2002Prämienverbilligung115 II. Prämienverbilligung 37 §§ 17 Abs. 4 und 5 EG KVG Möglichkeit der Nachvergütung von Prämienverbilligungsbeiträgen bei wesentlicher Reduktion des Erwerbseinkommens über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten; zu beachtende Fristen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. November 2002 in Sachen M. gegen Sozialversicherungsanstalt. Aus den Erwägungen 1. b) Massgebend für die Beurteilung des Anspruches auf Prämienverbilligungsbeiträge sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird (§ 14 Abs. 1 EG KVG). Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens und Vermögens bildet die letzte definitive Steuerveranlagung (§ 16 Abs. 2 EG KVG). (...) c) Tritt nach dem Stichtag gemäss § 14 Abs. 1 EG KVG oder nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG eine nachweisbare Reduktion des Erwerbseinkommens um mindestens 20 % auf eine Dauer von mindestens 6 Monaten ein, kann innerhalb von 12 Monaten nach dem Eintritt der Veränderung ein Antrag auf Prämienverbilligung bzw. auf Nachvergütung gestellt werden (§ 17 Abs. 4 und 5 EG KVG). 2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Stichtag für die Prämienverbilligung des Jahres 2002 der 1. Januar 2001. Die letzte ordentliche Steuerveranlagung ist demzufolge diejenige der Steuerperiode 1999/2000. Gemäss definitiver Steuerveranlagung liegt das massgebende Einkommen über der Richtprämie für eine erwachsene Person, weshalb grund-
116Versicherungsgericht2002 sätzlich kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002 besteht. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Einkommen infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 1. April 2000 um mindestens 20 % abgenommen habe. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des angefochtenen Einspracheentscheides lag der Buchhaltungsabschluss des ersten (überjährigen) Geschäftsjahres noch nicht vor. Die veränderte Einkommenssituation kann daher nicht beurteilt werden. (...) c) Die Beschwerdeführerin kann nachträglich die Auszahlung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002 basierend auf § 17 Abs. 4 EG KVG nochmals beantragen, soweit sie eine wesentliche Veränderung ihres Erwerbseinkommens nachweisen kann. Der Antrag auf Nachvergütung muss dabei bis spätestens 12 Monate nach dem Eintritt der Veränderung geltend gemacht werden (§ 17 Abs. 5 EG KVG). Ist also die Einkommensreduktion der Beschwerdeführerin mit ihrer Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit am 1. April 2000 eingetreten, wäre diese zwölfmonatige Frist – auch bei Abstellen auf die Einreichung des Antragsformulars am 21. Juni 2001 – bereits abgelaufen. Geschah die Minderung des Erwerbs aber erst im Laufe des ersten Geschäftsjahres (1. April 2000 bis 31. Dezember 2001), so wäre ein Gesuch um Nachvergütung im Sinne von § 17 Abs. 4 allenfalls noch möglich. Die Prämienverbilligungsbeiträge würden dann bei Gutheissung des Antrages nachvergütet. (...)
Verwaltungsgericht
2002Normenkontrolle119 I. Normenkontrolle 38 Inzidente Normenkontrolle von § 169 Abs. 4 BauG.