2003 Sozialhilfe 283 VIII. Sozialhilfe
65 Auflage, eine preisgünstigere Wohnung zu beziehen.
284 Verwaltungsgericht 2003 zug in eine angemessene, günstigere Wohnung zulässt (siehe AGVE 1993, S. 619). bb) (...) cc) Der Gemeinderat erachtete den monatlichen Mietzins von Fr. 1'270.-- für einen Zweipersonen-Haushalt als übersetzt. Zu diesem Schluss kam er offenbar auf Grund eines quantitativen Vergleichs mit den Mietkosten anderer Sozialhilfebezüger in Zweipersonen-Haushalten (Beschluss vom 24. Juni 2002, S. 3). Die konkrete Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fand keine erkennbare Berücksichtigung. Der Beschwerdeführer machte schon im Gesuchsverfahren wiederholt geltend - und belegte dies mit ärztlichen Zeugnissen -, dass er und seine Ehefrau unter massiven gesundheitlichen Gebrechen litten, die beider Bewegungsfreiheit und nur schon die Fähigkeit zur Bewegung an sich signifikant einschränkten, was die Ansprüche an Lage und Grösse der Wohnung erheblich beeinflusse. Dass diese Ausführungen geeignet sind, den Kreis der in Frage kommenden Wohnungen stark einzuschränken und besonders preisgünstige Wohnungen eher auszuschliessen, liegt auf der Hand. Damit verknüpft ist die Frage der Gewährleistung einer gewissen Mobilität zur Erledigung grundlegendster Bedürfnisse für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau - und der Tragung der entsprechenden Kosten -, sollte eine Wohnung mit einem Mietzins in der vom Gemeinderat geforderten Bandbreite nicht genügend nahe bei einer Einkaufsmöglichkeit für Artikel des täglichen Bedarfs zu finden sein. Der Gemeinderat hat sich - angesichts der vorgelegten ärztlichen Zeugnisse zweifellos zu Recht - nicht auf den Standpunkt gestellt, er erachte die massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau mit entsprechend erhöhten Anforderungen an eine zumutbare Wohnung als unglaubhaft oder irrelevant. Also hätte er darlegen müssen, welche Anforderungen (Lage, Grösse bzw. Anzahl der Zimmer) er für gerechtfertigt erachtete, denn erst auf dieser Grundlage wäre es möglich gewesen, den ortsüblichen Rahmen des Mietzinses für eine konkret überhaupt in Frage kommende Wohnung zu bestimmen, zumal davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer "vorübergehend" ohne
2003 Sozialhilfe 285 eigenes Motorfahrzeug auskommen müsse (Beschluss vom 24. Juni 2002, S. 4). Es fehlt demzufolge an einer ausreichenden Begründung für Ziff. 2 dieses Beschlusses. 66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht.
"1. M.L. wird monatlich mit einem Betrag von Fr. ... unterstützt. 2. M.L. ist durch die Angehörigen beim Altersheim B. für einen Eintritt anzumelden. Die durchschnittliche Wartezeit beträgt ca. 3 Monate. Die Berechnung des Fehlbetrages wird nach dem Übertritt bzw. auf den 1. April 2003 neu berechnet und angepasst.