194Verwaltungsgericht2002 strafrechtliche Begriff "ambulante Massnahme" dahingehend ausgelegt werden müssen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in eine stationäre Therapie bei Nichteinhalten der Weisungen ohne weiteres ermöglicht werden soll. Die Androhung einer Rückführung in eine stationäre Therapie der Klinik Königsfelden entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Da sich der Zustand des Beschwerdeführers weiterhin stabilisiert hat, konnte er aus der stationären Therapie und somit aus der Anstalt PKK entlassen werden. Zudem hat er sich zwischenzeitlich eine eigene Wohnung genommen, und er geht einer geregelten Arbeit nach, was zusätzlich dafür spricht, dass der Beschwerdeführer ein selbständiges Leben führen kann. Es sind somit offensichtlich nicht mehr alle Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben. Eine Vollstreckung der angedrohten Rückführung in eine stationäre Therapie der Klinik Königsfelden hingegen würde einer neuen fürsorgerischen Freiheitsentziehung gleichkommen, welche jedoch nur zulässig ist, wenn sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 397a ZGB erfüllt sind. Beim Beschwerdeführer würde dies bedeuten, dass - unabhängig von der Einhaltung der Weisungen - eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten müsste, so dass erneut eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit entstehen würde und zusätzlich die Zwangseinweisung verhältnismässig wäre. Dies hätte jedenfalls in einem neuen, ordentlichen Einweisungsverfahren durch die zuständige Einweisungsbehörde - unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften - geprüft zu werden (AGVE 2000, S. 191). Somit ergibt sich, dass Dispositiv Ziff. 2, so wie sie die Vorinstanz auf Grund ihrer eigenen Begründung materiell verstanden hat und verfügen wollte, mangels Rechtmässigkeit aufzuheben ist. 59 Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Beschwerdelegitimation.
2002Fürsorgerische Freiheitsentziehung195
196Verwaltungsgericht2002 struktur aufweisenden Institution (meist mit sogenannten "Wohngruppen") untergebracht, unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht und stärkerer Einschränkung der Kontakte zu Dritten als der Durchschnitt seiner Altersgenossen; es liegt darin die Konkretisierung des gesetzlich nicht definierten Begriffs der Anstalt (Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 12). 2. a) Beschwerden gegen fürsorgerische Freiheitsentziehungen werden durch das Verwaltungsgericht beurteilt (§ 52 Ziff. 14 VRPG; Art. 397d ZGB und § 67o EG ZGB). Für Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen die Entziehung der elterlichen Obhut als solche und nicht gegen eine Anstaltseinweisung richten, ist hingegen das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig; diesfalls wäre Verwaltungsbeschwerde bei der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB zu erheben (BGE 109 II 388 f.; Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 19 f.; Art. 314a N 8). b) (...) c) Gemäss Art. 314a Abs. 2 und Art. 405a Abs. 3 ZGB kann das Kind nicht selber die gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn es das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Jedoch können die Eltern (bzw. der Vormund) als gesetzliche Vertreter Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen; allenfalls kann dem Kind bei einer Interessenkollision auch ein Prozessbeistand bestellt werden. Nach Art. 397d Abs. 1 ZGB ist zudem in allen Fällen (unabhängig vom Alter des Kindes) eine nahestehende Person legitimiert, den Richter anzurufen. Nach gefestigter Rechtsprechung gehören dazu nicht nur die engsten Angehörigen (Eltern, Geschwister), sondern auch weitere Bezugspersonen wie Lehrer, Ärzte, Pfarrer oder Sozialhelfer (Eugen Spirig, in: Zürcher Kommentar, Art. 397a - 397f ZGB, Zürich 1995, Art. 397d N 26). 60 Zwangsmassnahme, Abgrenzung freiwillige Medikation/ Zwangsmedikation. -Wird jemand gegen seinen Willen behandelt, wenn er vor die Wahl gestellt wird, entweder in die Medikation einzuwilligen oder auf den Ausgang zu verzichten? (Erw. 5/c/bb)