512 Verwaltungsbehörden 2003 Beschwerde ist somit aufgrund des fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. 123 Umweltverträglichkeit einer Mobilfunkantennenanlage.
2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 513 Sendern 800 Watt. Die Sender werden im 935-MHz-, im 1835-MHzund im 2110/2170 MHz-Frequenzband betrieben. Sie werden zwischen rund 32 m und 34 m über dem Terrain montiert. Der nächstgelegene Ort mit empfindlicher Nutzung befindet sich im horizontalen Abstand von ungefähr 37 m von den Sendeanlagen entfernt. bb) (...) Nach dem Gesagten erfüllt die geplante Sendeanlage der Beschwerdeführerin die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss NISV. Die vorgeschriebenen Grenzwerte werden an den kritischen Orten, insbesondere bei den benachbarten Gebäuden, eingehalten. Diese Ausführungen werden denn auch von keiner der beteiligten Parteien in Zweifel gezogen und auch für den Regierungsrat besteht kein Anlass, von der Auffassung der Abteilung für Umwelt abzuweichen. c) Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid (BGE 126 II 399 ff.) entschieden, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regle und die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen können (BGE a.a.O., E. 3 c). Im Übrigen sei die in der NISV geregelte vorsorgliche Emissionsbegrenzung bundesrechtskonform (BGE a.a.O., E. 4). Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen für den Regierungsrat kein Anlass besteht, ist es dem Gemeinderat S. verwehrt, gestützt auf § 51 Abs. 1 und 2 BNO die Baubewilligung für die Umrüstung der Mobilfunkanlage wegen vermuteten gesundheitsschädigenden Auswirkungen zu verweigern, wenn die nach der NISV massgebenden Anlage- und Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Den Beschwerdegegnern und -gegnerinnen bleibt es aber unbenommen, mit ihren demokratischen Mitwirkungsrechten eine Änderung der geltenden, von ihnen aber als für den Gesundheitsschutz ungenügend empfundenen Rechtsnormen anzustreben; im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens besteht dafür jedoch kein Raum. d) Nach dem hievor Gesagten kann die Baubewilligung auch nicht unter der Auflage erteilt werden, dass ein Feldversuch mit allen von der Baute betroffenen Einwohnern und Einwohnerinnen in S.
514 Verwaltungsbehörden 2003 über drei Jahre durchzuführen sei, um die potentiell schädlichen und/oder lästigen Einwirkungen der Anlage auf Mensch und Tier zweifelsfrei abzuklären. Diese Auflage käme einer befristeten Baubewilligung gleich, für die keine Rechtsgrundlage besteht. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung ohne Auflagen und Bedingungen, wenn alle im Einzelfall massgebenden Normen eingehalten werden; denn andere als die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dürfen bei der Erteilung der Baubewilligung keine Rolle spielen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, N 509 f.). Für die Verknüpfung einer Baubewilligung mit einer Auflage, wie sie die Beschwerdegegner und -gegnerinnen fordern, fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. (...) (Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht vollumfänglich bestätigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde an das Bundesgericht weitergezogen; dessen Entscheid ist noch ausstehend.) 124 Wasserversorgungsanlage.