District judge may not preside merely to relieve the court president

AGVE_2003_25Strafgericht / Beschwerdekammer14.11.2003Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that, under § 28 Abs. 1 GOG and § 30 GOG, a district judge may not replace the court president merely to relieve him; substitution by a district judge is permissible only if the president is prevented for compelling reasons and the vice-president cannot act either. Because the first-instance criminal hearing had been chaired by Bezirksrichter Y. solely for relief, the panel found the composition of the court unlawful. It therefore set aside the judgment of 27 August 2003 and remitted the case for proper proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 30 Abs. 1 BV; § 28 Abs. 1 and § 30 GOG: The guarantee of the lawful judge requires that the composition and substitution rules of the court be determined by statute and observed strictly. A district judge may take over the presidency of the district court only as an exceptional substitute where the court president is prevented for compelling reasons and the vice-president is likewise unable to act. Substitution of the president by a district judge solely for relief purposes is not provided for by law; § 30 GOG permits relief substitution only by the vice-president. A court decision rendered by a substitute appointed outside this statutory scheme is unlawful and must be annulled (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

2003 Gerichtsorganisation 79 V. Gerichtsorganisation

25 §§ 28 Abs. 1, 30 GOG Ein Bezirksrichter darf erst dann als Stellvertreter des Gerichtspräsidenten zum Einsatz kommen, wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit, Ausstandspflicht) an der Ausübung seines Amtes verhindert ist und wenn auch der Vizepräsident sein Amt als Vertreter des Gerichtspräsidenten infolge Verhinderung nicht wahrnehmen kann. Eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch einen Bezirksrichter einzig zur Entlastung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 14. November 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen D.B. Aus den Erwägungen 1. In formeller Hinsicht rügt der Angeklagte in der Berufung, die Verhandlung vor Vorinstanz sei weder vom Gerichtspräsidenten noch vom Vizepräsidenten geführt worden. Ein Bezirksrichter sei aber nur dann für die Verhandlungsführung zuständig, wenn der Gerichtspräsident und der Vizepräsident aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert seien. Derartige Gründe lägen nicht vor. 2. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht, wobei Ausnahmegerichte untersagt sind. Art. 30 Abs. 1 BV verlangt somit die generell-abstrakte Regelung der Zuständigkeiten, Kompetenzen und der Organisation von den Gerichten im formellen Gesetz. Die Gewährleistung des ordentlichen Richters im Einzelfall erfordert darüber hinaus, dass auch die Besetzung des Gerichts jedem Verdacht der Manipulation oder irgendwie gearteter

80 Obergericht / Handelsgericht 2003 unsachlicher Beeinflussung entzogen ist (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 573). b) Gemäss § 5a StPO amtet als Einzelrichter der Präsident des Bezirksgerichts. § 28 Abs. 1 GOG sieht vor, dass wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert ist, ihn der Vizepräsident vertritt. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle ein Bezirksrichter. Unter den "zwingenden Gründen" gemäss § 28 Abs. 1 GOG sind insbesondere gesundheitliche Gründe oder die Ausstandspflicht zu verstehen (vgl. dazu § 27 Abs. 1 im Entwurf des Regierungsrats zum Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden vom 5. Dezember 1983). Gemäss § 30 GOG ist eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts auch dann zulässig, wenn sie bloss zur Entlastung des Gerichtspräsidenten nötig ist. 3. a) Bereits aus dem Gesetz ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein regelmässiger und ständiger Einsatz von Bezirksrichtern als Stellvertreter des Gerichtspräsidenten vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war und die Ausnahme bilden sollte. So wird in § 28 Abs. 1 GOG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bezirksrichter erst dann als Stellvertreter des Gerichtspräsidenten zum Einsatz kommen soll, wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist und wenn auch der Vizepräsident sein Amt als Vertreter des Gerichtspräsidenten infolge Verhinderung nicht wahrnehmen kann. Eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch einen Bezirksrichter einzig zur Entlastung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, andernfalls er in § 30 GOG diese Konstellation speziell noch hätte regeln müssen. § 30 GOG weist aber einzig darauf hin, dass der Gerichtspräsident den Vizepräsidenten auch zu seiner eigenen Entlastung einsetzen darf. b) Im Übrigen macht es auch Sinn, dass ein Bezirksrichter im Sinne einer Ausnahme erst dann als Vertreter des Gerichtspräsidenten amten soll, wenn sowohl der Gerichtspräsident wie auch der - in der Regel - erfahrene Vizepräsident ihr Amt nicht wahrnehmen können; ebenso macht es Sinn, dass eine Stellvertretung des Gerichtspräsidenten einzig zu seiner Entlastung von einem erfahrenen Richter, dem Vizepräsidenten, wahrgenommen werden soll.

2003 Gerichtsorganisation 81 c) Setzt also der Gerichtspräsident einen Bezirksrichter nach Belieben oder auch bloss zu seiner Entlastung ein, ohne dass ein zwingender Grund gemäss § 28 Abs. 1 GOG vorliegt, kommt dies einer Unterlaufung der gesetzlichen Regelung gleich. 4. a) Der Stellungnahme vom 11. November 2003 des Präsidenten des Bezirksgerichts X. zur Frage, weshalb die Verhandlung vom 27. August 2003 im vorliegenden Fall von Bezirksrichter Y. präsidiert worden ist, lässt sich entnehmen, dass dies einzig zur Entlastung des Gerichtspräsidenten vorgekehrt wurde. b) Im Lichte der oben angeführten gesetzlichen Kriterien erscheint die Einsetzung von Bezirksrichter Y. als Einzelrichter in Strafsachen im konkreten Fall als nicht haltbar. Da die Entscheidkompetenz im konkreten Fall nicht bei dem gesetzlich vorgesehenen und demokratisch legitimierten Funktionsträger, nämlich dem Gerichtspräsidenten, ev. dem Vizepräsidenten, verblieben ist, ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. August 2003 aufzuheben. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 26 § 28 Abs. 1 und § 38 GOG: Während eines laufenden Verfahrens soll die Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten sowie von Bezirksrichtern durch andere Bezirksrichter die Ausnahme bilden und darf nur aus zwingenden Gründen wie etwa Krankheit oder Ausstandspflicht erfolgen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 15. Dezember 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen A. P. F.

Schlagwörter

lawful judgecourt compositionsubstitutiondistrict judgeremandcriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a district judge may preside over the trial merely to relieve the court president.

Extrahierter Entscheid

No. A district judge may act as substitute only if the court president is prevented for compelling reasons and the vice-president is also unable to act.

Extrahierte Begründung

The statutory scheme makes district-judge substitution exceptional. Section 30 GOG authorizes substitution by the vice-president for relief purposes, but not by a district judge. Allowing a district judge to preside solely for convenience would undermine the legislative allocation of authority and the guarantees of the ordinary judge.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance judgment had to be set aside and the case remitted because of improper composition of the court.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because decision-making authority was not vested in the legally designated and democratically legitimized office-holder, the judgment could not stand.

Extrahierte Begründung

The hearing was chaired by Bezirksrichter Y. only to relieve the president, not because of any compelling impediment under § 28 Abs. 1 GOG. This defect required annulment of the judgment and remittal for proper proceedings.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.