316Verwaltungsgericht2002 abgestuften Erfüllungsgrads aus und hat die Angebote entsprechend bewertet. Aus dem "Kriterienkatalog BIDA II für Bibliotheks-Lösung" muss entnommen werden, dass die sogenannten "Muss-Kriterien" nicht selbständig, sondern im Rahmen der übrigen Zuschlagskriterien beurteilt bzw. bewertet worden sind. Nicht bekannt ist, welche Bewertung die einzelnen "Muss-Kriterien" mindestens erreichen mussten, damit sie als noch erfüllt erachtet wurden. Beispielsweise ist beim Kriterium "Applikatorische Anforderungen/Datenmigration" auch die "Übernahme ab best. System", also ein "Muss-Kriterium" (und gemäss der öffentlichen Ausschreibung zugleich auch ein Eignungskriterium), bewertet worden. Die Beschwerdeführerin hat hier das Maximum von 10 Punkten erhalten, die E. GmbH hingegen nur 7 Punkte. Mit dem Punkteabzug ist offenbar dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Konversion von SISIS zu ALEPH 500 zwar nicht unmöglich, aber aufwändiger und komplizierter ist. Festzustellen bleibt, dass die Bedeutung und die Handhabung, das heisst die Prüfung und Bewertung, der sogenannten "Muss-Kriterien" gemäss Pflichtenheft zumindest schwer durchschaubar ist. Es kommt hinzu, dass der Kantonsbibliothekar (als Mitglied der Evaluationsbehörde) sich in diesem Zusammenhang ebenfalls widersprüchlich äussert. Die in der öffentlichen Ausschreibung als Eignungskriterien bekannt gegebenen Aspekte werden als "Muss-Kriterien" im Zuschlagsverfahren bezeichnet und diesen nun die Bedeutung von absoluten Kriterien beigemessen, indem geltend gemacht wird, das System SUNRISE der Beschwerdeführerin erfülle die Muss-Anforderungen nicht. Handhabung und Bewertung der Kriterien entsprechen jedenfalls nicht einem transparenten Verfahren. 76 Zertifizierung.
2002Submissionen317 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Juli 2002 in Sachen S. gegen Gemeinderat Gansingen. Aus den Erwägungen 6. a) Beim Teilkriterium "Qualitätssicherung" erhielten die QSzertifizierten Anbieter 100 Punkte. 75 Punkte wurden für ein sich im Aufbau befindendes Qualitätsmanagement-System vergeben, und 50 Punkte bekam, wer über ein baustellenbezogenes Qualitätsmanagement-System verfügt. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Offerte das "eigene QS System", und wurde dafür mit 50 Punkten bewertet. In der Beschwerde wird (sinngemäss) eine Besserbewertung des firmeneigenen QS-Systems, das jeweils baustellenspezifisch erarbeitet wird, verlangt. b) Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, aus einer Qualitätszertifizierung lasse sich nicht zwangsläufig ein unmittelbarer Qualitätsvorsprung gegenüber nichtzertifizierten Unternehmungen ableiten; die Zertifizierung sei lediglich ein Indiz für Qualität, nicht mehr; ebenso gut könne z.B. auch eine Referenzliste Auskunft über die Qualifikation einer Unternehmung geben (VGE III/87 vom 14. Oktober 1997 [BE.1997.00189] in Sachen St. u. Mitb., S. 6 f.; III/1 vom 8. Januar 2002 [BE.2001.00372] in Sachen R. AG, S. 14; vgl. auch Peter Gauch / Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, S. 20 f.). Daraus darf nun aber - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls festgestellt hat -, nicht geschlossen werden, die Vergabestelle dürfe nicht auf eine solche Zertifizierung abstellen. Letztlich ist es Sache der Vergabestelle, auf welche Weise sie die Qualität eines Angebots berücksichtigen und beurteilen will, und in ihrem Ermessen liegt es grundsätzlich auch, welches Gewicht sie solchen Zertifikaten beimessen will (VGE III/155 vom 15. Dezember 2000 [BE.1997.00372] in Sachen ARGE Argovia A1, S. 26; erwähnter VGE in Sachen R. AG, S. 14). Die von der Vergabestelle im vorliegenden Fall vorgenommene Bewertungsabstufung und vor allem die Tatsache, dass sie einer "offiziell" aner-
318Verwaltungsgericht2002 kannten QS-Zertifizierung einen höheren Stellenwert beimisst als einem firmeneigenen Qualitätsmanagement-System, ist vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Dem Umstand, dass bei den Zuschlagsempfängerinnen nur zwei der drei Unternehmen über ein anerkanntes QS-Zertifikat verfügen, während die E. AG ebenfalls "nur" ein firmeninternes Qualitätsmanagement kennt, ist ebenfalls durch eine entsprechende Schlechterbewertung Rechnung getragen worden. Auch in Bezug auf die Bewertung der "Qualitätssicherung" lässt sich somit weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Ungleichbehandlung feststellen. 77 Termin als Vergabekriterium.