408Verwaltungsgericht2002 beiständung angewiesen sein konnte. War der Beizug seines Bürokollegen somit "offensichtlich unbegründet", darf ihm gemäss § 36 Abs. 2 VRPG auch keine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 94 Legitimation im Zusammenhang mit der Einreichung eines Baugesuchs.
2002Verwaltungsrechtspflege409 lichen Prozessweg den bezahlten Betrag zurückfordern (Art. 86 Abs. 1 SchKG). Die Rückforderungsklage kann nach Wahl entweder beim Gericht des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. Das Rückforderungsrecht ist von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig (Art. 86 Abs. 2 und 3 SchKG). Für die Zuständigkeit gelten im Übrigen die Vorschriften des kantonalen Rechts. Das Zivilrechtspflegegesetz macht in § 301 Abs. 2 hinsichtlich des Verfahrens einen Vorbehalt bezüglich der besonderen Vorschriften des SchKG und des AGSchKG. Für die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG sieht das AGSchKG keine Zuständigkeit der Zivilgerichte vor, sondern verweist in § 19 Abs. 3 AGSchKG für zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Betreibungs- und Konkursrecht auf die Zivilprozessordnung. Gemäss § 9 ZPO entscheiden die Zivilgerichte unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen die privatrechtlichen Streitsachen. Offensichtlich handelt es sich bei der Rückforderung von Gebühren nach dem Gesetz über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz, SpBG; SAR 958.100) vom 20. Juni 2000 (in Kraft seit dem 1. Januar 2001) bzw. dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG; SAR 970.100) vom 25. November 1997 um vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur im Sinne von § 60 Ziff. 3 VRPG. Eine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit für die Rückforderung von bezahlten Gebühren enthalten weder das SpBG bzw. das GGG, noch findet sich eine entsprechende Norm in den kantonalen Prozessgesetzen. Die Zuständigkeit des Zivilgerichts ist daher nicht gegeben (Bernhard Bodmer, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/ München 1998, Art. 86 N 13). Auf Grund der öffentlichrechtlichen Natur des Anspruches ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG gegeben, weshalb auf die Klage einzutreten ist.
410Verwaltungsgericht2002 96 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.