AGVE_2003_67•AGVE_2003_67 – Entscheid Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer vom 31.12.2003
AGVE_2003_67Administrative / 1. Kammer31.12.2003
Beschwerde, aufschiebende Wirkung. - Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die verfügende Behörde (§ 44 Abs. 1 VRPG) muss begründet werden.
288 Verwaltungsgericht 2003 führer der Ansicht ist, mit Ergänzungsleistung sei keine Verwandtenunterstützung nötig, berechtigt ihn dies nicht zur Auskunftsverweigerung. Beizupflichten ist auch der vom Gesundheitsdepartement vertretenen Ansicht, dass es, weil es sich um eine vom Zivilund Zivilprozessrecht geregelte Materie handelt, jedenfalls vorzuziehen ist, mit Korrespondenz und nicht mittels formellen Verfügungen vorzugehen. Im vorliegenden Fall wurden an das Nichthandeln bzw. die fehlende Kooperation der Verwandten keine Rechtsnachteile geknüpft oder auch nur angedroht, sodass der Beschwerdeführer durch Disp. Ziff. 5 nicht wirklich beschwert wurde. Unter dieser Voraussetzung erscheint der Fehler in der gewählten Form (indem verfügt wurde) allein zu wenig gewichtig, um eine Aufhebung der streitigen Ziffer zu rechtfertigen. 67 Beschwerde, aufschiebende Wirkung.
vgl. AGVE 2003 76 308 68 Kostengutsprache. Legitimation zur Stellung des Gesuchs und zur Beschwerdeführung.