Divorce claim is not a preliminary issue for ancillary effects

AGVE_2003_1Zivilgericht / I. Zivilkammer10.12.2002Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that the substantive question whether a divorce claim under Arts. 114 or 115 ZGB is well-founded is not a preliminary issue within § 274(1) ZPO. If the court concludes that the statutory grounds for divorce are fulfilled, it must pronounce the divorce by final judgment and determine the ancillary effects at the same time. The excerpt records the court's reasoning on procedural form and does not include a dispositive order beyond that legal clarification.

Omnilex-Regeste

Art. 114 and 115 ZGB; § 274 Abs. 1 ZPO: Die Begründetheit der Scheidungsklage ist keine prozessuale oder materielle Vorfrage der Scheidungsnebenfolgen. Ist das Gericht der Auffassung, die Voraussetzungen des Scheidungsanspruchs seien erfüllt, hat es nicht mittels Zwischenentscheids vorzugehen, sondern die Ehe durch Endurteil zu scheiden und die Nebenfolgen mitzuerledigen. Die Scheidungsvoraussetzungen bilden mithin den Gegenstand des Endentscheids; ein vorgängiger Zwischenentscheid ist ausgeschlossen (consid. 3b).

Gesamter Gesetzestext

2003 Zivilrecht 23 I. Zivilrecht A. Familienrecht 1 Art. 114 und 115 ZGB; § 274 Abs. 1 ZPO Die Frage, ob ein Anspruch auf Scheidung der Ehe gegeben ist, bildet keine prozessuale oder materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1 ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115 ZGB (Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Unzumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwischenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Ehescheidung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2002, i.S. R.S. gegen A.S. Aus den Erwägungen: 3. b) Die Vorinstanz hat sich offenbar von der Idee tragen lassen, zunächst die streitige Scheidungsfrage zu klären und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Zwischenentscheids bzw. nach Vorliegen eines bestätigenden Entscheids des Obergerichts über die Nebenfolgen der Scheidung zu befinden. Die Frage der Begründetheit der Scheidungsklage bildet indessen keine prozessuale oder materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1 ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115 ZGB (Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Unzumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwischenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Ehescheidung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln.

24 Obergericht / Handelsgericht 2003 2 Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB Eine zwischen den Ehegatten getroffene Trennungsvereinbarung über Unterhaltsbeiträge gilt nur solange, als das Einvernehmen der Ehegatten hinsichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert. Während dieser Zeit sind solche Trennungsvereinbarungen für die Ehegatten verbindlich. Sind sich die Ehegatten über die beidseitigen Beiträge an den Familienunterhalt nicht mehr einig, kann das Eheschutzgericht angerufen werden, welches die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgesetzt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 30. Juni 2003, i.S. U.S. gegen H.S. Aus den Erwägungen: 2. Die Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass die Parteien am 20. September 2001 eine vorbehalt- und bedingungslose Vereinbarung abgeschlossen hätten, wonach sich der Kläger zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 2'000.-- verpflichtet habe. Da der Kläger keine relevanten Abänderungsgründe dargelegt habe, sei die genannte Vereinbarung nach wie vor gültig, weshalb der Beklagten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- pro Monat zuzusprechen seien. a) Nach Art. 163 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen (Abs. 1), wobei sie sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, verständigen (Abs. 2) und hierbei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft sowie ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen haben (Abs. 3). Die Vereinbarung über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistungen ist an keine Form gebunden und kann konkludent erfolgen (vgl. Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 03.171 ff.; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 121 zu Art. 163 ZGB; Hegnauer/ Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, Rz 16.22 ff.). Dies gilt auch für den Fall, in welchem die Ehegatten

Schlagwörter

divorceancillary effectsinterlocutory judgmentseparationfamily maintenance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the merits of a divorce claim under Arts. 114 and 115 ZGB can be treated as a preliminary issue under § 274(1) ZPO in proceedings on the ancillary consequences of divorce.

Extrahierter Entscheid

No. If the court finds the requirements for divorce under Arts. 114 or 115 ZGB satisfied, it must issue a final judgment dissolving the marriage and regulating the ancillary consequences; there is no room for an interlocutory judgment on the divorce question.

Extrahierte Begründung

The admissibility and merits of the divorce action are not a procedural or substantive preliminary question within the meaning of § 274(1) ZPO. Once the statutory grounds for divorce are met, the court must decide the entire case by final judgment.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.