148 Verwaltungsgericht 2003 selbst eine formell korrekt verfügte Isolation unter den gegebenen Umständen nicht verhältnismässig gewesen wäre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 43 Anstaltseinweisung; Wiedererwägung; Rechtliches Gehör; Zwangsbehandlung im Rahmen einer Einweisung zur Untersuchung.
2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 149 auch die abgeänderte neue Verfügung mit dem 1. Mai 2003 datiert ist. Die Vorgehensweise des Bezirksarztes entspricht einer Wiedererwägung i.S.v. § 25 VRPG. Um eine für alle Beteiligten unzumutbare Rechtsunsicherheit zu vermeiden, ist dann, wenn eine Einweisungsverfügung in Wiedererwägung gezogen wird, die ursprüngliche Einweisungsverfügung formell aufzuheben und eine neue, neu datierte Verfügung zu erlassen; dabei müssen wiederum alle formellen Erfordernisse erfüllt sein, insbesondere - jedenfalls wenn die neue Verfügung für den Betroffenen belastender ausfällt als die ursprüngliche - der Anspruch auf eine persönliche Anhörung gemäss § 67k lit. a EGZGB und § 15 VRPG (vgl. AGVE 1983, S. 121). Die neue Verfügung des Bezirksarztes war somit formell mangelhaft. b) aa) In AGVE 1982, S. 130 f. hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die massgeblichen Einweisungsgründe und -zwecke in der Einweisungsverfügung selber enthalten sein und so dem Eingewiesenen und der Anstalt zur Kenntnis gebracht werden müssen. Insbesondere muss der Klarheit halber in der Einweisungsverfügung selber ausdrücklich angeführt sein, wenn es sich nicht um eine ordentliche Einweisung (im Sinne von Art. 397a ZGB), sondern um eine Einweisung zur Untersuchung gemäss § 67d EGZGB handelt (AGVE 1994, S. 350 f.; 1982, S. 138). bb) Die erste Verfügung des Bezirksarztes B. lautete auf "Untersuchung - bis über die Fremdgefährlichkeit entschieden werden kann. Beurteilung der Betreuungstauglichkeit". Die zweite Verfügung lautet genau gleich mit dem Zusatz, dass neu die Rubrik "Behandlung" angekreuzt wurde. Die zweite Verfügung enthält somit Elemente einer Einweisung zur Untersuchung und einer (definitiven) Einweisung zur Behandlung. Beiden Verfügungen ist jedoch kein Hinweis zu entnehmen, dass der Bezirksarzt B. das Vorliegen einer Geistesschwäche oder Geisteskrankheit als Einweisungsgrund abschliessend bejaht hätte, was Voraussetzung für eine definitive Einweisung wäre. In seiner Eingabe vom 9. Mai 2003 bestätigt der Bezirksarzt denn auch, dass er in seiner Verfügung keine Geistesschwäche oder Geisteskrankheit diagnostiziert habe. Sein Auftrag habe auf Abklärung und Behandlung gelautet. Mit der Beurteilung der Fremdgefährlichkeit hätte auch eine Diagnose einhergehen sollen.
150 Verwaltungsgericht 2003 In seiner Eingabe vom 9. Mai 2003 hält der Bezirksarzt weiter fest, dass der zuständige Klinikarzt ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass auf Grund des schweren Erregungszustands des Beschwerdeführers eine Abklärung nicht möglich sei. Der Klinikarzt bat ihn deshalb, die Verfügung auf "Behandlung" auszuweiten, um eine Sedation (und als Folge davon die verlangte Abklärung) zu ermöglichen. cc) Hieraus geht deutlich hervor, dass die Einweisung des Beschwerdeführers einzig der Untersuchung und Abklärung einer Fremdgefährlichkeit und der Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeit dienen sollte. Offensichtlich hielt der zuständige Klinikarzt zur Durchführung der Abklärungen eine Zwangsmedikation für notwendig, sah jedoch in der Einweisung zur Untersuchung keine rechtsgenügliche Grundlage dazu. Mit der Ausweitung der Verfügung auf "Behandlung" wollte der Bezirksarzt eine Zwangsmedikation als Voraussetzung der verlangten Abklärung ermöglichen. Nach wie vor war indessen bloss eine Einweisung zur Untersuchung beabsichtigt. dd) Eine Zwangsbehandlung im Sinne von § 67e bis Abs. 1 EGZGB ist in aller Regel nur im Rahmen einer definitiven fürsorgerischen Freiheitsentziehung zulässig, ausnahmsweise aber auch bei einer Anstaltseinweisung zur Untersuchung, wenn die verlangten und notwendigen Abklärungen anders nicht bewerkstelligt werden können (vgl. VGE I/145 vom 23. Juli 2002 [BE.2002.00244] in Sachen M.Z., S. 5). Es ist verständlich, dass sich der zuständige Klinikarzt absichern wollte. Wenn der Bezirksarzt aber ohne die verlangte Untersuchung ausserstande war, die Voraussetzungen und die Begründetheit einer ordentlichen Anstaltseinweisung zu bejahen, hätte er nicht eine Einweisung zur Behandlung (was zwingend eine definitive Einweisung impliziert) anordnen dürfen. Korrekt wäre es gewesen, an der Einweisung zur Untersuchung festzuhalten und die Klinik darauf hinzuweisen, dass diese Einweisung zur Untersuchung ganz ausnahmsweise auch eine Zwangsbehandlung rechtfertigen könne, wobei der Ausnahmesachverhalt nach den Ausführungen des Klinikarztes offenbar gegeben sei. ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung materiell um eine Einweisung zur Untersu-
2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 151 chung im Sinne von § 67d EGZGB handelt. Dies wurde indessen erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens klar, da das formelle Vorgehen des Bezirksarztes fehlerhaft war und zu erheblicher Unsicherheit führte. (...) 44 Anstaltseinweisung; Zuständigkeit; Zwangsmassnahmen.