Administrative court jurisdiction over restitution claims for public fees

AGVE_2002_95Verwaltungsgericht / 1. Kammer20.09.2002Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff brought a restitution action under Art. 86 SchKG to recover public fees paid under the SpBG and GGG against the Canton of Aargau. The administrative court held that the claim was a public-law pecuniary dispute within the meaning of § 60 Ziff. 3 VRPG. Because neither the special statutes nor the cantonal procedural rules assigned such restitution claims to the civil courts, jurisdiction lay with the administrative court and the claim had to be entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 86 SchKG; § 60 Ziff. 3 VRPG; jurisdiction over restitution claims for public-law fees: A restitution action under Art. 86 SchKG seeking repayment of fees levied on the basis of public-law statutes constitutes a vermögensrechtliche Streitigkeit öffentlichrechtlicher Natur. Cantonal law governs jurisdiction; absent an express assignment to the civil courts, the administrative court is competent under § 60 Ziff. 3 VRPG. The civil courts are not competent merely because the claim is pursued by way of an action under Art. 86 SchKG (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

408Verwaltungsgericht2002 beiständung angewiesen sein konnte. War der Beizug seines Bürokollegen somit "offensichtlich unbegründet", darf ihm gemäss § 36 Abs. 2 VRPG auch keine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 94 Legitimation im Zusammenhang mit der Einreichung eines Baugesuchs.

  • Analoge Anwendung der Legitimationsbestimmungen (§ 38 Abs. 1 VRPG) bei der Beurteilung des Anspruchs, ein Baubewilligungsverfahren in Gang zu setzen (Erw. I/2). vgl. AGVE 2002 65 229 95 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
  • Die Rückforderungsklage nach Art. 86 Abs. 1 SchKG für Gebühren nach dem SpBG bzw. GGG ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit öffentlichrechtlicher Natur.
  • Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren, nicht der Zivilgerichte. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. September 2002 in Sachen K. gegen den Kanton Aargau. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten an denen u.a. der Kanton beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder das Zivil- oder ein Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. 2. Die Klägerin macht eine Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG geltend. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, welcher durch Unterlassen des Rechtsvorschlages oder nach Beseitigung des Rechtsvorschlages durch Rechtsöffnung eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem ordent-

2002Verwaltungsrechtspflege409 lichen Prozessweg den bezahlten Betrag zurückfordern (Art. 86 Abs. 1 SchKG). Die Rückforderungsklage kann nach Wahl entweder beim Gericht des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. Das Rückforderungsrecht ist von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig (Art. 86 Abs. 2 und 3 SchKG). Für die Zuständigkeit gelten im Übrigen die Vorschriften des kantonalen Rechts. Das Zivilrechtspflegegesetz macht in § 301 Abs. 2 hinsichtlich des Verfahrens einen Vorbehalt bezüglich der besonderen Vorschriften des SchKG und des AGSchKG. Für die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG sieht das AGSchKG keine Zuständigkeit der Zivilgerichte vor, sondern verweist in § 19 Abs. 3 AGSchKG für zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Betreibungs- und Konkursrecht auf die Zivilprozessordnung. Gemäss § 9 ZPO entscheiden die Zivilgerichte unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen die privatrechtlichen Streitsachen. Offensichtlich handelt es sich bei der Rückforderung von Gebühren nach dem Gesetz über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz, SpBG; SAR 958.100) vom 20. Juni 2000 (in Kraft seit dem 1. Januar 2001) bzw. dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG; SAR 970.100) vom 25. November 1997 um vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur im Sinne von § 60 Ziff. 3 VRPG. Eine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit für die Rückforderung von bezahlten Gebühren enthalten weder das SpBG bzw. das GGG, noch findet sich eine entsprechende Norm in den kantonalen Prozessgesetzen. Die Zuständigkeit des Zivilgerichts ist daher nicht gegeben (Bernhard Bodmer, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/ München 1998, Art. 86 N 13). Auf Grund der öffentlichrechtlichen Natur des Anspruches ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG gegeben, weshalb auf die Klage einzutreten ist.

410Verwaltungsgericht2002 96 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

  • Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Verwaltungsrates der AGVA.
  • Zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegen die AGVA gestützt auf das GebVG ist das Verwaltungsgericht im Klageverfahren zuständig.
  • Der Verwaltungsrat der AGVA kann im Rechtsmittelverfahren nach § 14 Abs. 3 GebVG keine rechtskraft- und vollstreckungsfähigen Verfügungen über vermögensrechtliche Streitigkeiten erlassen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. April 2000 in Sachen H. gegen Entscheid der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt und Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Dezember 2002 in Sachen H. gegen die Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt. Aus den Erwägungen 1. a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers folgt die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus § 52 Ziff. 20 VRPG, da es sich beim gegenüber der AGVA geltend gemachten Schadenersatzanspruch um einen zivilrechtlichen Anspruch nach Art. 6 EMRK handle. Die AGVA vertritt demgegenüber die Ansicht, der Entscheid des Verwaltungsrats sei kantonal letztinstanzlich, ein kantonales Rechtsmittel somit nicht gegeben. b) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden über Anordnungen im Einzelfall, bei denen Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf richterliche Überprüfung gewährt und weder im Kanton noch im Bund eine konventionsgemässe richterliche Prüfung besteht (§ 52 Ziff. 20 VRPG). Geht es nun aber wie im vorliegenden Falle um finanzielle Ansprüche, ist die Frage zu prüfen, ob nicht die verwaltungsgerichtliche Klage nach § 60 VRPG zu ergreifen wäre, bevor aus § 52 Ziff. 20 VRPG eine Ersatzzuständigkeit abgeleitet werden kann. Das Verwaltungsgericht urteilt gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG als einzige kantonale Instanz u.a. über vermögensrechtliche

Schlagwörter

jurisdictionpublic-law pecuniary disputerestitution actionadministrative courtpublic fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative court has jurisdiction over a restitution claim under Art. 86 SchKG for fees under the SpBG and GGG.

Extrahierter Entscheid

Such a claim is a public-law pecuniary dispute; absent a special rule conferring jurisdiction on the civil courts, the administrative court has jurisdiction under § 60 Ziff. 3 VRPG.

Extrahierte Begründung

Art. 86 SchKG leaves jurisdiction to cantonal law. The relevant fee claims arise from public-law statutes, are not private-law disputes, and neither the special statutes nor the cantonal procedural rules assign them to the civil courts.

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