410Verwaltungsgericht2002 96 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
2002Verwaltungsrechtspflege411 Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder das Zivilgericht zuständig ist. Zum Verhältnis der beiden Subsidiaritäten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 52 Ziff. 20 VRPG und der verwaltungsgerichtlichen Klage nach § 60 Ziff. 3 VRPG hat das Verwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid erwogen, mit der Ergänzung des Kompetenzkatalogs von § 52 VRPG durch eine Ziff. 20 gemäss Dekret vom 24. September 1996 (Inkraftsetzung am 15. Februar 1997) habe der Dekretsgeber ausschliesslich sicherstellen wollen, dass das Ergreifen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich sei, wenn die EMRK ein Rechtsmittel an ein Gericht vorschreibe und dies auf Grund der bestehenden Normen nicht vorgesehen sei (vgl. dazu und zum Folgenden: AGVE 1999, S. 375 ff.). § 52 Ziff. 20 VRPG sei demzufolge im Sinne einerabsolutenSubsidiarität auch subsidiär gegenüber der in § 60 Ziff. 3 VRPG normierten Subsidiarität der verwaltungsgerichtlichen Klage. Dies bedeute, dass ein Beschwerdeverfahren mit Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 52 Ziff. 20 VRPG ausser Betracht falle, wenn die Voraussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG erfüllt seien. Ein EMRK-konformes Gerichtsverfahren sei mit der verwaltungsgerichtlichen Klage sichergestellt. c) Nach dem Gesagten ist daher vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen der verwaltungsgerichtlichen Klage gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG erfüllt sind. aa) Bei der AGVA handelt es sich um eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts; sie ist ein selbständiges staatliches Unternehmen zur Versicherung der Gebäude im Kantonsgebiet (§ 1 Abs. 1 GebVG [in der Fassung vom 18. Juni 1996]). Als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts fällt sie unter § 60 Ziff. 3 VRPG. bb) In den Anwendungsbereich von § 60 Ziff. 3 VRPG fallen ausschliesslich vermögensrechtliche Streitigkeiten. Vermögensrechtlicher Natur sind Klagen über behauptete Rechte, die zum Vermögen gehören; die in der Klage anbegehrte Leistung muss sich dabei un-
412Verwaltungsgericht2002 mittelbar auf das Vermögen des Klägers auswirken (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 60 N 31). Gemäss § 2 lit. b GebVG ersetzt die AGVA an den versicherten Gebäuden entstandene Schäden, soweit diese nach Massgabe der in der gleichen Bestimmung enthaltenen Aufzählung ersatzpflichtig sind. Beim Schadenersatzanspruch des Versicherten gestützt auf das GebVG handelt es sich um einen finanziellen Anspruch. Vorliegend geht es zwar (noch) nicht um die Höhe einer Entschädigungsleistung, sondern vorerst um die Klärung der Rechtsfrage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorliegt bzw. ob ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gegen die Anstalt besteht. Dass es sich dabei um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 60 Ziff. 3 VRPG handelt, kann indessen nicht bezweifelt werden. Der Umstand, dass die Schadenhöhe derzeit noch nicht genau bezifferbar ist, ändert am vermögensrechtlichen Charakter des geltend gemachten Anspruchs ebenfalls nichts und schliesst die verwaltungsgerichtliche Klage nicht aus (vgl. auch Art. 42 Abs. 2 OR). cc) Die verwaltungsgerichtliche Klage in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist nur zulässig, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist; dies gilt aber wie dargelegt nicht im Verhältnis zur absolut subsidiären Zuständigkeit gemäss § 52 Ziff. 20 VRPG (siehe vorne, Erw. b). Eine andere sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist vorliegend nicht gegeben; weder der Zuständigkeitskatalog des § 52 VRPG noch ein Sondererlass (§ 51 Abs. 1 und 2 VRPG) kennen eine entsprechende Bestimmung. Insbesondere sieht auch das GebVG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht vor. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die verwaltungsgerichtliche Klage somit zulässig. Daran vermag im Übrigen auch das Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 1999 in Sachen M. (2P.341/1997), auf das sich die AGVA beruft, nichts zu ändern. Das Bundesgericht stellt darin zwar fest, beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsrats der AGVA handle es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde zulässig sei; indessen betraf der
2002Verwaltungsrechtspflege413 fragliche Entscheid der AGVA die Nichtzusprechung einer "Härtefallsubvention" für den Bau einer Brandmauer, mithin die Ausrichtung von Staatsbeiträgen, für die § 60 Ziff. 3 Satz 2 VRPG die verwaltungsrechtliche Klage explizit ausschliesst. d) Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Falle nicht gegeben ist, was zu einem Nichteintretensentscheid führt. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verwaltungsrat der AGVA habe eine Verfügung erlassen, zu der er kompetent gewesen sei und die es nun aufzuheben gelte. Dies sei im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, das zur ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit gehöre, nicht möglich; dieses komme nur zum Zug, wenn der betroffenen Verwaltungsbehörde im betreffenden Sachbereich keine Verfügungskompetenz zukomme. Gemäss § 14 Abs. 3 GebVG können Verfügungen des Direktors der AGVA (bzw. der an seiner Stelle handelnden Abteilungsleiter) mit Beschwerde beim Verwaltungsrat der AGVA angefochten werden (vgl. auch die §§ 3 und 8 der Verordnung über die Organisation des Aargauischen Versicherungsamtes vom 15. Oktober 1997). Dieser anstaltsinterne Rechtsmittelweg macht im Rahmen der Führungsaufgabe, welche der Verwaltungsrat wahrzunehmen hat, durchaus Sinn. Richtigerweise ist aber dieser Instanzenzug in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht mit einer rechtskraft- und vollstreckungsfähigen Verfügung abzuschliessen, sondern es hat die Ablehnung des Anspruchs durch die AGVA zu erfolgen, zusammen mit dem Hinweis, dass der Gebäudeeigentümer verwaltungsgerichtliche Klage erheben könne (so wie es im umgekehrten Fall, nämlich bei Abzügen von der Versicherungsentschädigung, in § 49 GebVG ausdrücklich vorgesehen ist, wobei dort die AGVA klagen muss). § 14 Abs. 3 GebVG ist einer solchen Auslegung durchaus zugänglich. Wird nun - wie im vorliegenden Falle - fälschlicherweise eine eigentliche Verfügung erlassen (wie dies das AGVA selber annimmt), so kann dies die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Klageinstanz nicht ausschliessen (vgl. Merker, a.a.O., § 60 N 36; AGVE 1979, S. 272 ff.). Anderseits muss dem Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Feststellung zu-
414Verwaltungsgericht2002 gebilligt werden, dass der von ihm angefochtene Entscheid der AGVA nicht vollstreckungsfähig ist. Analog wird - aus praktischen Gründen - bei behauptungsweise nichtigen Verfügungen vorgegangen, obwohl es dort bei bejahter Nichtigkeit streng logisch an einem Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. BGE 115 Ia 4; AGVE 1981, S. 147; VGE III/76 vom 4. Juni 1999 [BE.97.00279] in Sachen S. AG, S. 4; VGE II/100 vom 26. Oktober 1999 [BE.99.00029] in Sachen S., S. 9 f.; Merker, a.a.O., § 38 N 14). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten und eine entsprechende Feststellung in das Dispositiv aufzunehmen. 97 Ausstand.