117; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau 1986, § 95 N 21). Wird es durch das zu vollziehende Gesetz nicht anders bestimmt, müssen Verordnungen der Zielsetzung dieses Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen, also ergänzen und spezifizieren; sie dürfen dieses weder aufheben noch abändern (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 1860). Die Voraussetzungen der materiellen Hilfe werden in § 12 f. SHG geregelt. Wenn ein Gesuch verspätet eingereicht wird, braucht das Gemeinwesen die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht zu ersetzen, denn diese sind nicht notwendig (siehe § 13 Abs. 1 SHG), und die Sanktion begründet sich insoweit gleichsam von selbst. Zusätzliche Einschränkungen der Leistungen, namentlich von der Schwere, wie sie in § 19 SHV statuiert sind, müssten im Gesetz selber vorgesehen sein. Andernfalls laufen sie auf eine Verschärfung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs im Vergleich zur gesetzlichen Regelung hinaus, die dem Verordnungsgeber nicht zusteht. Im Sinne einer systematischen und gesetzeskonformen Auslegung muss deshalb § 19 SHV (entgegen dem Wortlaut) so verstanden werden, dass eine nachträgliche Kostenübernahme erfolgen muss, soweit dem Kostenträger durch die verspätete Meldung kein finanzieller Nachteil erwächst. Das unterstützungspflichtige Gemeinwesen kann also lediglich die durch die verspätete Gesuchseinreichung entstandenen Mehrkosten ablehnen. c) (...) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch um Kostengutsprache wohl verspätet eingereicht wurde. Dies kann die vollumfängliche Ablehnung indessen nicht rechtfertigen. Der Gemeinderat H. war zur Gutsprache für die sachlich begründeten Kosten verpflichtet.
2003 Registerrecht 301 IX. Registerrecht
72 Kognitionsbefugnis des Handelsregisteramtes.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 16. Mai 2003 in Sachen T. gegen das Departement des Innern. Publiziert im Jahrbuch des Handelsregisters 2003.