2002Verwaltungsrechtspflege397 vgl. AGVE 2002 69 260 91 Begründungspflicht. Untersuchungsgrundsatz.
398Verwaltungsgericht2002 Begründung zu genügen hat, verschiedene Grundsätze entwickelt (siehe zum Ganzen: René Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 85 B mit zahlreichen Hinweisen; Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 52 N 5 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 1294 ff.; AGVE 1998, S. 426). Durch die angemessene Begründung einer Verfügung soll dem Betroffenen insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheides Rechenschaft zu geben und in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen; die Begründung eines Entscheids ist folglich so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 362 f.). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; 121 I 57; 119 Ia 269; 117 Ia 1; 117 Ib 64; 114 Ia 233 mit Hinweisen). Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je grösser dabei der Ermessensspielraum einer Behörde ist, desto ausführlicher muss grundsätzlich auch die Begründung sein (BGE 112 Ia 110; siehe auch AGVE 1987, S. 320; 1994, S. 456 mit Hinweisen). Die Ermessensbetätigung muss soweit erläutert werden, dass sie nachvollziehbar ist (BGE 117 IV 403). bb) Klar verletzt wurde die Begründungspflicht in Bezug auf das Eventualbegehren betreffend Schaffung einer Ausweichstelle; wie die Beschwerdeführer zu Recht feststellen, hat sich das Baudepartement dazu mit keinem Wort geäussert. Ungenügend ist die Entscheidbegründung sodann, soweit sie sich mit der Löschwasserversorgung befasst. Es ist unzureichend, das Fehlen dieses Erschliessungselements mit dem blossen Hinweis auf eine stadträtliche Meinungsäusserung zu begründen, obwohl die Beschwerdeführer Gegenargumente vorbrachten, welche nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind; die Beschwerdeinstanz ist unter solchen Umständen
2002Verwaltungsrechtspflege399 verpflichtet, die behördliche Auffassung kritisch zu hinterfragen und das Ergebnis dieser Hinterfragung im Entscheid festzuhalten. Unbegründet erscheint die Rüge demgegenüber in Bezug auf den Vorwurf, die Vorinstanz sei ohne eingehende und stichhaltige Begründung von der Meinung der kantonalen Fachstelle abgewichen. Das Baudepartement hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine parzellenübergreifende Betrachtungsweise angezeigt sei und in dieser Optik der Föhrenweg den Anforderungen nicht genüge. Ob diese Begründung auch stichhaltig sei, ist dann eine Frage der materiellen Beurteilung. b) aa) Gemäss § 20 Abs. 1 VRPG haben die Behörden den Sachverhalt - unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten - von Amtes wegen zu prüfen und die hiezu notwendigen Ermittlungen anzustellen. Die behördliche Abklärungspflicht bezieht sich dabei nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die rechtsanwendende Behörde also dazu, vor der Entscheidfällung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, sie trägt die Verantwortung für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen (BGE 117 V 282 f. mit Hinweisen; VGE III/67 vom 6. Juni 2001 [BE.2000.00009/00010] in Sachen F. AG u.M., S. 15; René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 905). bb) Weiter vorne ist ausgeführt worden, dass bei der Beurteilung der Erschliessungssituation eine Gesamtbetrachtung über das ganze Einzugsgebiet der betreffenden Strasse anzustellen ist. Richtigerweise hat deshalb auch das Baudepartement abgeklärt, wie viele Wohneinheiten mit Anbindung an den Föhrenweg bereits vorhanden sind und wie viele zusätzlich erstellt werden könnten; es stellte dabei ausschliesslich auf die Angaben ab, welche der am Augenschein
400Verwaltungsgericht2002 anwesende Vizeammann zu Protokoll gab, und ging so von 20 bestehenden und 11 möglichen Häusern aus. Verifiziert wurde dies nicht, obwohl die Beschwerdeführer schon in ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 8. Mai 2000 darauf hinwiesen, dass das durch den Föhrenweg zu erschliessende Gebiet weitgehend überbaut sei und nur wenige nicht überbaute Grundstücke vorhanden seien, und auch am Augenschein selber Vorbehalte zu den Annahmen des Gemeindevertreters anbrachten. Dieses Vorgehen stellt eine gröbliche Missachtung der Untersuchungspflicht dar. Stellen sich derartige Fragen, kommt die beurteilende Rechtsmittelinstanz nicht umhin, sich durch parzellenweise Nachprüfung eine eigene Meinung zu bilden. Die Bestandesaufnahme durch das Verwaltungsgericht hat denn auch ergeben, dass - anders als dies das Baudepartement annahm - 18 Wohneinheiten vorhanden und deren sechs noch möglich sind. c) Da die Beschwerde aus den genannten materiellen Gründen gutzuheissen ist, haben die durch das Baudepartement zu verantwortenden Verfahrensfehler lediglich zur Konsequenz, dass der Staat einen Teil der Parteikosten zu übernehmen hat. 92 Beschwerdelegitimation.