Evidence exclusion requires warning in objection proceedings

AGVE_2003_35Verwaltungsgericht / 2. Kammer26.02.2003Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R.W. challenged a tax appeals decision after the lower court refused to consider documents submitted only at the rekurs stage. The Administrative Court held that evidence exclusion under § 147(2) aStG applies only if the taxpayer was expressly warned of this consequence in the objection proceedings. A warning given solely in the assessment stage was insufficient. Because the objection proceedings contained no proper warning, the late-filed documents had to be considered and the Tax Appeals Court had wrongly disregarded them.

Omnilex-Regeste

§ 147 Abs. 2 aStG; Beweismittelausschluss im Steuerrekursverfahren setzt voraus, dass der Steuerpflichtige bereits im Einspracheverfahren ausdrücklich auf die Säumnisfolge hingewiesen worden ist. Eine blosse Androhung im Veranlagungsverfahren genügt nicht. Die formellen Voraussetzungen des Ausschlusses verlangen ferner, dass die beizubringenden Unterlagen hinreichend klar bezeichnet und zur Sachverhaltsabklärung erheblich sind. Unterbleibt der rechtzeitige Hinweis im Einspracheverfahren, sind die nachgereichten Beweismittel in den Rechtsmittelinstanzen zu berücksichtigen (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

2003 Kantonale Steuern 119 IV. Kantonale Steuern

35 Beweismittelausschluss.

  • Der Beweismittelausschluss (§ 147 Abs. 2 aStG) setzt die entsprechende Androhung im Einspracheverfahren voraus. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Februar 2003 in Sachen R.W. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Aus den Erwägungen 3. a) Nach pflichtgemässem Ermessen veranlagte Steuerpflichtige haben im Einspracheverfahren die Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen (§ 147 Abs. 2 Satz 1 aStG), sofern sie im Veranlagungsverfahren auf diese Rechtsfolge ausdrücklich aufmerksam gemacht wurden (AGVE 1996, S. 235 = StE 1996, B 93.3 Nr. 5; AGVE 1987, S. 156; VGE II/52 vom 18. Mai 1998 [BE.1995.00213] in Sachen V.U., S. 5 f.; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 144 N 29). Unterlagen und Beweismittel, die im Einspracheverfahren trotz Aufforderung und Hinweis auf die Säumnisfolgen fahrlässig oder vorsätzlich nicht vorgelegt werden, können im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (§ 147 Abs. 2 Satz 2 aStG). Damit der Beweismittelausschluss zum Tragen kommt, müssen nach der Rechtsprechung folgende formelle Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. AGVE 1989, S. 177 f. mit Hinweisen):
  • Die verlangten Beweismittel müssen zur Sachverhaltsabklärung tauglich und voraussichtlich erheblich sein.
  • Die vom Steuerpflichtigen beizubringenden Unterlagen sind klar und verständlich zu umschreiben, soweit dies der Steuerbehörde möglich ist.

120 Verwaltungsgericht 2003

  • Auf die Folgen des Beweismittelausschlusses muss rechtzeitig, d.h. im Einspracheverfahren, hingewiesen worden sein. Unterlässt es die Steuerkommission, im Einspracheverfahren auf den Beweismittelausschluss für das Rekursverfahren hinzuweisen, so wird er für die nächsten Instanzen nicht wirksam, selbst wenn er im Veranlagungsverfahren angekündigt worden war (AGVE 1980, S. 435 f.). Der Steuerpflichtige soll zusammen mit der Einforderung der Beweismittel auf die Folgen der Nichterfüllung hingewiesen werden; ein schon im Veranlagungsverfahren, also gegebenenfalls lange vorher erfolgter Hinweis allein hält ihm diese Folgen nicht genügend eindrücklich vor Augen. b) Es ist unbestreitbar, dass die vom Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren mit Eingabe vom 9. April 2002 eingereichte umfangreiche Dokumentation zum Nachweis seines Lebensaufwandes schon im Einspracheverfahren hätte ins Recht gelegt werden können. Es handelt sich ausnahmslos um Belege der Jahre 1997 und 1998, welche bereits seit Jahren vorhanden waren. Indessen wurde der Beweismittelausschlusses nur einmalig im Veranlagungsverfahren (2. Mahnung vom 12. Juli 2000), nicht aber im Einspracheverfahren angedroht. Über die Besprechung vom 28. Februar 2001 wurde lediglich eine interne Aktennotiz des Steuerkommissärs angefertigt; die damals mündlich erwähnten Unterlagen wurden nicht formell und mit Hinweis auf den Beweismittelausschluss einverlangt. Nach der vorne dargestellten Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist der Beweismittelausschluss nicht eingetreten und die im Rekursverfahren nachgereichten Unterlangen müssen berücksichtigt werden. Das Steuerrekursgericht hat sie zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. 36 Grundstückgewinnsteuer. Zeitpunkt des Zufliessens des Verkaufserlöses.
  • Auch beim freiwilligen Stehenlassen gilt der Erlös als erzielt, nicht aber, wenn der Käufer objektiv zahlungsunfähig (oder -unwillig) war.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Februar 2003 in Sachen D.S. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation vorgesehen in StE 2004.

Schlagwörter

tax appealevidence exclusionwarning requirementlate evidenceobjection proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether evidence submitted only at the appeal stage may be excluded under § 147(2) aStG without a prior warning in the objection proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The evidence exclusion does not apply unless the taxpayer was expressly warned of that consequence in the objection proceedings.

Extrahierte Begründung

The sanction requires formal prerequisites: the evidence must be relevant and clearly requested, and the taxpayer must be timely warned in the objection proceedings. A warning given only during the assessment stage is insufficient for later instances. Because no formal warning was issued in the objection proceedings, the late-filed documents had to be considered.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.