Definitive legal opening after assignment of maintenance claim

AGVE_2003_10Zivilgericht / V. Zivilkammer20.01.2003Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that a municipality can obtain definitive legal opening for maintenance arrears that were validly assigned to it for the purpose of advance payments. The creditor and enforcement creditor must normally be identical, and a successor must prove the assignment by documents. Because the child support claim had been assigned for maintenance advance purposes, the municipality became entitled to enforce it. However, the municipality proved only the assigned amount of CHF 560 per month for 18 months, totaling CHF 10,080. For the remainder, the assignment and any legal subrogation were not documented, so legal opening was refused in that respect.

Omnilex-Regeste

Art. 80 SchKG; Art. 164 f. OR; assigned maintenance claims and definitive legal opening. The person named as creditor in the enforceable title and the enforcement creditor must as a rule be identical. A successor creditor must prove the succession by documentary evidence in addition to the title itself. Although a child maintenance claim is generally non-assignable because of its personal nature, an assignment to a municipality for the purpose of maintenance advances is valid and transfers the claim, provided the purpose and content of the claim remain unchanged. The municipality may then seek definitive legal opening for the assigned amount. Any amount exceeding the documented assignment is inadmissible absent proof of assignment or legal subrogation (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

44 Obergericht / Handelsgericht 2003 Bundesgericht trotz Kritik in der Literatur (Bauer, a.a.O., N 7 zu Art. 63; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 3 zu Art. 63 und N 5 zu Art. 174; Giroud, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 11 zu Art. 174) jüngst erneut bestätigt hat (Praxis 2003 Nr. 9 S. 46). Die Betreibungsferien sind demnach für die Berechnung der Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG ohne Bedeutung (AGVE 2000 Nr. 6 S. 41). 10 Art. 80 SchKG, Art. 164 OR; definitive Rechtsöffnung Mit rechtsgültiger Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussung geht die Unterhaltsforderung vom Abtretenden auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird. Der Forderungsübergang kann mit Abtretungsurkunde oder Legalzession nachgewiesen werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 20. Januar 2003, i.S. Gemeinde O. ca. W.B. Aus den Erwägungen: 1. a) Definitive Rechtsöffnung muss gewährt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf einem Urteilssurrogat beruht (Art. 80 SchKG). Die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende müssen grundsätzlich identisch sein (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 33 zu Art. 80 SchKG). Ein allfälliger Rechtsnachfolger des Gläubigers hat neben der Forderung als solche auch seine Rechtsnachfolge durch Urkunde zu beweisen. Wurde die Forderung abgetreten, ist somit zusätzlich zum betreffenden Urteil die schriftliche Zessionserklärung des ursprünglich Berechtigten vorzulegen (Art. 165 Abs. 1 OR; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 170). Die Forderungsabtretung ist als Vertrag zwischen dem abtretenden Gläubiger bzw. dessen gesetzlichen Vertreter und dem neuen Gläubiger ohne Einwilligung des Schuldners gültig, soweit

2003 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 nicht das Gesetz, eine Vereinbarung oder die Natur des Rechtsverhältnisses dem entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes ist dieser grundsätzlich einer Abtretung nicht zugänglich (BGE 107 II 474 f.). Das Abtretungsverbot, das dem Schutze des Kindes dient und auf die besondere Art der Unterhaltsansprüche Rücksicht nimmt, kann aber dort nicht angerufen werden, wo weder der Leistungsinhalt verändert noch die Forderung ihrem Zweck entfremdet wird, wie bei der Forderungsabtretung an die Gemeinde zum Zweck der Alimentenbevorschussung (§ 31 Abs. 3 Sozialhilfegesetz, aufgehoben per 1. Januar 2003; vgl. auch RBOG 2001 Nr. 15 S. 126 für das mündige Kind und BlSchKG 1992 Nr. 33 für Unterhaltsbeiträge der Ehefrau). Mit der rechtsgültigen Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussung geht die Forderung vom abtretenden Gläubiger somit auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird und an dessen Stelle die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen und, soweit sie auf einem Urteil oder Urteilssurrogat beruht, definitive Rechtsöffnung verlangen kann (RBOG 2001 Nr. 15 S. 126; allgemein: Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG; AGVE 1992, S. 60). Der Schuldner kann die Rechtsöffnung jedoch abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft und diese eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Mit unbestritten rechtskräftigem Entscheid des Bezirksgerichtes Z. vom 17. Juni 1993 wurde der Beklagte verpflichtet, seiner früheren Ehefrau an den Unterhalt der Tochter N. unter Berücksichtigung der Indexierung monatlich vorschüssig Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen bis Ende April 2002 bzw. Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen ab Mai 2002 bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr und längstens bis zur Mündigkeit, zu bezahlen. Mit Erklärung vom 10. Dezember 1993 hat die frühere Ehefrau des Beklagten als gesetzliche Vertreterin der Tochter N. die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin gemäss Art. 164 ff. OR im Umfang von Fr. 560.-- mit Wirkung ab 1. Juli 1993 zum Zwecke der

46 Obergericht / Handelsgericht 2003 Alimentenbevorschussung abgetreten. Aus den Ausführungen der Klägerin geht hervor, dass sie Ausstände von Juli 1993 bis Dezember 1994, somit insgesamt für 18 Monate, geltend macht. Dies ergibt bei einer abgetretenen Forderung in der Höhe von monatlich Fr. 560.-- einen Gesamtbetrag von Fr. 10'080.--, für welchen die Klägerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Für den Restbetrag kann keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden, da sich dieser nicht aus der Abtretungsurkunde ergibt und eine Legalzession (bzw. gesetzliche Subrogation) i.S.v. Art. 289 Abs. 2 ZGB entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin hat es vorliegend versäumt, die Bevorschussung neben dem die Unterhaltspflicht festlegenden Titel durch Urkunden zu belegen. 11 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82 und Art. 271 Abs. 1 SchKG. Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörung des Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt auf das LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung. Gemäss dem für die Durchführung und Sicherung der Zwangsvollstrekkung massgebenden SchKG (Art. 38 Abs. 1 SchKG) ist 1. für die Zwangsvollstreckung des Urteils auf Geldzahlung die Betreibung einzuleiten (Art. 38 Abs. 1 und 2 SchKG), in dieser nach dagegen erhobenem Rechtsvorschlag des Schuldners (Art. 74/78 SchKG) durch Rechtsöffnungsentscheid des Rechtsöffnungsrichters (Art. 80/ 81 SchKG) über die Vollstreckbarkeit und Zulassung der Zwangsvollstreckung des Urteils zu entscheiden und kein Raum für eine gesonderte Vollstreckbarerklärung in einem sog. Exequaturverfahren (E. 1 und 2), 2. zur Sicherung der Zwangsvollstreckung im Sinne der Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ als Massnahme ohne Anhörung des Schuldners der Arrest (Art. 271 Abs. 1 SchKG) vorgesehen. Dieser ist auf Begehren des Gläubigers um Erlass einer Sicherungsmassnahme bei vorliegendem rechtskräftigem Urteil gestützt auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ vorbehaltlos, ohne Nachweis eines Arrestgrundes, durch Arrestbefehl (Art. 272/274 SchKG) anzuordnen (E. 3). Soll der Arrest als Sicherungsmassnahme nicht hinfällig werden (Art. 280 SchKG), ist er

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingassignmentmaintenance claimlegal successiondocumentary proofmunicipalitychild support

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a municipality may seek definitive legal opening based on an assigned child maintenance claim

Extrahierter Entscheid

Yes, if the maintenance claim was validly assigned to the municipality for advance payment purposes and the assignment is proven by documents.

Extrahierte Begründung

For definitive legal opening, creditor and enforcement creditor must generally be identical. A successor creditor must prove both the claim and the succession by written assignment. Although child maintenance is generally non-assignable, assignment to a municipality for maintenance advances does not defeat the child-protective purpose and transfers the claim to the municipality, which may then enforce it.

Kernrechtsfrage

Whether the municipality proved the enforceable amount of the arrears

Extrahierter Entscheid

Only for CHF 10,080; no definitive legal opening for the remainder because the assignment document did not cover it and legal subrogation was not proven.

Extrahierte Begründung

The assignment document proved monthly assigned maintenance of CHF 560 for the period July 1993 to December 1994, i.e. 18 months, amounting to CHF 10,080. For any excess amount, the municipality failed to substantiate advance payments with documents, and legal subrogation under Art. 289 Abs. 2 ZGB was not established.

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