Foreign divorce recognition and Swiss interim measures jurisdiction

AGVE_2002_6Zivilgericht / V. Zivilkammer10.06.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht examined whether a Swiss judge could order provisional or marital-protection measures while a divorce was pending in Yugoslavia. It held that divorce and separation proceedings are excluded from the Lugano Convention, whereas maintenance may fall within it and matrimonial-property measures are governed by PILA. Because the foreign divorce judgment was provisionally deemed recognizable and no exceptional ground for Swiss interim jurisdiction under Art. 10 PILA was shown, the Swiss judge lacked local competence. The court also discussed the conditions for recognition under Art. 25 and 27 PILA and the possibility of a non-reserved appearance in pecuniary family matters.

Omnilex-Regeste

Art. 1 LugÜ, Art. 10, 24, 25, 27, 62, 65 IPRG; interim and marital measures in the context of foreign divorce proceedings. Divorce and separation are status matters excluded from the Lugano Convention, whereas maintenance claims fall within its scope and measures concerning the use of matrimonial property are governed by PILA. Where foreign divorce proceedings are pending, Swiss interim measures under Art. 10 IPRG are admissible only exceptionally and upon a concrete protection interest. If the foreign divorce judgment is provisionally recognizable, or if no ground for Swiss intervention exists, the Swiss marital-protection judge must abstain. Recognition may be refused only upon proof of defective summons or serious procedural public-policy violations; mere allegations are insufficient (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

2002Zivilrecht41 E. Internationales Privatrecht 6Eheschutz, Präliminarien

  • Abgrenzung der Anwendbarkeit von IPRG und LugÜ bei eherechtlichen Streitsachen (Erw. 3/b)
  • führen in der Schweiz wohnhafte ausländische Ehegatten einen Scheidungs- oder Trennungsprozess im Ausland, ist der schweizerische Präliminarrichter gestützt auf Art. 10 IPRG nur ausnahmsweise zuständig; Voraussetzungen (Erw. 3/c)
  • ist das ausländische Scheidungsurteil mutmasslich nicht anerkennbar oder ist der ausländische Scheidungsrichter nicht zuständig, sind Eheschutzmassnahmen anzuordnen (Erw. 3/d)
  • Voraussetzungen der Anerkennbarkeit eines ausländischen Scheidungsurteils (Erw. 4)
  • örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Präliminarrichters nach Art. 10 IPRG und Art. 24 LugÜ (Erw. 5/a)
  • vorbehaltlose Einlassung nach Art. 6 IPRG und 18 LugÜ (Erw. 5/b) Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 10. Juni 2002, i.S. F.S. ca. R.S. Aus den Erwägungen: 3. a) Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beklagte habe am 11. Dezember 2001 beim Gemeindegericht A. (Jugoslawien) eine Scheidungsklage eingereicht, und hat die von der Klägerin als "betreffend Eheschutzmassnahmen (ev. Präliminarmassnahmen)" eingereichte Klage vom 21. Mai 2001 als Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Präliminarbegehren) entgegengenommen. Die Zuständigkeit zum ErlassvonvorsorglichenMassnahmengemässArt.137ZGBbejahte die Vorinstanz in der Folge gestützt auf Art. 10 IPRG i.V.m. Art. 33 GestG und Art. 59 IPRG. Die Klägerin macht in der Anschlussbe-

42Obergericht / Handelsgericht2002 schwerde geltend, das Scheidungsurteil des Gemeindegerichtes A. (Jugoslawien) könne nicht anerkannt werden, weshalb der Richter nicht einen Präliminar-, sondern einen Eheschutzentscheid zu erlassen habe. Zu prüfen ist demnach die sachliche Zuständigkeit des vorinstanzlichen Präliminarrichters. b) Das IPRG regelt die Zuständigkeit des schweizerischen Richters bei internationalen Sachverhalten grundsätzlich abschliessend. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. September 1988 (LugÜ) ist im Allgemeinen anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz wie vorliegend in einem Vertragsstaat, der Schweiz, hat. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es demgegenüber nicht an (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. A., Heidelberg 1998, N 9 vor Art. 2 LugÜ; Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. A., Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 176). Der sachliche Anwendungsbereich wird in Art. 1 LugÜ auf zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten beschränkt. Verfahren, die beispielsweise den Personenstand, d.h. den Status einer Person betreffen, sind vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um alle Verfahren, die als Ehesachen, Kindschaftssachen, Entmündigungssachen oder Adoptionssachen zu betrachten sind. Unter diese Ausschlusskategorie fallen also auch Verfahren betreffend Getrenntleben bzw. Scheidung von Ehegatten, nicht aber reine Unterhaltsstreitigkeiten, selbst wenn sie in Verbindung mit einem Statusverfahren in Ehe- oder Kindschaftssachen ergehen (vgl. Art. 5 Nr. 2 LugÜ; Walter, a.a.O., S. 168 f.; Kropholler, a.a.O., N 23 zu Art. 1 LugÜ). Die Zuständigkeit für Unterhaltssachen richtet sich demnach im räumlichen Geltungsbereich des Übereinkommens nach dem LugÜ. Vom Anwendungsbereich des LugÜ ebenfalls ausgeschlossen sind demgegenüber güterrechtliche Entscheide. Darunter fallen auch gerichtliche Entscheidungen über einstweilige sichernde Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens, wie etwa Siegelung oder Pfändung von Vermögensgegenständen der Ehegatten (Kropholler, a.a.O., N 27 zu Art. 1 LugÜ), somit auch Entscheide, welche die Regelung der Benützung von Gegenständen des ehelichen

2002Zivilrecht43 Vermögens für die Dauer des Scheidungsverfahrens zum Inhalt haben. Die Zuständigkeit für diese Entscheide richtet sich nach dem schweizerischen IPRG. c) Gemäss Art. 62 IPRG kann das schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist, vorsorgliche Massnahmen treffen, sofern seine Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offensichtlich ist oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde. In Art. 62 IPRG nicht vorgesehen ist der Fall, in welchem vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines ausländischen Scheidungsverfahrens notwendig werden (Volken, in: Heini/Keller/Siehr/ Vischer/Volken [Hrsg.], IPRG-Kommentar, Zürich 1993, N 7 zu Art. 62 IPRG; Walter, a.a.O., S. 142). Art. 62 Abs. 1 IPRG schliesst für diesen Fall die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 10 IPRG (ev. i.V.m. Art. 24 LugÜ für Unterhaltssachen, der wiederum auf Art. 10 IPRG verweist) aber nicht von vornherein aus. Art. 10 IPRG sieht vor, dass die schweizerischen Behörden und Gerichte vorsorgliche Massnahmen treffen können, auch wenn sie für die Entscheidung in der Sache selbst - aktuell oder potentiell - nicht zuständig sind. Er erfüllt damit neben Art. 62 IPRG eine zusätzlich Funktion, indem eine schweizerische Zuständigkeit selbst dann begründet werden kann, wenn der Scheidungsprozess vor einem ausländischen Gericht rechtshängig ist (Schwander, Bemerkungen zum Entscheid des Bundesgerichts vom 5. März 1991, in: AJP 1992 S. 409; ZR 101 [2002] Nr. 3 S. 6 f. Erw. 3). Der schweizerische Richter kann demnach gestützt auf Art. 10 IPRG die notwendigen vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens treffen, sofern daran ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse besteht (Schwander, a.a.O., S. 409; Walter, a.a.O., S. 142; ZR 100 [2001] Nr. 30). Führen in der Schweiz wohnhafte ausländische Ehegatten den Scheidungs- oder Trennungsprozess im Ausland, so sind ausnahmsweise in der Schweiz vorsorgliche Massnahmen zuzulassen:

  • wenn das Recht des Scheidungsgerichtes eine dem Art. 137 ZGB analoge vorsorgliche Regelung der Verhältnisse der im Scheidungsprozess stehenden Ehegatten nicht kennt;

44Obergericht / Handelsgericht2002

  • wenn Massnahmenentscheide des ausländischen Richters am schweizerischen Wohnsitz der Parteien nicht vollstreckt werden können;
  • wenn Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte im Inland angeordnet werden sollen
  • wenn Gefahr im Verzug ist
  • oder wenn nicht zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine vorsorgliche Massnahme anordnet (Schwander, a.a.O., S. 409; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 410 ff. zu Art. 145 aZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. A., Zürich 1995, S. 544; Volken, a.a.O., N 7 zu Art. 62 IPRG). d) Ist das ausländische Gericht zur Beurteilung der Scheidungsklage unzuständig, fällt die Anordnung von vorsorglichen Massregeln - in der Schweiz und im Ausland - für die Dauer des Prozesses demgegenüber von vorneherein ausser Betracht. Damit bleibt der schweizerische Eheschutzrichter zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen zuständig. Das Gleiche gilt, wenn die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Scheidungsurteils in der Schweiz aus anderen Gründen fraglich erscheint. Auch in diesem Fall ist der Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht angängig, sodass trotz einer im Ausland hängigen Scheidungsklage und an sich gegebenen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 10 IPRG Eheschutzmassnahmen anzuordnen sind. Es muss daher vorab geprüft werden, ob das vom ausländischen Gericht zu fällende Scheidungsurteil grundsätzlich anerkannt werden kann (ZR 101 [2002] Nr. 3 S. 7; Bühler/Spühler, a.a.O., N 9 zu Art. 145 aZGB). 4. In Ermangelung einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Jugoslawien richten sich die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung nach Art. 25 IPRG. a) Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidstaates ist dann begründet, wenn dem ausländischen Gericht nach Auffassung der schweizerischen Rechtsordnung eine Kompetenz zum Entscheid zukommt (indirekte internationale Zuständigkeit; Berti/Schnyder, Bas-

2002Zivilrecht45 ler Kommentar, Basel 1996, N 29 zu Art. 25 IPRG). Nach Art. 65 Abs. 1 IPRG werden ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung in der Schweiz anerkannt, wenn sie u.a. im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind. Da beide Parteien jugoslawische Staatsangehörige sind, ist das für die Scheidung angerufene Gericht in A. (Jugoslawien) zuständig. b) Die Klägerin macht geltend, das Scheidungsurteil des Richters von A. könne wegen eines Verstosses gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public in der Schweiz nicht anerkannt werden. Sie habe keine auf ihren Namen ausgestellte Vorladung zur Gerichtsverhandlung erhalten. Weder sie noch ihr dortiger Rechtsvertreter habe je an einem Beweisverfahren vor dem Ehescheidungsgericht in A. teilgenommen. Auch sei weder ihr noch ihrem Rechtsvertreter das vom Beklagten eingereichte Ehescheidungsurteil zugestellt worden; in der Zwischenzeit sei von ihrem dortigen Rechtsvertreter aber ein Rechtsmittel dagegen erhoben worden, weshalb das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig sei. Zudem bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Beklagte das Urteil in seinem Heimatstaat "erkauft" habe. Dabei seien wesentliche Verfahrensgrundsätze ausser Acht gelassen worden, u.a. sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auf der Strecke geblieben. aa) Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG wird eine Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen. Im Rahmen der vorliegend durchzuführenden Anerkennungsprognose muss die Glaubhaftmachung genügen. Mit der Ladung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG ist die erste, den Prozess einleitende Vorladung vor das urteilende Gericht gemeint, nicht auch die späteren gerichtlichen Mitteilungen an die Parteien. Nach Berti/Schnyder ist unter Hinweis auf Stojan (Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen unter Berücksichtigung des IPR-Gesetzes, Zürich 1986, S. 123) mit "Ladung" die Vorladung an die erste Gerichtsverhandlungzuverstehen(BaslerKommentar,N11zuArt.27IPRG).Mit

46Obergericht / Handelsgericht2002 Stojan (a.a.O.) ist aber davon auszugehen, dass das Pendant zur Vorladung vor Gericht im schriftlichen Verfahren die Zustellung der einleitenden Verfügung ist. Die erste Ladung soll den Beklagten auf das gegen ihn gerichtete Verfahren aufmerksam machen und ihn zur Organisation seiner Verteidigung auffordern (Volken, IPRG-Kommentar, N 31 zu Art. 27 IPRG). Mit der Zustellung der verfahrenseinleitenden Verfügung und insbesondere der Aufforderung, innert Frist eine schriftliche Antwort zu erstatten, ist dem Erfordernis der ersten "Ladung" daher Genüge getan (vgl. auch ZR 101 [2002] Nr. 3 S. 10). Die Ladung muss zudem gehörig erfolgt sein, d.h. sie hat dem Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsrecht des Geladenen zu entsprechen (Volken, IPRG-Kommentar, N 32 zu Art. 27 IPRG). Der Mangel der fehlerhaften Vorladung wird aber geheilt, wenn sich die beklagte Person auf das Verfahren vorbehaltlos eingelassen und sich nicht vorbehalten hat, den Zustellfehler in einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen (Berti/Schnyder, Basler Kommentar, N 15 zu Art. 27 IPRG;Walter,a.a.O.,S.378;Volken,IPRG-Kommentar,N40zu Art. 27 IPRG). Der Grund für Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG liegt darin, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs sichergestellt werden soll. Deshalb ist die rechtswahrende Einlassung im Sinne dieser Bestimmung von der zuständigkeitsbegründenden Einlassung nach Art. 26 lit. c IPRG (zuständigkeitsbegründende Einlassung vor ausländischen Behörden) zu unterscheiden. Bei einer Einlassung nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG genügt daher im weiteren Sinne jede anerkennende bzw. abwehrende Prozesshandlung. Erhebt der Beklagte z.B. die Rüge der Unzuständigkeit, so kann nicht mehr von einer ungehörigen Ladung gesprochen werden, denn der Beklagte hat diesfalls von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren genügend Kenntnis erlangt (Walter, a.a.O., S. 378; zu weit daher: LGVE 1994 I 12). (...) Damit hat sich die Klägerin jedenfalls auf das Verfahren eingelassen und ihre Verteidigungsrechte genügend wahrgenommen. (...) bb) Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG wird eine Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere

2002Zivilrecht47 dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist. Neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs gehören auch etwa das Erfordernis, dass in familienrechtlichen Verfahren die Kinderzuteilung vorgenommen wird und das Besuchsrecht geregelt wird, zu den wesentlichen Grundsätzen. Dagegen stellt das Fehlen einer Urteilsbegründung oder die Nichtzustellung der Entscheidung an den Beklagten nicht zwingend eine Verletzung des formellen Ordre public dar (Berti/ Schnyder, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 27 IPRG; Volken, IPRG- Kommentar,N41ff.zuArt.27IPRG). (...) Die blosse Behauptung, der Beklagte habe das Urteil "erkauft", genügt jedenfalls nicht, um dieses voraussichtlich nicht anerkennen zu können. Da der Klägerin das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt wurde (vgl. Erw. 4b/aa), hatte sie auch Gelegenheit, ihre Verteidigung zu organisieren, weshalb auch aus diesem Grund eine Verletzung von verfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht ersichtlich ist. (...) c) Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche einer Anerkennung des Scheidungsurteils der jugoslawischen Gerichte entgegenstehen. Infolge der positiven Anerkennungsprognose kann der schweizerische Eheschutzrichter nicht tätig werden. Sachlich zuständig ist vielmehr der Präliminarrichter, dessen örtliche Zuständigkeit nachfolgend zu prüfen ist. 5. a) Für vorsorgliche Massnahmen sehen sowohl das Lugano- Übereinkommen als auch das IPRG eine über die Hauptsachenzuständigkeit hinausgehende internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte vor (Art. 24 LugÜ; Art. 10 IPRG). Soweit Art. 24 LugÜ vorliegend überhaupt anwendbar ist, regelt diese Bestimmung die örtliche Zuständigkeit nicht, sondern verweist nur darauf, dass das nationale Recht der Vertragsstaaten zur Anwendung kommt. Die Bestimmung des nach nationalem Recht zuständigen Gerichts für den Erlass vorsorglicher Massnahmen richtet sich somit nach Art. 10 IPRG (Walter, a.a.O., S. 487). Nach dieser Bestimmung können die schweizerischen Gerichte oder Behörden Präliminarmassnahmen aber nur unter den unter Erw. 3/c vorstehend angeführten einschränkenden Voraussetzungen anordnen. Nachdem aus den Akten keine

48Obergericht / Handelsgericht2002 Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine der (alternativen) Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zuständigkeit des schweizerischen Richters gegeben ist und auch nicht anzunehmen ist, dass andere Gründe vorliegen, welche ein ausnahmsweises Tätigwerden des schweizerischen Richters begründen könnten, ist die (örtliche) Zuständigkeit der Vorinstanz zu verneinen. b) Gemäss Art. 6 IPRG begründet auch die vorbehaltlose Einlassung in vermögensrechtlichen Streitsachen die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Art. 5 Abs. 3 IPRG seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann bzw. von seinem Ablehnungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat. Als vermögensrechtliche Streitsachen kommen nicht nur schuld- und handelsrechtliche Ansprüche in Frage, sondern auch solche aus dem Familien-, Erb- und Sachenrecht, ausgenommen bleiben Statusfragen sowie dingliche Rechte (Volken, IPRG-Kommentar, N 6 zu Art. 6 IPRG; Hess,BaslerKommentar,N22zuArt.6IPRG). Bei der von der Klägerin beantragten Berechtigung zum Getrenntleben sowie der Zuweisung von Gegenständen des ehelichen Mobiliars und Hausrats zur alleinigen Benützung handelt es sich weder um eine Statusfrage noch um ein dingliches Recht. Das Recht zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes entsteht mit der Einreichung der Scheidung von Gesetzes wegen und bedarf keiner richterlichen Bewilligung (Art. 137 ZGB). Damit ist grundsätzlich kein richterlicher Entscheid darüber notwendig, weshalb das Begehren für die Frage der rügelosen Einlassung nicht entscheidend ist. Bei der Zuweisung von Gegenständen des ehelichen Vermögens handelt es sich um ein Benützungsrecht, das grundsätzlich vermögensrechtlichen Charakter hat. Eine rügelose Einlassung des Beklagten nach Art. 6 IPRG und Art. 18 LugÜ (für die Regelung der Unterhaltsbeiträge) ist demnach grundsätzlich möglich.

2002Schuldbetreibungs- und Konkursrecht49 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 7Art.80ff.SchKG. Von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge als Rechtsöffnungstitel. Anders als im Falle richterlich genehmigter Unterhaltsverträge kann gestützt auf von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge nicht definitive, sondern bloss provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 31. Juli 2002 in Sachen E. A. gegen R. B. Aus den Erwägungen 1. a) Die Klägerin hat in ihrem Rechtsöffnungsbegehren beantragt es sei ihr für die in Betreibung gesetzte Forderung provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. Sie stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag. Da der Richter jedoch das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, hat er unabhängig eines allfälligen entsprechenden Antrags darüber zu befinden, ob definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu gewähren ist (Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 38 zu Art. 84 SchKG). b) Lehre und Praxis sind in ihren Meinungen geteilt, ob für vormundschaftsbehördlich genehmigte Unterhaltsverträge definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei. Daniel Staehelin führt im genannten Kommentar dazu aus, sie berechtigten dann zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie gerichtlich genehmigt worden seien, jedoch nur zur provisorischen, wenn sie lediglich von der Vormundschaftsbehörde genehmigt worden seien, da diese keine gerichtliche Instanz sei (a.a.O., N 24 zu Art. 80 SchKG). Er zitiert darin

Schlagwörter

international jurisdictionrecognition of foreign judgmentsforeign divorceinterim measuresmarital protectionprocedural public policysubmission to jurisdictionmaintenance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Hague/Lugano Convention or the Swiss PILA governs jurisdiction in matrimonial disputes

Extrahierter Entscheid

The Lugano Convention excludes status proceedings such as divorce and separation, but may apply to maintenance claims; protective measures concerning matrimonial property fall under PILA.

Extrahierte Begründung

The court distinguished status matters from maintenance and property-related interim measures. Divorce and separation are outside LugÜ Art. 1, whereas maintenance disputes fall within it; measures about use of matrimonial property are governed by IPRG.

Kernrechtsfrage

Whether a Swiss court may grant interim measures while a foreign divorce is pending

Extrahierter Entscheid

Swiss interim measures under Art. 10 PILA are only exceptionally available when the foreign divorce is pending and specific necessity conditions are met.

Extrahierte Begründung

Art. 62 PILA does not cover foreign proceedings directly, but Art. 10 PILA can still found Swiss jurisdiction for provisional measures if there is a protection interest and one of the exceptional grounds exists (no analogous foreign remedy, non-enforceability, need to secure assets, urgency, or lack of timely foreign action).

Kernrechtsfrage

Whether the foreign divorce judgment is likely recognizable in Switzerland

Extrahierter Entscheid

The foreign divorce judgment was provisionally considered recognizable, so the Swiss marital-protection judge should not intervene.

Extrahierte Begründung

Under Art. 25 and 65 PILA, recognition is available because both spouses were Yugoslav nationals and the foreign court had indirect international jurisdiction. The alleged defects in summons and procedure did not suffice to show a violation of procedural public policy under Art. 27 PILA.

Kernrechtsfrage

Whether the Swiss judge had local jurisdiction to order preliminary measures

Extrahierter Entscheid

Local jurisdiction was denied because none of the exceptional grounds for Swiss provisional measures were shown.

Extrahierte Begründung

Art. 24 LugÜ does not itself determine local venue and points to national law; under Art. 10 PILA the Swiss court may act only in exceptional cases, and none were substantiated on the record.

Kernrechtsfrage

Whether a party's appearance in the foreign proceedings could cure defects or found jurisdiction under Art. 6 PILA and Art. 18 LugÜ

Extrahierter Entscheid

A waiver-based submission may be possible for property-related disputes and maintenance, but it does not alter the need for the court to have a proper basis for the requested interim or marital measures.

Extrahierte Begründung

The court noted that the requested separation-related and household-item allocation claims are not status questions or in rem rights and can be treated as pecuniary matters; thus a non-reserved appearance is in principle conceivable.

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