Intercantonal wealth tax assessment and valuation of assets

AGVE_2002_54Verwaltungsgericht / 2. Kammer03.04.2002Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court, Second Chamber, decided an appeal by the heirs of R.W. against a tax appeal court ruling on wealth tax in an intercantonal context. It held that each canton assesses taxable total wealth under its own tax law, including all asset categories. The court also treated the withholding tax refund claim as a taxable asset and addressed its maturity for valuation purposes. Finally, it confirmed the approach to valuing securities without a market quotation.

Omnilex-Regeste

Interkantonale Vermögenssteuer; Bestimmung des steuerbaren Gesamtvermögens und Bewertung einzelner Vermögenswerte. Jeder Kanton setzt das steuerbare Gesamtvermögen und Gesamteinkommen nach Massgabe seines eigenen Steuerrechts fest; dies gilt für sämtliche Vermögensteile. Das Verrechnungssteuerguthaben stellt einen steuerbaren Vermögenswert dar; für seine Bewertung ist die Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs massgebend. Wertpapiere ohne Kurswert sind nach den im kantonalen Steuerrecht vorgesehenen Bewertungsgrundsätzen zu erfassen (Erw. 3–5).

Gesamter Gesetzestext

186Verwaltungsgericht2002 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Februar 2002 in Sachen Erben R.W. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2003, B 23.2 Nr. 26. 53 Vermögenssteuer. Bewertung des Vermögens im interkantonalen Verhältnis. -Jeder Kanton setzt das steuerbare Gesamtvermögen (und Gesamteinkommen) nach Massgabe seines eigenen Steuerrechts fest; dies gilt für die Bemessung sämtlicher Vermögensteile (Erw. 3). -Das Verrechnungssteuerguthaben ist ein steuerbarer Vermögenswert. Fälligkeit der Verrechnungssteuerrückforderung (Erw. 4). -Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Erw. 5). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Mai 2002 in Sachen R.R. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation vorgesehen in StE 2003. 54 Mitwirkung des KStA im kommunalen Veranlagungsverfahren.

  • Einzelfallweise Einsetzung eines ausserordentlichen kantonalen Steuerkommissärs.
  • Beamte des KStA können von der kommunalen Steuerkommission zur Unterstützung in Fachfragen beigezogen werden. Dies ist keine unzulässige Expertentätigkeit. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 3. April 2002 in Sachen M.E. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Aus den Erwägungen 3. a) Die Steuerkommission N. stützte sich bei der Berechnung des Liquidationsgewinns auf den Bericht des Landwirtschaftlichen Fachbeamten (LF) des KStA vom 25. Juni 1999, der hinsichtlich des Verkehrswerts der Grundstücke IR Nr. 360 und 480 wiederum auf einer Schätzung durch die Sektion Grundstückschätzungen des KStA basierte. Der Beschwerdeführer lehnt A. (Schätzer bei der Sektion

2002Kantonale Steuern187 Grundstückschätzungen) und J. (LF/KStA; im vorliegenden Fall wirkte er als ausserordentlicher kantonaler Steuerkommissär im Einspracheverfahren als Mitglied der Steuerkommission N. mit) "als Experten" ab. Damit verkennt er deren Stellung. Das KStA nimmt seine Leitungsfunktion (§ 114 Abs. 1 StG) nicht nur mit Weisungen und Kontrollen, sondern auch mit Dienstleistungen wahr. In diesem Rahmen können Beamte des KStA im Auftrag der kommunalen Steuerkommissionen rechtliche und tatsächliche Abklärungen und Untersuchungen vornehmen, die der Steuerkommission dann als Entscheidgrundlage dienen (vgl. AGVE 1992, S. 269; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 114 N 5). Es handelt sich nicht um formelle Gutachten (weshalb im angefochtenen Entscheid richtigerweise nicht vom "Gutachten" des KStA, sondern von dessen Schätzung die Rede sein sollte), sondern um Entscheidgrundlagen, welche die veranlagende Steuerkommission durch eine andere Steuerbehörde erstellen lässt (im Übrigen sind auch verwaltungsinterne Expertisen nicht unzulässig; vgl. BGE 122 V 161 f.). Sie ist berechtigt und verpflichtet, diese Grundlagen einer eigenen Überprüfung zu unterziehen (Baur, a.a.O., § 133 N 15); das Gleiche gilt für die Rechtsmittelinstanzen. Die Steuerkommission N. hat die streitige Verkehrswertschätzung denn auch nicht unbesehen übernommen, sondern ist im Einspracheverfahren unter Berücksichtigung der Vorbringen der Steuerpflichtigen zu deren Gunsten davon abgewichen. Was die "Doppelfunktion" von J. (LF/KStA und Mitglied der Steuerkommission als ausserordentlicher kantonaler Steuerkommissär) betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der Steuerkommission von Amtes wegen ein kantonaler Steuerkommissär angehört (§ 117 Abs. 2 StG) - was im Rahmen der Leitungsfunktion des KStA zu sehen ist -, die Doppelfunktion also hier vom Gesetz vorgeschrieben ist. Weiter ist es zulässig, einzelfallweise einen ausserordentlichen Steuerkommissär einzusetzen (VGE II/160 vom 11. Dezember 1992 in Sachen H.E.; VGE II/34 vom 8. April 1999 in Sachen U.M.; Baur, a.a.O., § 117 N 2). Dies ist in komplexeren Fällen angezeigt, dient doch die umfassende Abklärung des Sachverhalts unter Beizug derjenigen Person, die sich im KStA bereits mit dem Fall befasst hat,

188Verwaltungsgericht2002 einerseits der Verfahrensökonomie, letztlich aber auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs, denn so können die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungsrechte frühzeitig und am besten wahrnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde der Bericht des LF/KStA vor dem Einspracheentscheid zur Stellungnahme zugestellt und seine Einwendungen wurden so bereits im Einspracheverfahren berücksichtigt. Dies als Zeichen von Befangenheit zu werten und unter Hinweis auf die "Doppelfunktion" zu verhindern, würde dazu führen, dass die Meinung des LF/KStA (und Steuerkommissionsmitglieds) erst aus der Begründung des Einspracheentscheids ersichtlich würde, was nicht den Interessen der Steuerpflichtigen entspräche, sondern diesen geradezu zuwiderliefe. b) Unter den gegebenen Umständen gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, der nicht etwa geltend macht, A. und J. seien aus persönlichen Gründen befangen gewesen (vgl. § 124 StG), sondern diese für Expertentätigkeit ablehnt, weil sie Beamte des KStA sind, am gegebenen Sachverhalt vorbei. 55 Eröffnung. Einsprachefrist. -Lauf der Einsprachefrist, wenn die Veranlagungsverfügung keine

Rechtsmittelbelehrung enthält.

vgl. AGVE 2002 102 418 56 Steuererlass. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

  • Im Steuererlassverfahren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Erw. I). vgl. AGVE 2002 104 420 57 Internationale Steuerausscheidung. -Aargauische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens. Die quotenmässige Ausscheidung setzt voraus, dass der Reinertrag oder -verlust des Gesamtunternehmens rechtsgenüglich nachgewiesen wird. Andernfalls ist die objektmässige Ausscheidung unausweichlich.

Schlagwörter

wealth taxintercantonal allocationasset valuationwithholding tax refundunlisted securities

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How must total taxable wealth be determined in intercantonal relations?

Extrahierter Entscheid

Each canton determines the taxable total wealth, and likewise total income, under its own tax law; this applies to the valuation of all asset components.

Extrahierte Begründung

The court held that intercantonal allocation does not prevent each canton from assessing the total tax base according to its own rules.

Kernrechtsfrage

Is a withholding tax refund claim a taxable asset and when does it fall due?

Extrahierter Entscheid

The withholding tax refund entitlement is a taxable asset; its tax relevance depends on the maturity of the refund claim.

Extrahierte Begründung

The decision treats the refund right as part of taxable wealth and addresses its due date as relevant for valuation.

Kernrechtsfrage

How are securities without market quotation to be valued?

Extrahierter Entscheid

Securities without a quoted market price must be valued according to the court-approved valuation method under the applicable tax rules.

Extrahierte Begründung

The court addressed the valuation approach for non-listed securities as part of the wealth assessment.

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