AGVE_2002_48•AGVE_2002_48 – Entscheid Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer vom 06.05.2002
AGVE_2002_48Administrative / 2. Kammer06.05.2002
Abzug der Schuldzinsen (§ 24 lit. c Ziff. 1 StG). Verzugszinsen auf Steuerschulden. - Verzugszinsen auf Steuerschulden werden gleich behandelt wie gewöhnliche Schuldzinsen und können deshalb bei Fälligkeit abgezogen werden. Abzugsfähig sind also, ungeachtet der tatsächlichen Zahlung, in jedem Bemessungsjahr die in diesem Jahr aufgelaufenen Verzugszinsen.
178Verwaltungsgericht2002 47 Einkommen. Alimente in Form von Naturalleistung (§ 22 Abs. 1 lit. h StG). -Überlassung, anlässlich der Trennung, der im Eigentum des Ehemanns stehenden Wohnung an die Ehefrau; diese hat den Eigenmietwert als Alimentenleistung zu versteuern (Erw. 1, 2/a,b, 3/a).