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AGVE_2002_26 ΓÇó Lawyer’s harsh criticism of a judge exceeded permissible conduct
AGVE_2002_26Übriges Gericht / Anwaltskammer13.02.2002Other
The Anwaltskommission held that a lawyer’s harsh remarks about Court President Y were insulting and incompatible with professional decorum. Because the statements cast doubt on the judge’s integrity and were aggressive, unnecessary and disparaging, the lawyer violated § 14 Abs. 1 AnwG. The excerpt further notes that professional liability insurance proof is not a condition for register entry, although the commission may require proof and may start disciplinary proceedings if coverage is not shown.
§ 14 Abs. 1 AnwG; permissible criticism of judicial decisions and professional decorum. A lawyer exceeds the bounds of lawful judgment criticism when his or her remarks, by the seriousness of the accusations and the manner of expression, impugn the integrity of the judge and are objectively insulting, aggressive, unnecessary and disparaging. Such statements are incompatible with the dignity required of counsel and may constitute a breach of professional duty. Separate from register entry, Art. 12 lit. f BGFA makes sufficient professional liability insurance a professional rule; while proof of insurance may be required for supervisory purposes, lack of proof does not justify refusal of registration, but may prompt disciplinary proceedings.
80Obergericht / Handelsgericht2002 renden Rechtspflege und zur Durchsetzung der materiellen Wahrheit und Gerechtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. Die durch den beschuldigten Anwalt gewählten Worte zweifeln letztlich diese Integrität von Gerichtspräsident Y an. Sie sind aufgrund der Schwere der darin enthaltenen Vorwürfe geeignet, auf ihn ehrverletzend zu wirken. Sie sind unsachlich, aggressiv, unnötig und verunglimpfend (vgl. ZR 1998 Nr. 93 S. 229, ZR 1999 Nr. 55 S. 273 ff.). Damit hat der beschuldigte Anwalt die Grenze der zulässigen Urteilskritik und damit des prozessualen Anstandes überschritten. Die Äusserungen sind ungehörig und eines seriös tätigen Anwaltes nicht würdig. Der beschuldigte Anwalt hat somit gegen § 14 Abs. 1 AnwG verstossen. 26 Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung Der Registereintrag bedingt den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht. Art. 12 lit. f BGFA erklärt jedoch den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung zur Berufsregel. Dem Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung ist im Hinblick auf den Verkehrsschutz bedeutendes Gewicht beizumessen. Da die Aufsichtstätigkeit der Anwaltskommission eine ständige Kontrolle der Einhaltung der Berufsregeln, so auch in Bezug auf den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung, umfasst, rechtfertigt es sich, von den Anwältinnen und Anwälten, die sich ins Anwaltsregister eintragen lassen wollen, einen Nachweis über den Versicherungsabschluss, unter Angabe der Versicherungsgesellschaft und der Höhe der Deckungssumme, zu verlangen. Ebenso sind die registrierten Anwältinnen und Anwälte darüber hinaus zu verpflichten, eine allfällige Änderung des Versicherungsschutzes zu melden. Bei Fehlen des Nachweises des Versicherungsabschlusses kann der Registereintrag nicht verweigert werden, die Anwaltskommission behält sich für einen solchen Fall aber vor, ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung einer Berufsregel einzuleiten. Beschluss der Anwaltskommission vom 13. Februar 2002 27 Interessenkollision, Doppelvertretungsverbot und Treuepflicht Ein Anwalt verletzt das Verbot der Interessenkollision und damit seine Treuepflicht, wenn er in einer Streitigkeit betreffend einen vorher durch