248Verwaltungsgericht2002 vierende Verknüpfung mit der Verkehrsgefährdung. Diese strikte Formulierung lässt keinen Spielraum. Parkplätze, deren Benützung ohne Beanspruchung der Gegenspur auf der angrenzenden Strasse nicht möglich ist, sind klarerweise unzulässig. Deshalb dürfen hier Abstellplätze nur im Bereich der Parkfelder Nrn. 1 bis 3 erstellt werden. Dabei ist zu beachten, dass der IV-Parkplatz in der Nähe des Eingangs anzulegen ist (§ 23 Abs. 1 lit. b ABauV). Wie die Bauherrschaft den verbleibenden unproblematischen Parkplatzbereich nutzen will, ist ihr freigestellt; empfehlenswert ist wohl, den für die Besucher bestimmten Parkplatz ebenfalls beim Gebäude selber zu erstellen. Die übrigen Parkplätze sind vor der Turnhalle "Boge 2" auf Dauer mittels Anbringen entsprechender Markierungen (Besucher, Lehrkräfte/Personal, Abwartsdienst) reserviert zu halten. 4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit sie die Gebäudehöhe und die Anzahl sowie die Anordnung der für das Bauvorhaben erforderlichen Parkplätze betrifft, teilweise gutzuheissen ist; das Bauprojekt ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen entsprechend abzuändern. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 66 Beschwerdelegitimation. Regelungsspielraum der Kantone bezüglich der Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 249 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. Mai 2002 in Sachen Fischereiverein D. u. Mitb. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen I. 2. Der Beschwerdegegner stellt die Legitimation der beiden Beschwerdeführer in Frage. a) Der Regierungsrat hat im vorinstanzlichen Verfahren die Legitimationsfrage eingehend geprüft. Er ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdebefugnis der beschwerdeführenden Vereine ausschliesslich nach § 38 Abs. 1 VRPG beurteile. Diese Rechtsgrundlage ist auch für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren massgebend, da weder der Fischerverein D. noch die Pachtvereinigung U. gesamtkantonale Organisationen im Sinne von § 4 Abs. 3 BauG sind. b) Vertritt ein Verband wie im vorliegenden Falle nicht, zumindest nicht in erster Linie, die Interessen seiner Mitglieder (sog. egoistische Verbandsbeschwerde), sondern macht er geltend, er sei in seiner Interessensphäre wie eine natürliche Person berührt, so kommt § 38 Abs. 1 VRPG zur Anwendung (siehe Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38- 72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 215). Danach kann Verfügungen und Entscheide mit Beschwerde anfechten, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht. Zur Auslegung dieser Bestimmung in Baubewilligungssachen besteht eine langjährige, gefestigte Praxis, die sich weitestgehend an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a OG anlehnt (siehe dazu und zum Folgenden: AGVE 2000, S. 365 ff. mit Hinweisen; 1998, S. 326; 1997, S. 288 ff.; 1993, S. 409 ff.; 1991, S. 363 ff.; Merker, a.a.O., § 38 N 150 ff.). (...). Der Regierungsrat hat die Legitimation bejaht, da beide Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe des geplanten Vogelbeobachtungsturms zu Fischereizwecken Gewässer gepachtet hätten. Die Errichtung des Turms ziehe zusätzliche Besucher in das Gebiet, die sich auch im fraglichen Gewässerbereich aufhalten bzw. dieses
250Verwaltungsgericht2002 durchqueren würden. Die Betroffenheit der Beschwerdeführer ergebe sich dadurch, dass die von ihnen gepachteten Gewässer vermehrtem Publikumsverkehr ausgesetzt würden, was sich nachteilig auf die Fischereimöglichkeiten auswirken könne. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die örtliche Nähe der von den Beschwerdeführern gepachteten Fischgewässer zum Bauvorhaben ist unbestrittenermassen gegeben. So ist der Beschwerdeführer 1 Pächter des entlang dem Stausee verlaufenden Binnenkanals und des rund 70 bis 80 m entfernten Solenbachs und das Revier Nr. 12 (Aare, vom Kraftwerk Klingnau aufwärts bis zur Mündung der Surb in Döttingen; Länge ca. 3'500 m), das die Beschwerdeführerin 2 gepachtet hat, grenzt sogar direkt an den Bereich der Parzelle Nr. 270, auf dem der Turm errichtet werden soll. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass es durch die den Vogelbeobachtungsturm aufsuchenden Besucher, die sich auch in seiner Umgebung aufhalten werden, zu einer Beeinträchtigung der erwähnten Gewässer und des dortigen Fischbestandes kommen kann. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sowohl die fraglichen Gewässer als auch der Vogelbeobachtungsturm im Rahmen der Freizeitgestaltung genutzt werden; die Nutzung wird somit häufig in den Tagesrandstunden (frühmorgens und abends) oder am Wochenende stattfinden. Dies kann dazu führen, dass die am Klingnauer Stausee oder an den Bächen fischenden Mitglieder der Beschwerdeführer bei ihrer Tätigkeit durch Personen, die den Vogelbeobachtungsturm aufsuchen, gestört oder beeinträchtigt werden. Insofern unterscheidet sich der hier zur Diskussion stehende Sachverhalt von dem in AGVE 1993, S. 409 ff. beurteilten nicht unwesentlich; dort standen sich die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks und die normale bauliche Nutzung zu Wohnzwecken auf dem benachbarten Grundstück gegenüber. Dass die Beschwerdeführer als Pächter der fraglichen Fischgewässer durch den Beobachtungsturm in ihren Interessen stärker als die Allgemeinheit in ihren Interessen betroffen und beeinträchtigt sein könnten, lässt sich somit allein schon auf Grund der örtlichen Nähe der gepachteten Gewässer zum geplanten Beobachtungsturm nicht ausschliessen. Ihre Beschwerdebefugnis ist demgemäss zu bejahen.
2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 251 II. 1. Der projektierte Vogelbeobachtungsturm ist rund 11.50 m hoch und weist zwei übereinanderliegende Beobachtungsplattformen auf. Diese haben eine Grundfläche von 4.50 m x 4.50 m. Eine Überdachung ist nicht vorgesehen. Die beiden Plattformen haben ein Geländer mit einer Höhe von 1.10 m, das aus stehenden Latten mit der Abmessung 40 mm x 40 mm besteht. Die Treppe ist als selbstragende Konstruktion vom Turm abgekoppelt und weist eine Grundfläche von 4.50 m x 2.80 m auf. Die Treppenläufe sind 1.20 m breit; die Tritte werden aus Metallgitterrosten erstellt. Der Beobachtungsturm und die Treppe bestehen aus einer Fachwerkkonstruktion aus Lärchenholz, die auf einem Betonfundament verankert wird. Die Gesamtkonstruktion nimmt eine Grundfläche von 32.85 m 2 (einschliesslich des Fundaments 56 m 2 ) in Anspruch und weist eine Kubatur von 377.30 m 3 auf. Der Turm soll die Vogelbeobachtung im Reservatsgebiet des Klingnauer Stausees ermöglichen und damit einerseits der wissenschaftlichen Forschung dienen, anderseits aber auch der breiten Bevölkerung zugänglich sein. Durch ihn ersetzt werden soll der seit 1969 bestehende, baufällig gewordene "Heroturm", der seit einigen Jahren nicht mehr benutzt wird. 2. a) Der vorgesehene Standort des Turms liegt gemäss dem Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung (KSSchD; SAR 761.560) vom 17. Mai 1988 innerhalb des Perimeters des Schutzdekrets in der Zone für Kraftwerkanlagen (siehe den Schutzplan 1:50'000), somit ausserhalb der Bauzonen (siehe auch den Bauzonenplan der Gemeinde Böttstein [Kleindöttingen - Burlen - Eien] vom 8. Juni 1994 / 12. September 1995). Das KSSchD stützt sich u.a. auf Art. 17 RPG (Fassung vom 20. März 1998), der die Schutzzonen regelt. Die Zone für Kraftwerkanlagen umfasst nach § 8 Abs. 1 KSSchD das Kraftwerk mit allem Zubehör sowie die Dämme und Hinterwasserkanäle. Bestand, Betrieb, Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung des Kraftwerks werden in § 8 Abs. 2 KSSchD gewährleistet. An den Dämmen und Hinterwasserkanälen sind landschaftsprägende Bäume, vor allem aber Gebüschgruppen undMagerwiesenzuerhaltenundzufördern(§8Abs.3KSSchD). Die fehlende Zonenkonformität des Vogelbeobachtungsturms in der Zone für Kraftwerkanlagen ist zu Recht unbestritten, ebenso dass
252Verwaltungsgericht2002 es vorliegendenfalls um einen Neubau geht und die Vorschriften über die Besitzstandsgarantie daher nicht zum Tragen kommen. Streitig ist hingegen, ob die Errichtung des fraglichen Turms am vorgesehenen Standort als Ausnahme bewilligungsfähig ist. Nach der vom Regierungsrat und vom Beschwerdegegner vertretenen Rechtsauffassung ist die Frage der Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung für eine zonenwidrige Baute ausserhalb der Bauzonen auf Grund von Art. 24 RPG zu prüfen. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Ansicht, das KSSchD regle die zulässigen Ausnahmen innerhalb des Dekretsgebiets abschliessend, weshalb darüber hinaus für eine sich auf Art. 24 RPG stützende Ausnahmebewilligung kein Raum bleibe. b) Gemäss § 4 Abs. 1 KSSchD sind - vorbehältlich abweichender Bestimmungen bei den Vorschriften für die einzelnen Zonen - in allen Zonen Bauten und Anlagen, einschliesslich Terrainveränderungen wie Ablagerungen und Auffüllungen, das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten, Mobilheimen und dergleichen sowie organisierte Anlässe, die den Gemeingebrauch übersteigen, untersagt. In der Zone für Kraftwerkanlagen sind nach § 8 Abs. 2 KSSchD "Bestand, Betrieb, Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung" gewährleistet, d.h. in diesem Rahmen sind Bauten und Anlagen zonenkonform und mit ordentlicher Baubewilligung bewilligungsfähig. Gemäss § 12 KSSchD sind folgende Ausnahmen gegenüber den Bestimmungen von §§ 5 - 10 gestattet, soweit sie die Ziele des Dekrets nicht beeinträchtigen: " - Fahrten für betriebsnotwendige Unterhaltsarbeiten durch das Kraftwerk
2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 253 eingeschlossen die 50 m breite Sperrzone längs der Naturschutzzone
254Verwaltungsgericht2002 beobachtungsturm als Ausnahme in der Zone für Kraftwerkanlagen bewilligungsfähig ist, bestimmt sich klarerweise auf Grund von Art. 24 RPG (siehe VGE III/115 vom 15. November 2001 [BE.2000.00137] in Sachen W., S. 7). Hieran ändert auch nichts, dass § 7 Abs. 2 KSSchD auf Art. 24 RPG verweist, nicht aber § 8 KSSchD; eine gesetzgeberische Inkonsequenz kann nicht das Prinzip der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ausser Geltung setzen. 67 Arealüberbauung.