2002Disziplinarrecht (Anwälte, Notare)373 dend ist, dass es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus der Tätigkeit alsUrkundspersonableiten; deren Verletzung disziplinarisch zu ahnden, fällt deshalb ausschliesslich in die Kompetenz der Notariatskommission und des Regierungsrats (siehe vorne Erw. b). 3. Die Notariatskommission hat es abgelehnt, dem Regierungsrat Antrag auf Disziplinierung zu stellen, da sie sich für die vom Anzeiger vorgeworfene Pflichtverletzung nicht als zuständig erachtete. Aus den vorangehenden Darlegungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht diese Ansicht nicht zu teilen vermag. Ob ein Verfahren vor Notariatskommission/Regierungsrat zu einer disziplinarischen Sanktion geführt hätte, muss hier offen bleiben. So oder anders vermag das Nichthandeln der Notariatskommission keine "ersatzweise" Zuständigkeit der Anwaltskommission zur Disziplinierung zu begründen. 87 Anwaltskommission, Disziplinarverfahren.
374Verwaltungsgericht2002 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Dezember 2002 in Sachen Notar X. gegen Entscheid des Regierungsrats. Aus den Erwägungen I/1. Die Notariatsordnung, ein Dekret des Grossen Rates (§ 78 Abs. 2 KV), regelt die Zuständigkeit des Regierungsrats zur Ausfällung von Disziplinarstrafen und -massnahmen (§ 43 NO), nicht aber allfällige Rechtsmittel gegen dessen Entscheide. 2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fallen der Entzug des Patentes und die vorübergehende Einstellung im Beruf als Disziplinarstrafen gegenüber Notaren nicht unter § 52 Ziff. 8 VRPG (Beschwerden betreffend Entzug oder Änderung einer Bewilligung), sondern als disziplinarische Verfügung gegenüber einem öffentlichen Beamten unter § 55 VRPG (AGVE 1971, S. 300; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 55 N 26). Mit dem am 1. April 2001 in Kraft getretenen Personalgesetz wurde § 55 VRPG aufgehoben (§ 50 Abs. 2 PersG), wobei die Auswirkungen bezüglich der nicht dem Personalgesetz unterstehenden Personenkategorien übersehen wurden (vgl. Botschaft des Regierungsrats vom 19. Mai 1999, S. 32 f.). Da auch eine übergangsrechtliche Regelung fehlt, lässt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht auf § 55 VRPG stützen. Gemäss § 52 Ziff. 20 VRPG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden betreffend Anordnungen im Einzelfall, bei denen Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf richterliche Überprüfung gewährt und weder im Kanton noch im Bund eine konventionsgemässe richterliche Prüfung besteht. Disziplinarstrafen, welche die befristete Einstellung in der Berufsausübung oder den Entzug der entsprechenden Bewilligung zum Inhalt haben, gelten als zivilrechtliche Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK, die Anspruch auf richterliche
2002Disziplinarrecht (Anwälte, Notare)375 Überprüfung geben (vgl. BGE 126 I 230 f.; 123 I 88). Da auf Bundesebene lediglich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (vgl. dazu BGE 123 I 90), sind die Voraussetzungen von § 52 Ziff. 20 VRPG gegeben. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Dabei überprüft das Verwaltungsgericht die Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung, nicht aber die Handhabung des Ermessens, ausser bei Ermessensüberschreitung (§ 56 Abs. 1 VRPG). II/1. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, Disziplinarsachen unterlägen der Verjährung, selbst wenn sich im aargauischen Recht keine entsprechende Bestimmung finde. Eine fünfjährige Verjährungsfrist erscheine adäquat. b) Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber festgehalten, im Gegensatz zum Strafrecht gelte im Disziplinarverfahren das Opportunitätsprinzip. Dies erlaube es, stets zu prüfen, ob nach allen UmständeneineSanktionnochnötigundangemessensei;indiesem Rahmen sei auch der Zeitablauf zu würdigen (AGVE 1971, S. 303; vgl. auch Werner Dubach, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, in: ZSR 70/1951, S. 44a ff. mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Daraus hat es geschlossen, dass es keiner Verjährungsvorschriften bedürfe, und darauf hingewiesen, wenn beispielsweise die Aufsichtsbehörde berechtigtermassen den Ausgang eines Strafverfahrens abwarte, käme es einer ungerechtfertigten Bevorzugung gleich, wenn danach die Verjährung der Ausfällung einer Disziplinarstrafe entgegenstünde. Dementsprechend wurde eine Disziplinarsanktion als zulässig erachtet, obwohl seit den letzten Verfehlungen des Notars mehr als sieben Jahre verstrichen waren (AGVE 1971, S. 303). c) In der Zwischenzeit wurde in § 27 AnwG für disziplinarische Verfehlungen von Anwälten eine Verjährungsfrist von fünf Jahren eingeführt, die durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen wird und die während eines Straf- oder Zivilprozesses, der sich auf den gleichen Tatbestand bezieht, ruht. Nach dem auf eidgenössischer Ebene neu eingeführten Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 beträgt die relative Verjährungsfrist ein Jahr und wird
376Verwaltungsgericht2002 durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen; die absolute Verjährungsfrist endet zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall. Stellt die Verletzung der Berufsregeln gleichzeitig eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht dafür vorgesehene längere Verjährungsfrist (Art. 19 BGFA). Diese Regelungen haben aber keine direkten Auswirkungen auf die Auslegung der NO. Wenn die NO keine Verjährungsbestimmungen enthält, so nicht, weil die Regelung angeblich vergessen wurde, sondern weil man beim Erlass Verjährungsbestimmungen für unnötig bzw. unangemessen hielt (vgl. Dubach, a.a.O.). Die letzte Änderung der NO (betreffend § 46 ff.) erfolgte mit Dekret vom 16. März 1993, also lange nach Erlass des Anwaltsgesetzes. Dass damals keine Verjährungsbestimmungen aufgenommen wurden, ist ein Entscheid des Gesetz- bzw. Dekretsgebers, der nur dann umgestossen werden könnte, wenn höheres Recht zwingend die Einführung der Verjährung erforderte (vgl. auch Benno Georg Frey, Notariatsrecht im Kanton Aargau, Diss. Freiburg 1992, S. 165, der eine Änderung mittels Gesetzesrevision befürwortet). Dies ist indessen nicht der Fall. § 78a VRPG regelt einzig die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen. Gleicherweise bezeichnen Ulrich Häfelin/ Georg Müller (Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, die Verjährung von verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechten als anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz (Rz. 778), allerdings mit Ausnahmen im Bereich der Polizeigüter (Rz. 783), und bei den disziplinarischen Massnahmen erwähnen sie nicht die Verjährung, wohl aber die Verhältnismässigkeit, inkl. Opportunitätsprinzip, die den Verzicht auf die Verhängung einer Disziplinarmassnahme erheischen könne (Rz. 1205). d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Verjährung eingetreten ist und somit sämtliche dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer materiell zu prüfen sind. 3. a) § 43 Abs. 1 NO sieht Disziplinarstrafen vor gegenüber Notaren, die "den Vorschriften der Notariatsordnung oder gesetzlichen Bestimmungen" zuwiderhandeln. Damit sind anerkanntermas-
2002Disziplinarrecht (Anwälte, Notare)377 sen, über den zu engen Wortlaut hinaus, sowohl Verstösse gegen technische Beurkundungsvorschriften als auch solche gegen die allgemeinen Berufs- und Standespflichten gemeint, wobei es sich bei beiden Kategorien neben geschriebenem auch um ungeschriebenes Recht handeln kann; zu beachten sind insbesondere auch die Standesregeln der Berufsorganisation (vorliegend die Standesregeln der Aargauischen Notariatsgesellschaft vom 21. November 1957/26. August 1982 [aStR ANG], seither abgelöst durch diejenigen vom 8. Dezember 1998 [StR ANG]), die innerhalb des Berufsbereichs allgemeine Geltung beanspruchen (zum Ganzen vgl. BGE 106 Ia 107; AGVE 1971, S. 301; Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 3548 ff.). b) Im Einzelnen geht es namentlich um die folgenden Pflichten, deren Verletzung durch den Beschwerdeführer in Frage steht. aa) Der Notar soll durch angemessenes Befragen den wahren Willen der Parteien erforschen und ihn in der Urkunde vollständig und mit unzweideutigen Worten wiedergeben (§ 30 NO). Er hat eine Ermittlungs- und Prüfungspflicht im Vorverfahren vor dem eigentlichen Beurkundungsakt (Bundesgericht, in: ZBGR 81/2000, S. 62 [die Ausführungen gelten nicht nur für das konkrete kantonale Recht, sondern allgemein; vgl. Bemerkung der Redaktion, S. 64]; BGE 125 III 135; Brückner, a.a.O., Rz. 1671 ff.). bb) Der Notar ist zur Unparteilichkeit verpflichtet, er hat die Interessen der Beteiligten gleichmässig und unparteiisch zu wahren (Brückner, a.a.O., Rz. 895 ff.). Zur Interessenwahrung gehört auch, dass er die ihm übertragenen Geschäfte innert nützlicher Zeit erledigt (Verwaltungsgericht Bern, in: ZBGR 81/2000, S. 397; Brückner, a.a.O., S. 919). cc) Das Gebot zur Unparteilichkeit schliesst indessen nicht aus, dass dem Notar auch auferlegt ist, die Vertragsparteien, namentlich wenn sie unbeholfen sind, vor Unbedacht zu schützen (Brückner, a.a.O., Rz. 886 ff.). Letzteres geschieht durch Rechtsbelehrung. Deren Umfang richtet sich primär nach den Kenntnissen der Beteiligten. Soweit es um die Aufklärung über den Inhalt des zu verurkundenden Rechtsgeschäfts, dessen rechtliche Ausgestaltung und dessen Rechtsfolgen (bei Grundstückgeschäften insbesondere auch
378Verwaltungsgericht2002 im Zusammenhang mit dem Grundbuchrecht) geht, ist die Belehrung unverzichtbar (ZBGR 81/2000, S. 62, 398 ff.; Kantonsgericht Graubünden, in: ZBGR 82/2001, S. 288 f.; Brückner, a.a.O., Rz. 1221, 1725 ff.). dd) Der Notar ist für die Richtigkeit der von ihm bezeugten Tatsachen verantwortlich (§ 5 EG ZGB; vgl. auch § 29 Abs. 1 NO; BGE 125 III 135; Brückner, a.a.O., Rz. 1078 ff.). Seine Wahrheitspflicht erfüllt er, indem er durch pflichtgemässe Sachverhaltsermittlung wahre Informationen schafft (siehe dazu auch vorne Erw. aa) und durch genaue Beurkundung dieser Informationen eine wahre Urkunde erstellt (BGE 121 IV 187 ff. = Pra 85/1996, S. 536 ff.; Brückner, a.a.O., Rz. 1081). Auf (unübliche) verbleibende Ungewissheiten tatbeständlicher Natur muss er ausdrücklich hinweisen, und er muss auf die Beurkundung verzichten, wenn dadurch ein falscher Schein amtlich geprüfter Gültigkeit entstehen könnte (Brückner, a.a.O., Rz. 1089 ff.). ee) Es gehört zu den Pflichten des Notars, inhaltlich klare und widerspruchsfreie Urkunden zu erstellen. Unklare Formulierungen, selbst wenn die Parteien sie verwenden und gar wünschen, gehören nicht in die Urkunde (§ 30 NO; ZBGR 81/2000, S. 62). ff) Zu den Berufs- und Standesregeln gehört, dass der Notar, allgemein ausgedrückt, bei seiner Tätigkeit die Würde und das Ansehen des Notariatsstandes wahren soll (Brückner, a.a.O., Rz. 3560 ff.). Konkretisiert wird dies etwa durch die Forderungen (die ihrerseits auch relativ unbestimmt sind), er habe bei seiner Tätigkeit seiner besonderen Vertrauensstellung Rechnung zu tragen, die ihm erteilten Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen zu bearbeiten, das Recht, die guten Sitten und Treu und Glauben zu beachten und in seinen Äusserungen sachlich und korrekt zu sein (Art. 2, 3, 5 aStR ANG; Art. 2, 3, 5 StR ANG). Gegenüber seinen Kollegen soll er sich weder herabwürdigend noch unsachlich oder schikanös verhalten (Art. 20 aStR ANG; Art. 16 StR ANG). 5. b) aa) Ziff. II/1 und 2 der Vertragsbestimmungen über die Tilgung des Kaufpreises sind in sich widersprüchlich; es kann nicht ein Kaufpreis von Fr. 380'000.-- durch Übernahme einer Grundpfandschuld in Höhe von Fr. 430'000.-- bezahlt werden. Im Zusam-
2002Disziplinarrecht (Anwälte, Notare)379 menhang mit Ziff. II/3 kann Ziff. II/2 zur Not so interpretiert werden, dass damit die Grundpfandschuld vonzurzeit nochnominell und effektiv Fr. 430'000.-- gemeint war. Unsinnig war die in Ziff. II/3 vorgesehene Möglichkeit der Verkäuferin, die Schuldsumme auf weniger als Fr. 380'000.-- zu reduzieren, da dann Ziff. II/2 nicht mehr gestimmt hätte. Eindeutig falsch ist die Aussage in Ziff. II/3, dass die Verkäuferin bei Vertragsunterzeichnung einen Beleg der Grundpfandgläubigerin über die Reduktion der Schuldsumme vorlege. Der Beschwerdeführer wusste bei der Beurkundung, dass dies nicht zutraf. (...). Statt den fertigen Vertragsentwurf dem aktuellen Sachverhalt anzupassen oder sogar die Beurkundung zu verweigern (siehe dazu hinten Erw. cc), beliess er es jedoch bei der wahrheitswidrigen Formulierung und vertraute auf die Zusicherung der Parteien, dass alles in Ordnung komme; die gute äusserliche Form des Vertrags war ihm wichtiger als die inhaltliche Genauigkeit und Widerspruchsfreiheit. Die Formulierung von Ziff. II widerspricht damit in eklatanter Weise der Wahrheits- und der Klarheitspflicht. bb) Die Umschreibung des Kaufobjekts (Bezeichnung der dazu gehörenden Nebenräume; ausschliessliches Benutzungsrecht bestimmter Gartenabteile) entsprach nicht der Zuweisung zu den Wohneinheiten gemäss der 1990 erfolgten Begründung des Stockwerkeigentums. Dies war dem Beschwerdeführer bewusst (Ziff. III/4 der Vertragsbestimmungen: "teils entgegen Grundbuchbeschrieb"). Es musste ihm auch klar sein, dass der von ihm beurkundete Vertrag grundbuchlich nicht vollzogen werden würde, bevor die Begründungsurkunde und das Reglement geändert waren; ob die Änderung überhaupt möglich sein würde, hing nicht allein von der Verkäuferin, sondern von sämtlichen Stockwerkeigentümern ab und war deshalb völlig ungewiss. Trotzdem vertraute der Beschwerdeführer auch hier pflichtwidrig auf die Zusicherung, wonach diese Änderung kein Problem sei, und wies die Parteien darauf hin, dass er den Vertrag erst dann dem Grundbuch anmelden werde, wenn die Änderung der Begründungsurkunde und des Reglements tatsächlich erfolgt sei und die entsprechenden Schriftstücke vorlägen. Dieses Vorgehen hängt wohl mit dem anlässlich der Beurkundung vom 12. August 1994 bestehenden Druck zusammen, das Geschäft abzu-
380Verwaltungsgericht2002 schliessen, liesse sich aber nur rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer die Parteien genau, konkret und eindringlich über die möglichen Folgen dieser Vorgehensweise aufgeklärt hätte (siehe dazu den nachstehenden Absatz). Dies gilt umso mehr, als durch eine entsprechende Vertragsgestaltung dieser Unsicherheit hätte Rechnung getragen werden können (siehe dazu hinten Erw. cc). Bei der Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe ohnehin davon ausgehen dürfen, dass das Geschäft klappe, bei der Beurkundung sei nicht klar gewesen, dass Schwierigkeiten bestünden, handelt es sich schliesslich, um das Bundesgericht zu zitieren, um eine "hypothèse (qui) n'est qu'une spéculation hasardeuse sur des faits futurs" (BGE 121 IV 189). In allererster Linie ging es den Käufern sicher darum, das Eigentum an der Wohnung zu erwerben. Der Beschwerdeführer wies die Parteien zwar darauf hin, dass ohne vorgängige Anpassung der Begründungsurkunde und des Reglements der Vertrag beim Grundbuch nicht angemeldet werden könne; er hätte aber keinesfalls blindlings davon ausgehen dürfen, dass die - in Fragen des Grundstückkaufs unstreitig nicht bewanderten - Käufer realisierten, dass damit der Eigentumserwerb trotz unterzeichnetem und beurkundetem Vertrag in der Luft hing. Er machte selber nicht geltend, dass er sie je klar und unmissverständlich auf die grossen Risiken hingewiesen hätte, die sie eingingen (ohne Änderung der Begründungsurkunde und des Reglements - worauf die Käufer keinen Einfluss hatten - kein Grundbucheintrag und damit kein Eigentumserwerb; beim Scheitern der vorgesehenen Änderungen Notwendigkeit, einen neuen Vertrag mit allen damit verbundenen Unsicherheiten zu schliessen). Vielmehr genügte ihm sein "Eindruck", die Käufer seien mit dieser Ungewissheit zufrieden. Gerade wenn für die unerfahrenen Käufer andere, objektiv weniger gewichtige Anliegen im Vordergrund standen (Abstellplatz, Wohnungsvorplatz), war es die ureigene Aufgabe des Notars, Klarheit über die ihnen zu wenig bewusstengrossen Probleme und Risiken zu schaffen (ZBGR 82/2001, S. 289). cc) Der Schluss im angefochtenen Entscheid, bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer die Parteien gar nicht zur Stipulation einladen dürfen, sondern er hätte die Beurkundung verweigern
2002Disziplinarrecht (Anwälte, Notare)381 und den Parteien Alternativvorschlage (am ehesten den Abschluss eines Vorvertrags mit Mietvertrag) unterbreiten müssen, ist nicht absolut zwingend. Auf Grund der dem Beschwerdeführer bekannten Tatsachen hätte Ziff. II des Vertrages etwa lauten können: (...) Auf diese Art wäre der Vertrag nicht tatsachenwidrig formuliert gewesen und es hätte sich (verbunden mit der unerlässlichen, eingehenden Erläuterung durch den Notar) sicherstellen lassen, dass sich die Parteien, namentlich die Käufer, in voller Kenntnis des einzugehenden Risikos zum Vertragsschluss - oder eben zum Verzicht darauf, allenfalls mit der Aufforderung, der Notar solle einen Alternativvorschlag vorlegen - hätten entschliessen können. f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei der Behandlung des vorliegenden Geschäfts in massiver Weise gegen seine spezifischen Berufspflichten (Wahrheit und Klarheit des stipulierten Vertrags, Rechtsbelehrung zum Schutz der Käufer; Erledigungspflicht) verstossen hat. Sein Verhalten gegenüber den Käufern, namentlich nachdem er die verursachten Schwierigkeiten nicht beheben konnte, verstiess erheblich gegen die Forderung, bei seiner Tätigkeit die Würde und das Ansehen des Notariatsstandes zu wahren, ebenso, in geringerem Mass, sein wenig kollegiales Verhalten gegenüber dem Anwalt der Käufer. Der Vorwurf der Parteilichkeit hingegen entfällt. Soweit ihm ein Verstoss gegen allgemeine Pflichten im genannten Rahmen vorgeworfen wird, wird das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für eine Disziplinierung nicht verletzt (vgl. BGE 108 Ia 319). 6.a)AlsDisziplinarstrafensieht§43Abs.1NOVerweis,Busse bis Fr. 200.--, vorübergehende Einstellung im Beruf bis auf drei Monate und Patententzug, als Disziplinarmassnahme § 43 Abs. 2 NO den Patententzug wegen Unfähigkeit vor. b) Disziplinarstrafen müssen verhältnismässig sein. Wesentlich sind insbesondere die objektive und subjektive Schwere des Regelverstosses und der berufliche Leumund. Es darf auch berücksichtigt werden, welche Strafe erforderlich erscheint, um den Fehlbaren voraussichtlich von künftigen Verstössen abzuhalten. c) (...)
382Verwaltungsgericht2002 d) Es erstaunt, wie leger und ohne jegliche Selbstzweifel sich der Beschwerdeführer über grundlegende Anforderungen seines Berufs hinweggesetzt hat. Seinen Einlassungen ist klar zu entnehmen, dass er auch sonst in gleicher Weise vorzugehen pflegte. Auch an der Ernsthaftigkeit seiner Beteuerungen, er gehe heute bei der Vertragsgestaltung und im Umgang mit Berufskollegen anders vor, bestehen angesichts der Art und Weise der Beantwortung der entsprechenden Frage und seiner übrigen Einlassungen Zweifel. Es ist nicht die Aufgabe des Notars, einfach nett zu den Parteien zu sein, sich bei der Frage, was diese wollen, vorab auf die eigenen Eindrücke und Gefühle zu verlassen, dabei alles aufzuschreiben, was irgendwem wichtig erscheint (vgl. Eingabe vom 1. Februar 2001, S. 2) und am Schluss auf ein gutes Ende zu hoffen. Die Parteien, die einen Notar aufsuchen, müssen sich vielmehr darauf verlassen können, dass dieser sie fachlich einwandfrei berät, das beste Vorgehen vorschlägt und sie keinen unnötigen rechtlichen Unklarheiten und Risiken aussetzt. Dass es auch bei prekären Vertragsgestaltungen am Ende meistens gut ausgehen mag, vermag den sorglos arbeitenden Notar in keiner Weise zu entlasten. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Folgen des nicht im Grundbuch eintragungsfähigen Vertrags im Falle eines allfälligen Konkurses der Verkäuferin für die Käufer fatal gewesen wären, da sie als Nichteigentümer für ihre Schuldübernahme im Betrag von Fr. 380'000.-- praktisch keinen Gegenwert erhalten hätten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Regierungsrat nicht ohne Anlass die Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer imstande sei, den anspruchsvollen Beruf eines Notars auszuüben. Hiervon ausgehend, ist der Regierungsrat nach Auffassung der Mehrheitdes Gerichts zu Recht zum Schluss gelangt, die befristete Einstellung in der Berufsausübung für die Dauer von drei Monaten sei verhältnismässig. Nur mit einer solch eindrücklichen Sanktion besteht eine wirkliche Aussicht, dass der Beschwerdeführer in sich geht, sich auf seine Pflichten als Notar besinnt und soweit nötig auch wieder darüber informiert und die ihm vertrauenden Vertragsparteien vor derart grossen finanziellen Risiken, wie sie vorliegend auf den Käufern lasteten, bewahrt.
2002Disziplinarrecht (Anwälte, Notare)383 EineMinderheitdes Gerichts erblickt in dieser höchstzulässigen befristeten Einstellung in der Berufsausübung eine Ermessensüberschreitung mit der Begründung, die Vorinstanz habe der seit den Verfehlungen des Beschwerdeführers verstrichenen Zeit von mittlerweile über acht Jahren seit den ersten, vor allem ins Gewicht fallenden Verfehlungen zu Unrecht keine Rechnung getragen und sachfremd negative Vorfälle ausserhalb dieses Verfahrens und des ersten Disziplinarverfahrens zu dessen Lasten gewertet. Die Minderheit des Gerichts hätte den Beschwerdeführer in Mitberücksichtigung dieser Gründe für die Dauer von einem Monat im Beruf eingestellt. 7. a) Wie jeder Eingriff in ein Freiheitsrecht muss auch die Publikation der befristeten Einstellung im Beruf im Amtsblatt als mögliche Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 BV; § 15 Abs. 1 und 2 KV) den Voraussetzungen für solche Eingriffe genügen (vgl. dazu Art. 36 BV; BGE 128 I 186; 127 I 18; statt vieler: Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 302 ff. mit Hinweisen). b) Mit § 45 Abs. 1 NO ist die gesetzliche Grundlage für eine Publikation des befristeten Berufsverbots gegeben; einen derart schweren Eingriff, dass er eines im Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtssatzes, wie er z.B. bei Verhaftungen und Telefonüberwachungen notwendig ist, bedürfte (BGE 128 I 186; 125 I 48 f.; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 310), stellt die fragliche Publikation nicht dar. Selbst wenn nicht feststeht, wie häufig und wie intensiv das Amtsblatt gelesen wird, kann der Veröffentlichung im Amtsblatt die Eignung, den Teil der Bevölkerung zu schützen, der künftig Notariatsdienste in Anspruch nimmt, nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Zwar wäre hier mit der Eintragung der verhängten Sanktion in ein öffentliches Register, wie dies mit Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA bei den Rechtsanwälten eingeführt wurde, bei den Notaren jedoch nicht vorgesehen ist, eine zeitgemässere Massnahme denkbar, doch unterscheidet sich diese in ihren Auswirkungen auf das geschützte Rechtsgut nicht von der Veröffentlichung im Amtsblatt. Dies gilt um so mehr, als auch die Einträge im Anwaltsregister nach der geltenden Regelung im Amtsblatt zu publizieren sind (Art. 6 Abs. 3 BGFA; § 1 lit. a der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die
384Verwaltungsgericht2002 Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [VVBGFA; SAR 291.111] vom 31. Oktober 2001). c) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die nach § 45 Abs. 2 NO vorgesehene Einziehung von Stempel und Siegel dem Notar die notarielle Tätigkeit faktisch verunmöglicht. Es stellt sich daher die Frage, ob eine zusätzliche Bekanntmachung der Einstellung unerlässlich ist, um Umgehungsmöglichkeiten (z.B. zeitliche Verzögerung des eigentlichen Beurkundungsakts) zu verhindern. Dies trifft nach Meinung des Verwaltungsgerichts nicht zu, zumal die Einstellung im Beruf als Notar die blosse Beratungstätigkeit nicht zu verhindern vermag. Die offizielle Veröffentlichung von Tatsachen, die allgemein als negativ und herabsetzend gewertet werden, wird weitgehend als "Anprangerung" verstanden (vgl. BGE 107 Ia 57). In der Tat lässt sich nicht ernsthaft bezweifeln, dass die Publikation nachhaltige Auswirkungen auf das berufliche Ansehen des betroffenen Notars haben kann, die über die Dauer der zeitlich befristeten Einstellung im Beruf hinausgehen. Ob der Publikation noch weitergehend eine Minderung des persönlichen Ansehens des Beschwerdeführers und damit verbunden eine Belastung der Familienangehörigen zuzuschreiben ist, ist dagegen fraglich; eine zeitlich befristete Einstellung im Beruf deutet objektiv nur auf berufliche Fehlleistungen, nicht auf charakterliche oder persönliche Mängel hin. Doch selbst wenn nur die Auswirkungen auf das berufliche Ansehen in Betracht fallen, ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Mittel der Publikation zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks als unverhältnismässig erscheint. Das persönliche Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit wiegt bei einer nur vorübergehenden Einstellung im Beruf schwerer als das Bedürfnis des Publikums an der Bekanntmachung von fehlbaren Notaren. Die Publikation dieser Sanktion erweist sich damit als verfassungswidrig.
2002Verwaltungsrechtspflege385 XII. Verwaltungsrechtspflege 89 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.