2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 507 rerseits ist zu berücksichtigen, dass das überflogene Gebiet nur rund 400 m² umfasst, nach den Aussagen der Jagdgesellschaft S. nur null bis zwei Rehgeissen betrifft und rund um den E.-Wald genügend Ausweichmöglichkeiten bzw. Setzplätze für maximal zwei Rehgeissen bestehen. 5. Kommunale Gebühren für die Behandlung des Baugesuchs (...) 6. Zusammenfassung des Entscheidergebnisses und ... Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeangelegenheit an den Gemeinderat S. zurückzuweisen zur Erteilung der Baubewilligung unter den erwähnten kantonalen (Flugzeitbeschränkung, Schalldämpfung) und den notwendigen und gebotenen kommunalen Auflagen (ev. Widerrufsvorbehalt i.S.v. Erw. 3c/cc/bbb). (...) 121 Legitimation.
508 Verwaltungsbehörden 2003 Eheleute X. ermächtigte. Das Baudepartement tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen 2. a-d) [Es wird festgestellt, dass der Verband Y. nicht befugt ist, in eigenem Namen Beschwerde zu führen.] 3. Im Schreiben vom 15. Oktober 2003 macht der Beschwerdeführer geltend, er vertrete die Eheleute X. Vertretung ist zulässig (§ 18 Abs. 1 VRPG). Aus der Beschwerdeschrift geht nun aber mit keinem Wort hervor, dass der Verband Y. im Namen der Eheleute X. gehandelt hat. Es trifft zwar zu, dass sich der Vertreter oder die Vertreterin nur auf Verlangen der Behörde auszuweisen hat (§ 18 Abs. 2 VRPG). Die Vollmacht bedarf deshalb nicht notwendigerweise der Schriftform; vielmehr kann sie formfrei und insbesondere auch stillschweigend erfolgen. Im vorliegenden Fall ergab sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Umständen, dass es sich um ein Vertretungsverhältnis handelt. Bevollmächtigte führen regelmässig im Namen der Vertretenen Beschwerde. Der Verband hat in der Beschwerde nun aber gegenteils ausdrücklich ausgeführt, er sei durch das beanstandete Bauvorhaben direkt betroffen und somit zur Einsprache bzw. Beschwerde legitimiert. Nehmen nicht Anwälte die Vertretung wahr, werden Beschwerden häufig von den Vertretenen mitunterzeichnet; das war vorliegend nicht der Fall (AGVE 1996, S. 378 ff.). Auch die nachträgliche schriftliche Bestätigung der Eheleute X., dass der Verband sie schon bis anhin vertreten habe (Vollmacht vom 14. Oktober 2003), vermag nichts zu ändern. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. bei Ablauf der Rechtsmittelfrist müssen alle Eintretensvoraussetzungen gegeben sein; Nachbesserungen sind nur in beschränktem Rahmen möglich (§ 39 Abs. 3 VRPG). Es muss in diesem Zeitpunkt deshalb klar sein, wer Beschwerde führt und der oder die Beschwerdeführende muss die formellen Voraussetzungen erfüllen. Kein anderer Schluss ist aus dem Umstand zu ziehen, dass der Verband anlässlich des gemeinderätlichen Augenscheins vom 3. Februar 2003 laut eigenen Angaben die Eheleute X., welche nicht
2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 509 teilnahmen, vertrat (angefochtener Beschluss vom 10. März 2003). Offenbar war der Gemeinderat unsicher bezüglich des Vertretungsverhältnisses; jedenfalls hat er den angefochtenen Entscheid sowohl dem Verband als auch den Eheleuten X. förmlich eröffnet (AGVE 1978, S, 380). Schliesslich folgt aus einer allfälligen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zwingend, dass auch im Folgeverfahren ein Vertretungsverhältnis besteht; vielmehr hat dies jede Instanz eigenständig zu prüfen. 122 Legitimation bei Drittbeschwerden.