Tax officials’ dual role not treated as bias

AGVE_2002_57Verwaltungsgericht / 2. Kammer23.10.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The case concerns a tax appeal in which the appellant argued that a report prepared by officials of the tax office should not be used because of their alleged bias. The court held that the taxpayer’s right to be heard was preserved because the report had been disclosed before the objection decision and the comments were considered already at that stage. The mere fact that the officials belonged to the tax office did not show personal bias. The excerpt also announces a question about the running of the objection period where the assessment decision lacked a legal remedy instruction, but that part of the reasoning is not shown.

Omnilex-Regeste

§ 124 StG; bias objection against tax-office officials acting in a report role: the mere institutional affiliation of officials with the tax authority does not, without concrete personal grounds, establish disqualification. Where the report is disclosed to the taxpayer before the objection decision and the taxpayer’s comments are considered in the objection proceedings, procedural economy and the right to be heard are satisfied; requiring exclusion of such officials would be contrary to the purpose of early participation and would postpone their view unnecessarily until the grounds of the objection decision (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

188Verwaltungsgericht2002 einerseits der Verfahrensökonomie, letztlich aber auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs, denn so können die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungsrechte frühzeitig und am besten wahrnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde der Bericht des LF/KStA vor dem Einspracheentscheid zur Stellungnahme zugestellt und seine Einwendungen wurden so bereits im Einspracheverfahren berücksichtigt. Dies als Zeichen von Befangenheit zu werten und unter Hinweis auf die "Doppelfunktion" zu verhindern, würde dazu führen, dass die Meinung des LF/KStA (und Steuerkommissionsmitglieds) erst aus der Begründung des Einspracheentscheids ersichtlich würde, was nicht den Interessen der Steuerpflichtigen entspräche, sondern diesen geradezu zuwiderliefe. b) Unter den gegebenen Umständen gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, der nicht etwa geltend macht, A. und J. seien aus persönlichen Gründen befangen gewesen (vgl. § 124 StG), sondern diese für Expertentätigkeit ablehnt, weil sie Beamte des KStA sind, am gegebenen Sachverhalt vorbei. 55 Eröffnung. Einsprachefrist. -Lauf der Einsprachefrist, wenn die Veranlagungsverfügung keine

Rechtsmittelbelehrung enthält.

vgl. AGVE 2002 102 418 56 Steuererlass. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

  • Im Steuererlassverfahren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Erw. I). vgl. AGVE 2002 104 420 57 Internationale Steuerausscheidung. -Aargauische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens. Die quotenmässige Ausscheidung setzt voraus, dass der Reinertrag oder -verlust des Gesamtunternehmens rechtsgenüglich nachgewiesen wird. Andernfalls ist die objektmässige Ausscheidung unausweichlich.

2002Kantonale Steuern189 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2002 in Sachen W. Inc. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2003, B 11.3 Nr. 14.

2002Fürsorgerische Freiheitsentziehung191 VII. Fürsorgerische Freiheitsentziehung 58 Probeweise Entlassung; Nichteinhalten von Weisungen.

  • probeweise Entlassung mit Weisungen, falls noch nicht alle Voraussetzungen für eine definitive Entlassung gegeben sind, bzw. falls Voraussetzungen, die zur Unterbringung geführt haben, erst teilweise entfallensind(Erw.3/b).
  • keine automatische Rückführung bei Nichteinhalten der Weisungen, sondern Einleitung des ordentlichen Einweisungsverfahrens unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften (Erw. 3/b und 3/f). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. März 2002 in Sachen R.S. gegen Entscheid des Bezirksamts A. Aus den Erwägungen 3. b) Art. 397a Abs. 3 ZGB verlangt die Entlassung einer Person, welche mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen oder in einer solchen zurückbehalten wurde, sobald ihr Zustand es erlaubt. § 67h Abs. 1 EG ZGB sieht die Möglichkeit einer probeweisen Entlassung, nötigenfalls mit Weisungen, vor, falls noch nicht alle Voraussetzungen für eine definitive Entlassung gegeben bzw. die Voraussetzungen, die zur Unterbringung respektive Zurückbehaltung des Betroffenen geführt haben, erst teilweise entfallen sind. Bei der Befugnis, dem probeweise Entlassenen verbindliche Weisungen aufzuerlegen, handelt es sich um ein bewährtes Mittel zur zweckmässigen Gestaltung der Probezeit und Überwachung des Betroffenen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Mai 1980 [Botschaft], S. 14). Sinn und Zweck soll dabei sein, eine notwendige Behandlung im Anschluss an die Entlassung aus einer Anstalt sicherzustellen (AGVE 1996, S. 277). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht

Schlagwörter

tax appealbiasright to be heardobjection proceduredual functionprocedural economy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection deadline starts to run if the tax assessment decision contains no legal remedy instruction.

Kernrechtsfrage

Whether officials of the tax office may act in a report/expert role without giving rise to bias or invalidity of the objection decision.

Extrahierter Entscheid

The objection was unfounded; the dual function of tax-office officials was not, by itself, a ground for disqualification in these circumstances.

Extrahierte Begründung

The report was served on the taxpayer before the objection decision, so the taxpayer could exercise his participation rights early and his comments were already taken into account in the objection proceedings. Treating this as bias would delay disclosure of the officials’ view until the reasoning of the objection decision, which would run counter to the taxpayer’s interests. The appellant did not allege personal bias, only rejected the officials because they belonged to the tax office.

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