Social assistance directives must be addressed to the beneficiary

AGVE_2003_66Verwaltungsgericht / 2. Kammer23.05.2003Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

An adult son appealed against a municipal social assistance decision concerning his elderly mother. The municipality had not only granted assistance, but also ordered the sons to arrange admission to another nursing home, obtain a new health insurance policy, file for supplementary benefits, and disclose their own financial situation. The court held that directives in social assistance must be addressed to the aid recipient herself, not to relatives acting without authorization, and annulled those parts of the decision. It upheld the request for information on possible family-support liability, noting that the authority must investigate such claims before or after granting assistance.

Omnilex-Regeste

§§ 14, 15 SHV; directives in social assistance must be addressed to the assistance recipient and not to relatives. Where the recipient is capable of acting and no guardianship measures exist, instructions must be formulated against her, even if she is represented in the administrative procedure; the representative is not the addressee of the order. Non-compliance by relatives cannot justify sanctions against the recipient. By contrast, under § 23 SHG in conjunction with Arts. 328 f. ZGB and § 29 SHV, the social authority must investigate possible family-support liability and may require information from potentially liable relatives; where no legal detriment is attached, a merely formal defect in the chosen procedural form does not necessarily warrant annulment.

Gesamter Gesetzestext

2003 Sozialhilfe 285 eigenes Motorfahrzeug auskommen müsse (Beschluss vom 24. Juni 2002, S. 4). Es fehlt demzufolge an einer ausreichenden Begründung für Ziff. 2 dieses Beschlusses. 66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht.

  • Weisungen müssen sich an den Sozialhilfeempfänger richten, nicht an seine betreuenden Angehörigen (Erw. 2).
  • Die Sozialbehörde hat mögliche Verwandtenunterstützung abzuklären. Auskunftspflicht der Verwandten (Erw. 3) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Mai 2003 in Sachen K.L. gegen Entscheid des Bezirksamts B. Sachverhalt M.L., geboren 1918, ist seit langer Zeit verwitwet und lebt im Altersheim A. Ihr Sohn T.L. wandte sich im Mai 2002 an die Gemeinde Z., da das Vermögen von M.L. aufgebraucht sei und die Einnahmen nicht ausreichten, um die Heim- und übrigen Kosten zu decken. Die Beratungsstelle Pro Senectute klärte die Frage von Ergänzungsleistungen ab und stellte im Namen von M.L. beim Gemeinderat Z. ein Gesuch um materielle Hilfe, wobei das Formular durch K.L. (ebenfalls ein Sohn von M.L.) unterzeichnet wurde. Nach Abklärungen, namentlich über die Möglichkeit höherer Ergänzungsleistungen, verfügte der Gemeinderat Z. am 27. November 2002:

"1. M.L. wird monatlich mit einem Betrag von Fr. ... unterstützt. 2. M.L. ist durch die Angehörigen beim Altersheim B. für einen Eintritt anzumelden. Die durchschnittliche Wartezeit beträgt ca. 3 Monate. Die Berechnung des Fehlbetrages wird nach dem Übertritt bzw. auf den 1. April 2003 neu berechnet und angepasst.

286 Verwaltungsgericht 2003 3. Für M.L. muss auf den 1. Januar 2003 eine neue Krankenversicherung abgeschlossen werden. Es ist dabei darauf zu achten, dass eine günstige Lösung gesucht wird. 4. Die Angehörigen werden beauftragt, ein Gesuch um Ergänzungsleistung samt den dazu erforderlichen Unterlagen einzureichen. 5. Die Nachkommen von M.L. werden aufgefordert, dem Gemeinderat über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen. Der beiliegende Fragebogen ist zu diesem Zweck der Gemeindekanzlei bis am 23. Dezember 2002 ausgefüllt wieder zuzustellen."

K.L. erhob Beschwerde und beantragte, Disp. Ziff. 2-5 des Beschlusses seien aufzuheben. Aus den Erwägungen 2. Gemäss § 14 SHV kann die Zusprechung materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, welche die richtige Verwendung sichern oder die Lage des Hilfeempfängers (und seiner Angehörigen) verbessern. Werden Auflagen oder Weisungen nicht befolgt oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt, kann die materielle Hilfe nach erfolgloser Verwarnung gekürzt oder verweigert werden (§ 15 SHV; zum neuen Recht vgl. § 13 SPG und § 14 SPV). Ist, wie im vorliegenden Fall, die Hilfeempfängerin urteilsfähig und bestehen keine vormundschaftlichen Massnahmen, so sind derartige Weisungen an die Hilfeempfängerin zu richten, sonst verfehlen sie ihren Zweck. Es ist Sache der Hilfeempfängerin, sich weisungsgemäss zu verhalten - oder gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg gegen die Weisungen vorzugehen - und dazu nach ihrem Gutdünken Unterstützung von anderen Personen anzunehmen; die Angehörigen können nicht an ihrer Stelle handeln, ohne von ihr ausdrücklich bevollmächtigt zu werden, und die Sozialbehörde kann die Angehörigen dazu nicht verpflichten. Andererseits können Sanktionen gegenüber der Hilfeempfängerin im Sinne von § 15 SHV nicht damit

2003 Sozialhilfe 287 begründet werden, dass deren Angehörige sich nicht an Weisungen hielten. Auch dass der Beschwerdeführer das Gesuch um materielle Hilfe in Vertretung seiner Mutter unterzeichnete und einreichte, ändert nichts. Anordnungen richten sich an die vertretene Person, nicht an ihren Vertreter; lediglich die Zustellung hat an den Vertreter zu erfolgen. Disp. Ziff. 2-4 des Gemeinderatsbeschlusses auferlegen den Angehörigen Verpflichtungen (bei Ziff. 3 etwas weniger eindeutig, aber mit der Ausdrucksweise "Für M.L. muss ..." doch genügend klar), die diese ohne das ausdrückliche Einverständnis der Hilfeempfängerin M.L. gar nicht erfüllen können und dürfen. Es ist nicht ihre Sache, sich um dieses Einverständnis zu bemühen, sondern vielmehr Sache der verfügenden Behörde, ihre Weisungen an die richtige Person zu richten. Auch wenn der Beschwerdeführer allein Beschwerde erhoben hat, sind diese Ziffern, die sich an die falschen Adressaten richten, aufzuheben. 3. Für die Unterstützungspflicht der Verwandten verweist § 23 SHG auf die Art. 328 f. ZGB (zum neuen Recht vgl. § 7 SPG und § 6 SPV). Die Sozialbehörde der kostenpflichtigen Gemeinde ist berechtigt und sogar verpflichtet, zu klären, ob rechtzeitig ausreichende Verwandtenunterstützung erhältlich ist, sodass gar keine materielle Hilfe erforderlich wird (§ 29 SHV; zum neuen Recht § 7 Abs. 1 SPG, § 6 SPV); dies impliziert entsprechende Auskunftspflichten der möglicherweise unterstützungspflichtigen Verwandten der Hilfebedürftigen (in § 7 Abs. 3 SPG jetzt ausdrücklich statuiert). Wurde materielle Hilfe erbracht und ist der Anspruch auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 329 Abs. 3 ZGB auf die Gemeinde übergegangen, so ist die Leistung der unterstützungspflichtigen Verwandten nötigenfalls auf dem (Zivil-)Prozessweg durchzusetzen (§ 29 SHG, § 33 Abs. 1 SHV; zum neuen Recht § 7 Abs. 1 und 2 SPG, § 6 Abs. 1 SPV; vgl. dazu AGVE 1997, S. 23 ff., 63 f.). Wie das Gesundheitsdepartement in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist deshalb Disp. Ziff. 5 des Gemeinderatsbeschlusses inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat sprach materielle Hilfe zu und war gehalten abzuklären, ob gegenüber Kindern der Hilfebedürftigen ein - auf die Gemeinde übergehender - Anspruch auf Verwandtenunterstützung bestehe. Auch wenn der Beschwerde-

288 Verwaltungsgericht 2003 führer der Ansicht ist, mit Ergänzungsleistung sei keine Verwandtenunterstützung nötig, berechtigt ihn dies nicht zur Auskunftsverweigerung. Beizupflichten ist auch der vom Gesundheitsdepartement vertretenen Ansicht, dass es, weil es sich um eine vom Zivilund Zivilprozessrecht geregelte Materie handelt, jedenfalls vorzuziehen ist, mit Korrespondenz und nicht mittels formellen Verfügungen vorzugehen. Im vorliegenden Fall wurden an das Nichthandeln bzw. die fehlende Kooperation der Verwandten keine Rechtsnachteile geknüpft oder auch nur angedroht, sodass der Beschwerdeführer durch Disp. Ziff. 5 nicht wirklich beschwert wurde. Unter dieser Voraussetzung erscheint der Fehler in der gewählten Form (indem verfügt wurde) allein zu wenig gewichtig, um eine Aufhebung der streitigen Ziffer zu rechtfertigen. 67 Beschwerde, aufschiebende Wirkung.

  • Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die verfügende Behörde (§ 44 Abs. 1 VRPG) muss begründet werden.

vgl. AGVE 2003 76 308 68 Kostengutsprache. Legitimation zur Stellung des Gesuchs und zur Beschwerdeführung.

  • Das Kostengutsprachegesuch kann auch von der Institution oder Person gestellt werden, zu deren Gunsten die Kostengutsprache verlangt wird (Erw. 3).
  • Zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Kostengutsprache ist die Institution nicht legitimiert (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Januar 2003 in Sachen Stiftung H. und C.L. gegen Entscheid des Regierungsrats. Aus den Erwägungen 3. a) Anspruch auf materielle Hilfe hat grundsätzlich der Hilfesuchende persönlich. Seine Verhältnisse sind massgebend beim Ent-

Schlagwörter

social assistancefamily support dutyadministrative directivesrelative liabilitybeneficiary representationdisclosure dutymunicipal social welfare

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether social welfare directives may be addressed to the beneficiary's relatives instead of the beneficiary herself

Extrahierter Entscheid

No. Directives and instructions must be addressed to the competent, mentally capable assistance recipient; relatives cannot be compelled to act in her place without authorization.

Extrahierte Begründung

The recipient was capable and under no guardianship measures. It is the recipient's task to comply with directives or challenge them. The authority must address the order to the proper addressee; sanctions cannot be based on relatives' non-compliance.

Kernrechtsfrage

Whether the municipality could require the children to apply for nursing-home admission, arrange insurance, and submit the beneficiary's files

Extrahierter Entscheid

Those orders were unlawful because they imposed obligations on relatives who were not the proper addressees.

Extrahierte Begründung

Items 2 to 4 of the municipal decision were directed to the family, although only the beneficiary could decide whether to consent. The form and addressees were therefore wrong.

Kernrechtsfrage

Whether the municipality could request disclosure of the descendants' income and assets for possible family-support liability

Extrahierter Entscheid

Yes, the authority may clarify whether family support is available and may request information from potentially liable relatives; the formal use of a decision was not ideal, but in the absence of sanctions or threats it did not justify annulment.

Extrahierte Begründung

The social authority is obliged to examine possible family-support claims before granting aid, and relatives have a corresponding duty to provide information. Since no legal disadvantage was attached, the formal defect was not serious enough.

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