396Verwaltungsgericht2002 keitsbereich fallen. Unklar ist auch, ob und in welchem Umfang das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung an die das fragliche Dienstverhältnis betreffenden, kirchlichen Beschlüsse und Entscheide gebunden wäre und wie weit die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts durch § 114 Abs. 2 Satz 2 KV beschränkt ist (vgl.auch§59bVRPG).EsistderBeklagtenauchzuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass das Auseinanderfallen dienstrechtlicher Streitigkeiten in einen nichtvermögensrechtlichen/kirchlichen und einen vermögensrechtlichen/weltlichen Bereich und damit die Prozessführung bei unterschiedlichen Instanzen dem Anliegen eines einfachen und effektiven Rechtsschutzes nicht entspricht. Ein solches Auseinanderklaffen des Rechtswegs bei dienstrechtlichen Streitigkeiten ist heute nicht mehr als zeitgemäss anzusehen. Dies zeigt auch die Schaffung einer einheitlichen Rechtsmittelinstanz in Personalund Lohnfragen für das Personal des Kantons und der Gemeinden (§§ 38 ff. und § 48 PersG; vgl. auch die Regelung im Bund und im Kantons Zürich [vorne Erw. b/cc]). Nicht zu folgen ist daher dem Kläger, wenn er geltend macht, gegen die innerkirchliche Zuständigkeit bzw. die erstinstanzliche Beurteilung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten durch den Kirchenrat spreche dessen Befangenheit im vorliegenden Fall, da er die Modalitäten des Amtsaustritts festgelegt habe. Falls der Kläger damit eine Vorbefassung des Kirchenrats meint, handelt es sich um ein institutionelles Problem, welches nicht kirchenspezifisch ist. So ist z.B. das Arbeitgericht, welches über die Zulässigkeit einer fristlosen Entlassung entschieden hat, auch zuständig, um über allfällige Entschädigungsansprüche aus der von ihm als ungerechtfertigt beurteilten, fristlosen Entlassung zu entscheiden. Eine allfällige Vorbefassung im Einzelfall hat mit der sachlichen Zuständigkeit einer Rechtsmittelinstanz nichts zu tun. (Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29. November 2002 [2P.118/2002] die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgericht abgewiesen, BGE 129 I 91). 90 Beschwerdelegitimation.
2002Verwaltungsrechtspflege397 vgl. AGVE 2002 69 260 91 Begründungspflicht. Untersuchungsgrundsatz.