2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 235 Besondern wäre eine Vergrösserung des Abstands wegen ihrer fehlenden Wirkung unverhältnismässig. Weitergehende Zusatzanträge haben auch die Beschwerdeführer nicht gestellt. (...). 56 Weitgehend überbautes Gebiet
236 Verwaltungsgericht 2003 Land grenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt: Das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt. Dazu zählen auch Baulücken von untergeordneter Bedeutung. Der Begriff der "weitgehenden Überbauung" ist somit nach der Rechtsprechung gebietsbezogen, parzellenübergreifend zu verstehen. Der vorhandene Zustand auf einem Grundstück ist in seiner Gesamtheit und im Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benachbarten Parzellen zu betrachten. Der Siedlungscharakter ist vor allem auf Grund der örtlichen Nähe der Häuser sowie der vorhandenen Infrastruktur feststellbar. Dagegen sind peripher gelegene Gebiete, selbst wenn dort schon eine gewisse Bautätigkeit eingesetzt hat, sowie unüberbaute Flächen, denen im Verhältnis zu dem sie umgebenden Land eine eigenständige Bedeutung zukommt, nicht als weitgehend überbautes Gebiet zu betrachten. Grössere Baulücken in besiedeltem Gebiet dienen der Auflockerung der Siedlungsstrukturen und der Erhöhung der Wohnqualität durch Grünflächen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 3 Abs. 3 lit. e RPG). Sie werden nicht von der sie umgebenden Überbauung geprägt, sondern haben eine eigenständige Funktion (BGE 121 II 424 f. mit zahlreichen Hinweisen). Eine weitgehende Überbauung ist eine effektiv bewohnte und benutzte Häusergruppe, die zudem von derartiger Qualität ist, dass sie sinnvollerweise nur der Bauzone zugeteilt werden kann. Nur die in eine Bauzone gehörenden Bauten, d.h. diejenigen des allgemeinen Siedlungszusammenhangs, sind bei der Beurteilung, ob bereits eine weitgehende Überbauung besteht, zu berücksichtigen. Landwirtschaftliche und andere, primär für die Freilandnutzung bestimmte Bauten, geben in der Regel kein oder nur ein wenig gewichtiges Argument für die Zuteilung zur Bauzone ab (VGE IV/8 vom 15. April 2003 [BE.2002.00119] in Sachen S., S. 13 f.; BGE 116 Ia 201; BGE 113 Ia 450 ff.).
2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 237 Die Beurteilung ist nach dieser Rechtsprechung nicht nur nach rein quantitativen Kriterien, sondern unter Berücksichtigung der Art der Umgebung, dem Verhältnis der nicht überbauten Fläche und den sie umgebenden, überbauten Gebieten sowie der Nutzungsmöglichkeiten vorzunehmen. Der Siedlungszusammenhang kann auch bei peripheren Gebieten nicht zum vornherein verneint werden (siehe AGVE 1997 S. 272 ff.; BGE 122 II 332 f.). bb) Das umstrittene Gebiet mit einer Fläche von ca. 0.9 ha wird im Norden durch die als WG3 ausgeschiedene O.-strasse begrenzt. Jenseits der O.-strasse in der Spezialzone "G." mit landwirtschaftlicher Nutzung befinden sich der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin, ein Einfamilienhaus mit ausschliesslicher Wohnnutzung und die Hofgebäude eines weiteren Landwirtschaftsbetriebes. Hinter den erwähnten Gebäuden steigt der in der Landwirtschaftszone liegende Hang steil an. Die Parzelle Nr. X stösst im Westen an die Verbindung zwischen L.- und O.-strasse (Knoten G.) und ein Autocenter in der WG3. Die im östlichen Drittel der Parzelle Nr. Y liegende Reithalle befindet sich ebenfalls in der WG3. Auf der östlich anschliessenden Parzelle Nr. Z befindet sich das alte Gebäude einer Autogarage ebenfalls in der WG3. Im Süden grenzen die umstrittenen Parzellen an den schmalen, unüberbauten Ausläufer der Parzelle Nr. W in der Spezialzone "G.", auf welcher ein Landwirtschaftsbetrieb steht. Unmittelbar angrenzend an die Parzelle Nr. W folgt die stark befahrene L.-strasse. cc) Weder das allein stehende Einfamilienhaus mit seiner ausschliesslichen Wohnnutzung noch die aus Darstellungsgründen der WG3 zugewiesene O.-strasse können für sich alleine einen Siedlungszusammenhang gegen Norden begründen. Auch die bestehenden drei landwirtschaftlich genutzten Hofgebäude geben kein gewichtiges Argument für die Zuteilung einer Parzelle zur Bauzone ab (siehe vorne, Erw. aa). Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung des betroffenen Schildes fällt jedoch auf, dass die umstrittene, relativ kleine, freie Fläche von den sie umgebenden, grossen Bauten, insbesondere vom Autocenter im Westen sowie von der Reithalle und der Autogarage im Osten stark geprägt ist. Dieser Eindruck wird durch die enge Begrenzung des Schildes durch die O.-strasse und die sehr
238 Verwaltungsgericht 2003 stark befahrene L.-strasse noch verstärkt. Zusammen mit dem Wohnhaus, dem auf der Nordseite relativ steil ansteigenden Hang und den drei landwirtschaftlichen Wohngebäuden ist im konkreten Fall von einer weitgehenden Überbauung auszugehen. Die unüberbaute Fläche von lediglich 0.9 ha hat in ihrer Umgebung zwischen den Gebäuden der WG3 und den beiden Strassen keinen eigenständigen Charakter mehr und wird als Lücke in mehrheitlich überbautem Gebiet wahrgenommen. Eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung der umstrittenen Parzellen ist auf Grund der Kleinheit des Schildes (0.9 ha) und der engen Begrenzung durch die stark befahrenen Strassen kaum mehr möglich, weshalb sich eine Zuweisung der umstrittenen Parzellen zur Bauzone geradezu aufdrängt.
2003 Submissionen 239 VII. Submissionen
57 Einladungsverfahren; Anfechtungsobjekt; Beschwerdelegitimation eines nicht eingeladenen Anbieters; Anspruch auf Teilnahme?