2003 Sozialhilfe 285 eigenes Motorfahrzeug auskommen müsse (Beschluss vom 24. Juni 2002, S. 4). Es fehlt demzufolge an einer ausreichenden Begründung für Ziff. 2 dieses Beschlusses. 66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht.
"1. M.L. wird monatlich mit einem Betrag von Fr. ... unterstützt. 2. M.L. ist durch die Angehörigen beim Altersheim B. für einen Eintritt anzumelden. Die durchschnittliche Wartezeit beträgt ca. 3 Monate. Die Berechnung des Fehlbetrages wird nach dem Übertritt bzw. auf den 1. April 2003 neu berechnet und angepasst.
286 Verwaltungsgericht 2003 3. Für M.L. muss auf den 1. Januar 2003 eine neue Krankenversicherung abgeschlossen werden. Es ist dabei darauf zu achten, dass eine günstige Lösung gesucht wird. 4. Die Angehörigen werden beauftragt, ein Gesuch um Ergänzungsleistung samt den dazu erforderlichen Unterlagen einzureichen. 5. Die Nachkommen von M.L. werden aufgefordert, dem Gemeinderat über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen. Der beiliegende Fragebogen ist zu diesem Zweck der Gemeindekanzlei bis am 23. Dezember 2002 ausgefüllt wieder zuzustellen."
K.L. erhob Beschwerde und beantragte, Disp. Ziff. 2-5 des Beschlusses seien aufzuheben. Aus den Erwägungen 2. Gemäss § 14 SHV kann die Zusprechung materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, welche die richtige Verwendung sichern oder die Lage des Hilfeempfängers (und seiner Angehörigen) verbessern. Werden Auflagen oder Weisungen nicht befolgt oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt, kann die materielle Hilfe nach erfolgloser Verwarnung gekürzt oder verweigert werden (§ 15 SHV; zum neuen Recht vgl. § 13 SPG und § 14 SPV). Ist, wie im vorliegenden Fall, die Hilfeempfängerin urteilsfähig und bestehen keine vormundschaftlichen Massnahmen, so sind derartige Weisungen an die Hilfeempfängerin zu richten, sonst verfehlen sie ihren Zweck. Es ist Sache der Hilfeempfängerin, sich weisungsgemäss zu verhalten - oder gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg gegen die Weisungen vorzugehen - und dazu nach ihrem Gutdünken Unterstützung von anderen Personen anzunehmen; die Angehörigen können nicht an ihrer Stelle handeln, ohne von ihr ausdrücklich bevollmächtigt zu werden, und die Sozialbehörde kann die Angehörigen dazu nicht verpflichten. Andererseits können Sanktionen gegenüber der Hilfeempfängerin im Sinne von § 15 SHV nicht damit
2003 Sozialhilfe 287 begründet werden, dass deren Angehörige sich nicht an Weisungen hielten. Auch dass der Beschwerdeführer das Gesuch um materielle Hilfe in Vertretung seiner Mutter unterzeichnete und einreichte, ändert nichts. Anordnungen richten sich an die vertretene Person, nicht an ihren Vertreter; lediglich die Zustellung hat an den Vertreter zu erfolgen. Disp. Ziff. 2-4 des Gemeinderatsbeschlusses auferlegen den Angehörigen Verpflichtungen (bei Ziff. 3 etwas weniger eindeutig, aber mit der Ausdrucksweise "Für M.L. muss ..." doch genügend klar), die diese ohne das ausdrückliche Einverständnis der Hilfeempfängerin M.L. gar nicht erfüllen können und dürfen. Es ist nicht ihre Sache, sich um dieses Einverständnis zu bemühen, sondern vielmehr Sache der verfügenden Behörde, ihre Weisungen an die richtige Person zu richten. Auch wenn der Beschwerdeführer allein Beschwerde erhoben hat, sind diese Ziffern, die sich an die falschen Adressaten richten, aufzuheben. 3. Für die Unterstützungspflicht der Verwandten verweist § 23 SHG auf die Art. 328 f. ZGB (zum neuen Recht vgl. § 7 SPG und § 6 SPV). Die Sozialbehörde der kostenpflichtigen Gemeinde ist berechtigt und sogar verpflichtet, zu klären, ob rechtzeitig ausreichende Verwandtenunterstützung erhältlich ist, sodass gar keine materielle Hilfe erforderlich wird (§ 29 SHV; zum neuen Recht § 7 Abs. 1 SPG, § 6 SPV); dies impliziert entsprechende Auskunftspflichten der möglicherweise unterstützungspflichtigen Verwandten der Hilfebedürftigen (in § 7 Abs. 3 SPG jetzt ausdrücklich statuiert). Wurde materielle Hilfe erbracht und ist der Anspruch auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 329 Abs. 3 ZGB auf die Gemeinde übergegangen, so ist die Leistung der unterstützungspflichtigen Verwandten nötigenfalls auf dem (Zivil-)Prozessweg durchzusetzen (§ 29 SHG, § 33 Abs. 1 SHV; zum neuen Recht § 7 Abs. 1 und 2 SPG, § 6 Abs. 1 SPV; vgl. dazu AGVE 1997, S. 23 ff., 63 f.). Wie das Gesundheitsdepartement in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist deshalb Disp. Ziff. 5 des Gemeinderatsbeschlusses inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat sprach materielle Hilfe zu und war gehalten abzuklären, ob gegenüber Kindern der Hilfebedürftigen ein - auf die Gemeinde übergehender - Anspruch auf Verwandtenunterstützung bestehe. Auch wenn der Beschwerde-
288 Verwaltungsgericht 2003 führer der Ansicht ist, mit Ergänzungsleistung sei keine Verwandtenunterstützung nötig, berechtigt ihn dies nicht zur Auskunftsverweigerung. Beizupflichten ist auch der vom Gesundheitsdepartement vertretenen Ansicht, dass es, weil es sich um eine vom Zivilund Zivilprozessrecht geregelte Materie handelt, jedenfalls vorzuziehen ist, mit Korrespondenz und nicht mittels formellen Verfügungen vorzugehen. Im vorliegenden Fall wurden an das Nichthandeln bzw. die fehlende Kooperation der Verwandten keine Rechtsnachteile geknüpft oder auch nur angedroht, sodass der Beschwerdeführer durch Disp. Ziff. 5 nicht wirklich beschwert wurde. Unter dieser Voraussetzung erscheint der Fehler in der gewählten Form (indem verfügt wurde) allein zu wenig gewichtig, um eine Aufhebung der streitigen Ziffer zu rechtfertigen. 67 Beschwerde, aufschiebende Wirkung.
vgl. AGVE 2003 76 308 68 Kostengutsprache. Legitimation zur Stellung des Gesuchs und zur Beschwerdeführung.