514 Verwaltungsbehörden 2003 über drei Jahre durchzuführen sei, um die potentiell schädlichen und/oder lästigen Einwirkungen der Anlage auf Mensch und Tier zweifelsfrei abzuklären. Diese Auflage käme einer befristeten Baubewilligung gleich, für die keine Rechtsgrundlage besteht. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung ohne Auflagen und Bedingungen, wenn alle im Einzelfall massgebenden Normen eingehalten werden; denn andere als die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dürfen bei der Erteilung der Baubewilligung keine Rolle spielen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, N 509 f.). Für die Verknüpfung einer Baubewilligung mit einer Auflage, wie sie die Beschwerdegegner und -gegnerinnen fordern, fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. (...) (Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht vollumfänglich bestätigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde an das Bundesgericht weitergezogen; dessen Entscheid ist noch ausstehend.) 124 Wasserversorgungsanlage.
2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 515 Aus den Erwägungen 4. b) Bei Erschliessungen sind zwei Dinge auseinander zu halten, nämlich einerseits die Frage, wer die Anlagen zu erstellen, andererseits wer die Kosten zu tragen hat (AGVE 1981, S. 205). Das Baudepartement kann nur die erste Frage beurteilen; für Streitigkeiten über die Finanzierung sieht das BauG vor, dass zunächst beim Gemeinderat Einsprache zu erheben ist und dessen Entscheid bei der Schätzungskommission angefochten werden kann (§ 35 Abs. 2 BauG). (...) d) Bestimmungen über die Erstellung von Anlagen der Wasserversorgung finden sich im Wasserreglement der Gemeinde B. vom 7. Dezember 1992/4. März 1993. Danach erstellt und unterhält die Wasserversorgung (WV) alle öffentlichen Anlagen des Leitungsnetzes. Dazu gehören die im öffentlichen und privaten Grund liegenden Leitungen, die nach Dimension und Anlage für den Anschluss mehrerer Gebäude und der Hydranten bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 WR). Selbst bei der – allerdings mit dem geltenden BauG nicht mehr korrespondierenden – Privaterschliessung (§ 18 WR) obliegt der Bau der Leitungen der WV. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Bau der Ringleitung, welche ohne Zweifel eine Anlage im Sinne von § 14 WR ist, nicht verpflichtet werden kann. Die Praxis des Gemeinderates, dass zumindest Feinerschliessungen allein Sache der Grundeigentümer sind, hält vor dem WR nicht Stand; daran ändert nichts, dass auch weitere Gemeinden so verfahren. [Anmerkung: Die Erschliessung durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Massgabe von § 37 BauG bleibt vorbehalten.]
2003 Strafvollzug 517 IV. Strafvollzug
125 Stationäre suchtspezifische Massnahme gemäss Art. 44 StGB (Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen).