2002Fürsorgerische Freiheitsentziehung201 durchgeführt werden (§ 67d Abs. 3 EG ZGB; AGVE 1989, S. 186), das Ergebnis der Untersuchung ist der Einweisungsbehörde sofort mitzuteilen und diese hat darauf unverzüglich entweder die definitive Anstaltsunterbringung zu verfügen oder den Betroffenen zu entlassen (AGVE 1984, S. 217; 1994, S. 351). B. Welche Grundlagen der Einweisungsbehörde noch fehlen, kann nur diese selbst bestimmen. Sie muss deshalb bei einer Einweisung zur Untersuchung genau und eindeutig festhalten, was zu untersuchen bzw. abzuklären ist (AGVE 1994, S. 351). Ohne einen konkreten Abklärungsauftrag an die PKK ist die Einweisung zur Untersuchung unvollständig und muss aus diesem Grund aufgehoben werden. Allerdings ist es sachgerecht, der Einweisungsbehörde zunächst eine kurze Frist zur Verbesserung einzuräumen. C. Zwangsmassnahmen dürfen nur im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung angeordnet und vorgenommen werden (§ 67 e bis Abs. 3 EG ZGB). Bei einer Einweisung zur Untersuchung steht gerade noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine (definitive) fürsorgerische Freiheitsentziehung und damit für eine Zwangsbehandlunggegeben sind. Dies spricht dagegen, Zwangsmassnahmen auch bei einer Einweisung zur Untersuchung als zulässig zu erachten. Vielmehr bleiben die Möglichkeiten der PKK - wie auch sonst, wenn sich Personen in der Klinik befinden, ohne dass bereits eine fürsorgerische Freiheitsentziehung verfügt wurde - auf die Anordnung von Notfallmassnahmen beschränkt. 62 Anstalt; ambulante Behandlung.
202Verwaltungsgericht2002 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. März 2002 in Sachen R.S. gegen Entscheid des Bezirksamts A. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige oder entmündigte Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Der Begriff der Anstalt ist dabei weit zu fassen, sodass als geeignete Anstalt jede Einrichtung gilt, in der einer Person ohne oder gegen deren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (BGE 121 III 308). Zudem braucht es sich nicht um eine geschlossene Anstalt zu handeln, sondern es genügt, wenn der entsprechenden Person ein Entweichen entweder tatsächlich nicht ohne weiteres möglich oder aber verboten ist (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, ZGB I/2, Basel/Genf/München 1999, Art. 397a N 22). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er explizit aus der Klinik entlassen worden sei und seinen Aufenthaltsort frei wählen könne. So habe er am 11. Februar 2002 eine eigene Wohnung bezogen. Trotzdem bleibe die fürsorgerische Freiheitsentziehung bestehen, was das Bezirksamt im Dispositiv seiner Verfügung vom 13. Februar 2002 dadurch zum Ausdruck bringe, dass lediglich eine "Entlassung aus der stationären Massnahme, bzw. deren Änderung in eine ambulante Massnahme" erfolge. Zudem stehe diese Begrifflichkeit in keinem Zusammenhang mit dem Recht der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern sei dem Strafrecht entlehnt. Die Anordnung einer "ambulanten Massnahme" im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung finde im Gesetz keine Stütze und sei daher aufzuheben. c) Das Bezirksamt vertritt in seiner Vernehmlassung den Standpunkt, dass unter dem Begriff "Anstalt" eine von der öffentlichen oder privaten Körperschaft getragene, mit den erforderlichen Mitteln
2002Fürsorgerische Freiheitsentziehung203 ausgestattete Institution zur dauernden Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben zu verstehen sei. Diese Definition gelte gleichermassen für die Psychiatrische Klinik Königsfelden, wie auch für den EPD Stützpunkt B. Der Beschwerdeführer wechsle aus der stationären Behandlung in die ambulante Behandlung beim EPD B., wodurch ihm einerseits ermöglicht werde, seine wirtschaftliche Selbständigkeit wahrzunehmen, andererseits die psychiatrische Kontrolle im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung aufrechterhalten bleibe. Diese Kontrolle sei erforderlich und daher gerechtfertigt bzw. die Weiterführung einer angeordneten ambulanten Massnahme im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter Aufsicht der geeigneten Fachpersonen sei bisher in der aargauischen Rechtspraxis nicht nur grundsätzlich, sondern auch mit Erfolg angewendet und anerkannt worden. d) Der Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit sowie seiner Bereitschaft, im Rahmen einer ambulanten Nachbehandlung durch den EPD, Stützpunkt B. regelmässige Kontrollen des Blutspiegels zum Nachweis der Medikamenteneinnahme durchführen zu lassen, aus der Klinik Königsfelden entlassen. In der Zwischenzeit wohnt der Beschwerdeführer in einer eigenen Wohnung, und er geht einer geregelten Arbeit nach. Er ist somit in seiner Bewegungsfreiheit trotz Wahrnehmung der ambulanten Termine beim EPD, Stützpunkt B. in keiner Weise mehr spürbar eingeschränkt, gleich wie dies beim Besuch einer privaten psychiatrischen Arztpraxis der Fall wäre. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der EPD, Stützpunkt B. die ambulante Nachbehandlung des Beschwerdeführers gegen seinen Willen nicht durchsetzen kann, zumal es sich bei der vorliegenden ambulanten Nachbehandlung nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67e bis EG ZGB handelt. Eine solche ist nur im Rahmen einer rechtmässigen und uneingeschränkten fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit stationärem Zwangsaufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden zulässig (AGVE 2000, S. 188 f.). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es sich beim EPD, Stützpunkt B. nicht um eine Anstalt im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB handelt und es sich schon von
204Verwaltungsgericht2002 daher nicht um eine vollumfängliche fürsorgerische Freiheitsentziehung handeln kann, wie es das Bezirksamt geltend macht.
2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 205 VIII. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 63 Ortsbildschutz in einer Dorfkernzone (Mobilfunkantenne).