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AGVE_2002_24 ΓÇó Lawyer’s criticism of a judgment exceeded admissible limits
AGVE_2002_24Übriges Gericht19.08.2002Confirmed
The Verwaltungsgericht upheld a disciplinary decision against a lawyer who had described a judgment as apparently political, racist, and sexist. It held that such language exceeded the limits of admissible criticism of a judgment and breached § 14 Abs. 1 AnwG. The excerpt also mentions an earlier disciplinary decision by the Anwaltskommission, which was confirmed by the court.
§ 14 Abs. 1 AnwG; admissible criticism of judicial decisions by counsel; criticism that imputes political, racist, or sexist motives to a judgment is impermissible when it exceeds objective, restrained review and becomes disparaging personal denigration. The boundary of professional criticism is crossed where the wording no longer addresses legal reasoning but disqualifies the court in a way incompatible with counsel’s duty of decorum and professional conduct (consid. 4d).
78Obergericht / Handelsgericht2002 B. Anwaltsrecht 24 Grundhonorar für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren Gegen die Festsetzung eines Grundhonorars von Fr. 2'500.-- für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zusätzlich eingereichte Rechtsschriften werden im Rahmen von § 6 Abs. 3 AnwT berücksichtigt und mit entsprechenden Zuschlägen entschädigt. Sie führen nicht zur Erhöhung des Grundhonorars. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 19. August 2002 i.S. S. gegen Gerichtspräsidium L. 25 Ungebührliche Urteilskritik Der Vorwurf, man werde "den Eindruck nicht los, es handle sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Urteil", überschreitet die Grenzen der zulässigen Urteilskritik und verstösst gegen § 14 Abs. 1 AnwG. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 12. August 2002 i.S. R. (bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002) Aus den Erwägungen 4. d) Der beschuldigte Anwalt führte in seiner Beschwerdeschrift gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums X aus (S. 2/3), es sei derart einseitig, emotional, ja geradezu gehässig, dass es sich gerade selber disqualifiziere. Im Übrigen werde man den Eindruck nicht los, es handle sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Urteil. aa) In seinem Schreiben vom 28. Dezember 2001 stellte der beschuldigte Anwalt sich dann auf den Standpunkt, nicht behauptet zu haben, das Urteil sei politisch, rassistisch und sexistisch. Diese