482 Verwaltungsbehörden 2003 118 Familiennachzug von Jahresaufenthaltern.
2003 Ausländerrecht 483 Beispiel dann nicht gefestigt, wenn der Arbeitnehmer häufig unmotiviert die Stelle wechselt oder stellenlos ist (K OTTUSCH, a.a.O., S. 335). 3.2.2.2 Die X. AG schloss mit dem Einsprecher am 25. September 2002 einen Einsatzvertrag ab. Danach arbeitet der Einsprecher ab dem 26. September 2002 bis auf weiteres beim Verteilzentrum. Im Einsatzvertrag wird auf den beigelegten Rahmenarbeitsvertrag verwiesen, dessen Vereinbarungen gelten sollen. 3.2.2.3 Wer Temporärarbeit verrichtet, steht unter dem Schutz des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11). Bei unbefristeten Temporäreinsätzen stellt Art. 19 Abs. 4 AVG während sechs Monaten kürzere, vom Obligationenrecht abweichende Kündigungsfristen auf. Ab dem siebten Monat gilt dann die einmonatige Kündigungsfrist gemäss Art. 335c OR (vgl. M ANFRED REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 14. Auflage, N. 179). Der Einsprecher arbeitet seit mehr als sechs Monaten bei der gleichen Einsatzfirma. Demnach beträgt zur Zeit die Kündigungsfrist einen Monat (so ebenfalls Ziff. 3 des Rahmenarbeitsvertrags), ab dem zweiten Dienstjahr zwei Monate (Art. 335c Abs. 2 OR, ius cogens). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass der Einsprecher vollumfänglich in den Genuss des gesetzlichen Kündigungsschutzes kommt. Dies ist ein wichtiger, wenn auch nicht der ausschlaggebende Hinweis, dass eine gefestigte Erwerbstätigkeit vorliegt. 3.2.2.4 Entscheidend ist gemäss E. 3.2.2.1, ob der Einsprecher die Probezeit bei der Einsatzfirma bestanden hat. Diese beträgt gemäss Ziff. 2 des Rahmenarbeitsvertrags drei Monate und beginnt bei jedem neuen Einsatz von neuem zu laufen. Der Einsprecher bestand längst die dreimonatige Probezeit. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit ist er nun so zu behandeln, wie wenn er mit der Einsatzfirma direkt einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätte: Die unter E. 3.2.2.1 angestellten Erwägungen treffen auch auf ihn zu. Die Besonderheiten des Temporärarbeitsrechts wie sehr kurze Kündigungsfristen und der stetige Neubeginn einer drei-
484 Verwaltungsbehörden 2003 monatigen Probezeit beim Wechsel der Einsatzfirma, worauf der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat, dürfen sich beim Familiennachzug nicht zu dessen Nachteil auswirken. Dies gilt umso mehr, wenn nicht feststeht, warum die Einsatzfirma einem bewährten Arbeitnehmer wie dem Einsprecher keinen unbefristeten Arbeitsvertrag anbietet. Anders zu entscheiden hiesse, Jahresaufenthalter, die bei der momentan schwierigen Wirtschaftslage Temporärarbeit verrichten (müssen), faktisch vom Familiennachzug auszuschliessen. Dies wäre verfassungswidrig und entspräche nicht dem Willen des Bundesrates, der die Begrenzungsverordnung erlassen hat. 3.2.2.5 Zusammenfassend liegt eine gefestigte Erwerbstätigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a BVO stets dann vor, wenn ein Jahresaufenthalter, der Temporärarbeit verrichtet, eine dreimonatige Probezeit bei der Einsatzfirma bestanden hat. Im vorliegenden Fall ist dieses Tatbestandserfordernis erfüllt. Ob schon bei kürzeren Probezeiten von einer gefestigten Erwerbstätigkeit auszugehen ist, kann hier offen gelassen werden. Abzustellen ist in solchen Fällen auf die konkreten Umstände (Anwesenheitsdauer, Dauer von früheren Arbeitsverhältnissen, Arbeitszeugnisse o.dgl.). 3.3 Die Sektion argumentiert, zusätzlich falle ins Gewicht, dass Stundenentlöhnung vereinbart worden sei. Es trifft zwar zu, dass diesfalls das monatliche Nettoeinkommen beträchtlichen Schwankungen unterliegen kann. Dem ist indessen entgegen zu halten, dass in solchen Fällen das Nettoeinkommen über einen angemessenen Zeitraum zu beobachten ist (...).
2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 485 III. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht
119 Ausnützungsziffer.