AGVE_2002_87•AGVE_2002_87 – Entscheid Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer vom 23.10.2002
AGVE_2002_87Administrative / 2. Kammer23.10.2002
Anwaltskommission, Disziplinarverfahren. - Dass ein der Anwaltskommission angehörender Anwalt am gleichen Ort praktiziert wie der beschuldigte Anwalt, ist kein Ablehnungsgrund.
2002Disziplinarrecht (Anwälte, Notare)373 dend ist, dass es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus der Tätigkeit alsUrkundspersonableiten; deren Verletzung disziplinarisch zu ahnden, fällt deshalb ausschliesslich in die Kompetenz der Notariatskommission und des Regierungsrats (siehe vorne Erw. b). 3. Die Notariatskommission hat es abgelehnt, dem Regierungsrat Antrag auf Disziplinierung zu stellen, da sie sich für die vom Anzeiger vorgeworfene Pflichtverletzung nicht als zuständig erachtete. Aus den vorangehenden Darlegungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht diese Ansicht nicht zu teilen vermag. Ob ein Verfahren vor Notariatskommission/Regierungsrat zu einer disziplinarischen Sanktion geführt hätte, muss hier offen bleiben. So oder anders vermag das Nichthandeln der Notariatskommission keine "ersatzweise" Zuständigkeit der Anwaltskommission zur Disziplinierung zu begründen. 87 Anwaltskommission, Disziplinarverfahren.