116 Verwaltungsgericht 2003 Bemessung der Anschlussgebühr wie eine Neubaute und nicht wie eine blosse Umbaute oder Erweiterung zu behandeln, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. zu diesem Urteil Karlen, a.a.O., S. 568). Es wird weder behauptet noch dargetan, dass im vorliegenden Fall zwischen der beseitigten Altbaute und der Ersatzbaute bezüglich Alter und Nutzungszweck eine ähnliche Diskrepanz bestanden habe. Das von der Gemeinde herangezogene Kriterium des Lebensalters einer Baute findet im fraglichen Reglement, wie das Verwaltungsgericht ohne Willkür annehmen konnte, keine Grundlage. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die hier fragliche Abgabe gemäss der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Vorzugslast einzustufen wäre. Es läge auch in diesem Fall bezüglich der finanziellen Folgen von Umbauten und Ersatzbauten eine rechtsungleiche Behandlung vor. 3.7 Dass auch Gemeinden, deren Gebiet weitgehend überbaut ist und in denen vermehrt nur noch Umbauten und Ersatzbauten entstehen, auf Abgaben zur Finanzierung der Erneuerung ihrer Abwasseranlagen angewiesen sind, steht ausser Frage. Soweit die öffentliche Abwasseranlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise ausgebaut wird, können zusätzliche Anschlussgebühren generell auch für bereits angeschlossene Liegenschaften erhoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.45/2003 vom 28. August 2003, E. 5.3). Im Übrigen verbleibt der Gemeinde die Möglichkeit, auch für Umbauten und Ersatzbauten nach einem den heutigen Finanzbedürfnissen entsprechenden Satz ergänzende Anschlussgebühren zu erheben; sie hat sich bei der Erfassung solcher Tatbestände aber an die Schranken der Rechtsgleichheit zu halten. 34 Kanalisationsanschlussgebühr.
2003 Abgaben 117 Aus den Erwägungen 3. a) Die einmaligen Kanalisationsanschlussgebühren (§ 34 Abs. 1 lit. a des Abwasserreglements der Gemeinde S. [AR] vom 30. November 1990) betragen für Mehrfamilienhäuser 4 % des Brandversicherungswertes einschliesslich Zusatz- und Teuerungszusatzversicherungen (§ 39 Abs. 2 lit. b AR) und werden wie folgt erhoben: Der Gemeinderat erhebt bei der Erteilung der Bau- bzw. Anschlussbewilligung eine Vorauszahlung für die mutmassliche Anschlussgebühr auf Grundlage der geschätzten Baukosten (§ 35 Abs. 1 AR; nachfolgend als erste Abgabenverfügung bezeichnet). Nach der definitiven Schätzung der Baute durch das AVA erlässt der Gemeinderat die "bereinigte Zahlungsverfügung" (§ 35 Abs. 2 AR; nachfolgend: zweite Abgabenverfügung). Schuldner der Abgaben ist gemäss § 37 Abs. 1 AR "der jeweilige Grundeigentümer". Diese Regelung, die im Normalfall, wenn der Grundeigentümer auch Bauherr ist und zwischen Baubewilligung und Abgabenerhebung kein Eigentümerwechsel erfolgt, unproblematisch sein mag, ermangelt der Klarheit, wenn das Baugrundstück verkauft wird, bevor die Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühr abgeschlossen ist, und muss für diesen Sachverhalt ausgelegt werden. Für die Vorauszahlung (erste Abgabenverfügung) ist die Erteilung der Bau- bzw. Anschlussbewilligung zeitlich massgeblich. Es kann hier offen gelassen werden, ob in jedem Fall der dannzumalige Grundeigentümer die Vorauszahlung schuldet (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 AR) oder gegebenenfalls der Bauherr. Für die definitive Festsetzung der Kanalisationsanschlussgebühr (zweite Abgabenverfügung) scheint es auf den ersten Blick auf das Eigentum im Zeitpunkt der Schätzung durch das AVA oder der zweiten Abgabenverfügung anzukommen (§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 AR). Damit entstünde indessen ein Widerspruch zu den Grundlagen der Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr. Der damals noch in Kraft stehende § 15 Abs. 1 EGGSchG schrieb den Gemeinden vor, Beiträge und Gebühren für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen zu erheben, diese im kommunalen Abwasserreglement festzulegen und in Anwendung des Verursacher-
118 Verwaltungsgericht 2003 prinzips oder nach Vorteil abzustufen. Die Kanalisationsanschlussgebühr soll als Gebühr oder Vorzugslast den Vorteil abgelten, der dem Grundeigentümer durch die Erstellung der Kanalisation und die Möglichkeit, daran anzuschliessen (als Voraussetzung für die Überbaubarkeit), erwächst (vgl. AGVE 2003 33, S. 112 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 2647, 2650). Dieser Vorteil entsteht spätestens im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses. Dass dieser Gedanke auch dem AR zu Grunde liegt, kann zumindest aus § 36 Abs. 1 AR abgeleitet werden, wonach die 10-jährige Verjährungsfrist für einmalige Abgaben "beginnt, sobald der Abgabegrund eingetreten ist". Mit dem Eintritt des Abgabegrundes für die Anschlussgebühr kann einzig der Kanalisationsanschluss gemeint sein; mit der späteren Gebäudeschätzung des AVA wird nicht der Abgabegrund gesetzt, sondern die Grundlage für die Abgabenberechnung geschaffen. Demgegenüber lässt sich das Abstellen auf das Eigentum im Zeitpunkt der zweiten Abgabenverfügung sachlich kaum begründen und hätte zur Folge, dass der Schuldner bei einem Eigentümerwechsel durch den Zufall bestimmt wird. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses Schuldner der zweiten Abgabenverfügung ist. (Redaktionelle Anmerkung: Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 3. Juni 2004 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist [2P.311/2003]).
2003 Kantonale Steuern 119 IV. Kantonale Steuern
35 Beweismittelausschluss.