292 Verwaltungsgericht 2003 Begehren um Kostengutsprache aus eigenem Recht geltend zu machen und sich nicht, unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, auf die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 berief, verneinte der Regierungsrat zutreffend ihre Beschwerdelegitimation. Die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, sie habe wegen der materiellen Beurteilung durch den Gemeinderat und das Bezirksamt nach Treu und Glauben nicht mit einem Nichteintretensentscheid rechnen müssen, ist angesichts der Anfrage vom 10. September 2002 nicht nachvollziehbar. Diese machte erkennbar nur Sinn, wenn das instruierende Gesundheitsdepartement an der selbstständigen Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 zweifelte. Deren eigene Stellungnahme vom 16. September 2001 lässt sich nicht nachträglich unter Berufung auf Treu und Glauben beseitigen. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich damit als korrekt. 69 Materielle Hilfe.
2003 Sozialhilfe 293 sitzt, besteht demnach kein Anspruch auf Sozialhilfe. Sozialhilfeleistungen sind aber auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, welche ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 24. August 1998 [2P.386/1997] in Sachen K., Erw. 3/c; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998, S. 223; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Dezember 2000, Ziff. A.4). Im Konkubinatsverhältnis bestehen keine gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Für das Sozialhilferecht ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - im Sinne einer widerlegbaren Vermutung - indessen davon auszugehen, dass sich die Partner eines stabilen Konkubinats gegenseitig unterstützen. Dies hat zur Folge, dass Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei einem gefestigten Konkubinat für die Beurteilung der Bedürftigkeit angemessen mitberücksichtigt werden darf (erwähnter BGE vom 24. August 1998, Erw. 3/c; vgl. auch BGE 129 I 6 f.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 162). Von einem gefestigten Konkubinat ist auszugehen, wenn es mindestens fünf Jahre andauert (SKOS-Richtlinien, Ziff. F.5.1). bb) Diese Grundsätze haben Eingang in das ebenfalls vom Subsidiaritätsgedanken geprägte SPG (§ 5 Abs. 1) bzw. den diesen konkretisierenden § 12 SPV gefunden. Danach können einer unterstützten Person, welche in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung lebt, die finanziellen Mittel des Partners ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beziehung keinen eheähnlichen Charakter aufweist. Beim Umfang der anzurechnenden finanziellen Mittel ist den konkreten Umständen, insbesondere bestehenden Verpflichtungen, angemessen Rechnung zu tragen (Abs. 1). Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist unter anderem dann anzunehmen, wenn seit mindestens 5 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird (Abs. 2 lit. a). In dieser allgemein gehaltenen Formulierung ist diese Verordnungsbestimmung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch AGVE 1985, S. 120 ff.).
294 Verwaltungsgericht 2003 cc) Die fehlende rechtliche Unterhaltspflicht zwischen Konkubinatspaaren verbietet aber aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ein Abstellen auf die gleiche Berechnungsweise wie bei zusammenlebenden Eheleuten, da damit Ungleiches gleich behandelt würde. Die gegenteiligen Erläuterungen im Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes (4. Auflage, August 2003, Kapitel 12, Rechtsprechung 1, S. 3), wonach bei einem gefestigten Konkubinat ein gemeinsames Budget unter Einbezug der Einkünfte und Vermögenswerte der nicht unterstützten Person zu erstellen ist, erweisen sich daher als unzulässig. Ihnen kommt - im Gegensatz zum SPG, der dieses ausführenden SPV und, soweit von Letzterer als massgeblich bezeichnet (§ 10), den SKOS-Richtlinien - ohnehin keine rechtserzeugende Wirkung zu; sie sind nur beachtlich, soweit sie dem formell gesetzten Recht entsprechen oder dort klarerweise enthaltene Ermessenspielräume korrekt ausfüllen. dd) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei einem gefestigten Konkubinat die tatsächliche gegenseitige Unterstützung vermutet wird. Die finanziellen Mittel des Konkubinatpartners dürfen - soweit zumutbar - angemessen angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sozialhilfeansprüche nach SHG oder SPG zu beurteilen sind. b) Gemäss eigenen Angaben leben der Beschwerdeführer und sein Partner Z. seit über 20 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Es handelt sich um ein gefestigtes Konkubinat; entsprechend ist davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig unterstützen. Diese Vermutung vermögen die durch nichts belegten Behauptungen des Beschwerdeführers, der eine Unterstützung durch Z. verneint, nicht umzustossen. Ganz im Gegenteil zeigt die fehlende Deklaration von Mietzinseinnahmen durch Z., dass er den Beschwerdeführer kostenlos in seiner - nach den gegebenen Umständen im Hinblick auf das weitere Zusammenleben zu zweit erworbenen - Eigentumswohnung wohnen lässt und ihn insoweit unterstützt. Für eine tatsächliche Unterstützung sprechen im Weiteren auch die finanziellen Verhältnisse von Z. Er deklarierte in den Jahren 1999/2000 ein Reineinkommen von ... Bei solchen finanziellen Verhältnissen ist eine Unterstützung des Konkubinatspartners durchaus zumutbar.
2003 Sozialhilfe 295 c) Soweit auf Grund der Verhältnisse eine finanzielle Unterstützung durch den Konkubinatspartner zumutbar ist, ist zu deren Berechnung auf die von ihm effektiv zu tragenden Ausgaben abzustellen. Bei der Bedarfsrechnung darf dabei nicht nur ein Grundbedarf nach Sozialhilfegrundsätzen (§ 10 SPV i.V.m. SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2) eingesetzt werden, denn der nicht unterstützungsbedürftige Konkubinatspartner muss sich nicht auf einen Lebensstandard nach Sozialhilfegrundsätzen beschränken. Diesem Umstand ist durch die Berücksichtigung eines im Einzelfall festzulegenden Zuschlags Rechnung zu tragen. Anders entscheiden würde im Ergebnis zu einer Gleichstellung mit Ehepaaren führen und die finanziellen Mittel des Konkubinatspartners über den zumutbaren Rahmen hinaus berücksichtigen. d) (...) e) Wie bereits ausgeführt, stellt Z. dem Beschwerdeführer die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung. Entsprechend sind beim Bedarf des Beschwerdeführers keine Wohnungskosten zu berücksichtigen, weshalb sich weitere Ausführungen zu deren Angemessenheit erübrigen. Zusätzlich vom in Geld vorhandenen Überschuss von monatlich Fr. 1'224.-- rund 1 / 5 dem Beschwerdeführer als eigene Mittel zuzurechnen, hält sich klar im Rahmen des Zumutbaren und ist offensichtlich nicht übersetzt. 70 Schulden trotz laufender Sozialhilfe.