Clinic order on group walk not reviewable as coercive measure

AGVE_2003_44Verwaltungsgericht / 1. Kammer15.04.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R.F., detained in the psychiatric clinic Königsfelden, complained about a three-day withdrawal of his group walk after an attempted escape. The Administrative Court held that it had no jurisdiction to review this order because it was an internal measure taken in the execution of the protective detention, not a decision on commitment or discharge. It further ruled that the withdrawal of the group walk was not a coercive measure under § 67e bis EGZGB, because it did not impose an additional intrusion into physical or psychological integrity beyond the detention itself. The challenge was therefore not successful.

Omnilex-Regeste

§ 52 Ziff. 14 VRPG; Art. 397d ZGB; § 67o EGZGB; § 67e bis EGZGB: Verwaltungsgerichtliche Kontrolle bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung; Abgrenzung zwischen anfechtbarer Zwangsmassnahme und nicht überprüfbarer Anstaltsanordnung. Die Zuständigkeit beschränkt sich auf die Rechtmässigkeit der Einweisung und der Verweigerung der Entlassung. Anordnungen, welche lediglich den Vollzug innerhalb der Anstalt betreffen und die Modalitäten des Alltagsregimes ausgestalten, unterliegen grundsätzlich nicht der Beschwerde. Eine Zwangsmassnahme liegt nur vor, wenn neben dem Freiheitsentzug ein zusätzlicher Eingriff in die körperliche oder psychische Integrität einhergeht; blosse Einschränkungen institutioneller Freiheiten genügen nicht. Die vorübergehende Streichung des Gruppenspaziergangs ist daher keine Zwangsmassnahme (E. 2c/bb).

Gesamter Gesetzestext

2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 151 chung im Sinne von § 67d EGZGB handelt. Dies wurde indessen erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens klar, da das formelle Vorgehen des Bezirksarztes fehlerhaft war und zu erheblicher Unsicherheit führte. (...) 44 Anstaltseinweisung; Zuständigkeit; Zwangsmassnahmen.

  • Die Regelung des Ausgangs ist eine Anordnung der Klinik im Rahmen des Vollzugs einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung und kann als solche nicht durch das Verwaltungsgericht überprüft werden (Erw. 2/c/aa).
  • Eine Zwangsmassnahme i.S.v. § 67e bis EGZGB liegt vor, wenn neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit ein zusätzlicher Eingriff in die körperliche oder psychische Integrität des Betroffenen erfolgt; die vorübergehende Streichung des Gruppenspaziergangs ist keine Zwangsmassnahme (Erw. 2c/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. April 2003 in Sachen R.F. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen: 2. a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen fürsorgerische Freiheitsentziehungen (§ 52 Ziff. 14 VRPG; Art. 397d ZGB und § 67o EGZGB). Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit beschränkt sich dabei auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einweisung in eine Anstalt oder der Verweigerung der Entlassung (Zurückbehaltung bzw. Abweisung des Entlassungsgesuchs). Anordnungen in der Anstalt im Rahmen des Vollzugs einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung überprüft es hingegen nicht (AGVE 1989, S. 198 f.; 1987, S. 217; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Diss. Zürich 1998, § 52 N 118).

152 Verwaltungsgericht 2003 b) Gemäss § 67e bis Abs. 4 EGZGB kann auch ein Entscheid der Psychiatrischen Klinik Königsfelden betreffend Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, einschliesslich der nach § 15 PD notfallmässig durchgeführten Zwangsbehandlungen (AGVE 2000, S. 177 f.), mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht überprüft, ob die Zwangsmassnahme nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert und ob sie verhältnismässig ist. Das Verwaltungsgericht ist indessen grundsätzlich nicht zuständig zur Beurteilung von konkreten ärztlichen Anordnungen, wie die Wahl des Medikaments, der Dosierung, der Anordnung einer bestimmten therapeutischen Behandlung, Wahl der Abteilung, etc. Dies gehört in den Fachbereich der Ärzte (AGVE 1987, S. 217; AGVE 1989, S. 198 f.; Eugen Spirig, Zürcher Kommentar, Art. 397a - 397f ZGB, Zürich 1995, Art. 397d N 42 mit Hinweisen). c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Klinik, dem Beschwerdeführer bei Entweichen während des Gruppenspaziergangs den Ausgang für drei Tage zu streichen. aa) Es handelt sich dabei um eine Vorkehr der Klinik zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer, der sich - zur Zeit zu Recht - mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in der Klinik als geschlossene Anstalt befindet. Die Regelung des Ausgangs liegt im Ermessen der Klinikärzte. Es handelt sich um eine Frage der Ausgestaltung gewisser Freiheiten im Rahmen des Klinikalltags. Wenn der Beschwerdeführer diese Freiheiten für Fluchtversuche missbraucht, ist die darauffolgende Streichung des Spaziergangs eine Anordnung im Rahmen des Vollzugs der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Diese kann nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung sein (siehe vorne, Erw. 2/a). bb) Weiter stellt sich die Frage, ob eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67e bis EGZGB vorliegt. Eine Zwangsmassnahme im Sinne dieser Bestimmung ist eine Behandlung oder eine andere Vorkehr, die im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird, und die neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit einen zusätzlichen Eingriff

2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 153 in die körperliche oder psychische Integrität der betroffenen Person bedeutet (BGE 125 III 172 f.). Der Gesetzgeber dachte im Wesentlichen an Zwangsmedikation, Isolation und Fixierung. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass auch das Besuchsverbot der Spitalpfarrerin und der Entzug der Bibel eines isolierten Patienten Zwangsmassnahmen darstellen, weil durch diese Anordnungen die persönliche Freiheit des Patienten weitergehend als durch den Zwangsaufenthalt in der Anstalt eingeschränkt wurde (AGVE 2000, S. 195 ff.). Durch die vorliegend angeordnete und inzwischen mehrmals vollzogene vorübergehende Streichung des Gruppenspaziergangs wird die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht weitergehend eingeschränkt, als sie es durch den Entzug der Bewegungsfreiheit in der psychiatrischen Klinik Königsfelden als geschlossene Anstalt grundsätzlich schon ist. Es handelt sich somit nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67e bis EGZGB, weshalb auch unter diesem Titel keine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Klinikanordnung vom 8. April 2003 erfolgen kann.

2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 155 VI. Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht

45 Anforderungen an das rechtliche Gehör im Genehmigungsverfahren.

  • Die Anhörung im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 BauG ist auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung durch die Genehmigungsbehörde selbst vorzunehmen. Für ein Anhörungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde besteht auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kein Raum (Erw. 2/a-d).
  • Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise möglich, wenn das Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie die Genehmigungsbehörde verfügt (Erw. 2/e). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 16. Mai 2003 in Sachen H. und Mitb. gegen den Grossen Rat. Aus den Erwägungen 2. Die formellen und materiellen Anforderungen an die Anhörung im Genehmigungsverfahren vor dem Grossen Rat sind in § 27 Abs. 2 Satz 2 BauG und ergänzend in § 15 VRPG geregelt. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BauG, welcher für das Verfahren und den Rechtsschutz auf die Bestimmungen des VRPG verweist, soweit das BauG keine besonderen Bestimmungen enthält. a) Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und - vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BauG). Kommt die Genehmigungsbehörde auf Grund dieser Kontrolle zum Schluss, dass der Vorlage eine integrale Genehmigung nicht zu erteilen ist, kann sie die fraglichen Nutzungspläne und -vorschriften zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder Änderungen nach Anhörung des Gemeinderates und der in ihren schutzwürdigen

Schlagwörter

protective detentionpsychiatric cliniccoercive measurejudicial reviewright of hearinginstitutional order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Administrative Court could review the clinic's withdrawal of the group walk as part of the execution of a protective detention measure.

Extrahierter Entscheid

No. The measure was an internal clinic arrangement within the execution of the detention and fell outside the court's review of the lawfulness of the commitment or refusal of discharge.

Extrahierte Begründung

The court's jurisdiction in protective detention cases is limited to reviewing the commitment itself and detention-related refusal of discharge, not internal orders governing daily life in the institution.

Kernrechtsfrage

Whether the temporary withdrawal of the group walk constituted a coercive measure under § 67e bis EGZGB.

Extrahierter Entscheid

No. A coercive measure requires an additional encroachment on the person's physical or psychological integrity beyond the deprivation of liberty; the temporary loss of a group walk did not meet that threshold.

Extrahierte Begründung

The measure did not further restrict personal freedom beyond what already resulted from placement in a closed psychiatric institution. The court distinguished it from coercive medication, isolation, or fixation.

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