§ 167 Abs. 4 ZPO applies only to divorce/separation actions

AGVE_2002_19Zivilgericht / II. Zivilkammer29.08.2002Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that § 167 Abs. 4 ZPO is a special rule applicable only to divorce and separation proceedings, not to supplementary actions concerning ancillary effects of a foreign divorce. The plaintiff’s filing therefore did not satisfy the ordinary formal requirements of § 167 ZPO. However, the first-instance court should not have issued an immediate non-entry decision; it had to inform the plaintiff of the defect and set a short deadline for correction or withdrawal under § 173 Abs. 2 ZPO. The appeal was thus partially upheld and the case remanded.

Omnilex-Regeste

§ 167 Abs. 4 ZPO; scope of the simplified initial pleading in divorce proceedings. The exception allowing a complaint initially to be limited to the designation of the parties and the signature of the plaintiff applies only to actions for divorce and separation, not to supplementary or modification actions concerning the ancillary consequences of a divorce. Such actions remain subject to the ordinary pleading requirements of § 167 ZPO. Where these requirements are not met, the instruction judge must, under § 173 Abs. 2 ZPO, draw the defect to the plaintiff’s attention and grant a short cure period; an immediate non-entry decision is improper (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

70Obergericht / Handelsgericht2002 tenzminimums ergeben, unaufgefordert Belege vorzulegen. Der Partei, deren Anwalt dies unterlässt, ist deshalb keine Nachfrist anzusetzen. 18 § 133 Abs. 1 ZPO. Fälligkeit und Verjährung bei der Nachzahlung. Der Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 133 Abs. 1 ZPO muss innerhalb, die Anordnung der Nachzahlung hingegen nicht innerhalb der zehn Jahre seit Rechtskraft des Urteils liegen, da erst mit dem Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Nachzahlungsforderung als gestundete und vom Eintritt der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse abhängige Forderung fällig wird und die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss § 78a Abs. 2 VRPG erst ab Fälligkeit der Forderung zu laufen beginnt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2001inSachenM.H. 19 § 167 Abs. 4 ZPO § 167 Abs. 4 ZPO ist nur bei Ehescheidungs- oder Ehetrennungsklagen, nicht aber bei Ergänzungs- oder Abänderungsklagen anwendbar. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 29. August 2002 in Sachen V.G. gegen M.G. Aus den Erwägungen 1. Unter dem Titel "Die Sachdarstellung durch die Parteien vor dem erstinstanzlichen Richter (Behauptungsverfahren)" sowie dem Untertitel "Allgemeine Vorschriften" regelt § 167 ZPO den Inhalt der Klage im Allgemeinen. Dabei wird detailliert dargelegt, was die Klage im Einzelnen zu enthalten hat (Abs. 1), was ihr beizulegen ist (Abs. 2) und was vorgekehrt werden muss, wenn Urkunden angerufen werden, die sich im Besitze eines Dritten befinden (Abs. 3). § 167 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass sich die Klage bei Verfahren auf

2002Zivilprozessrecht71 Ehescheidung und Ehetrennung vorerst auf die Bezeichnung der Parteien sowie das Datum und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters beschränken kann; werden die übrigen formellen Anforderungen an die Klage (Abs. 1 - 3) oder an das gemeinsame Scheidungsbegehren (§ 196a ZPO) innert drei Monaten erfüllt, wird die Rechtshängigkeit nicht unterbrochen. § 167 Abs. 4 ZPO sieht eine Spezialregelung nur für "Verfahren auf Ehescheidung und Ehetrennung" vor. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um ein solches Verfahren auf Ehescheidung oder Ehetrennung. Die Parteien wurden mit Urteil des Amtsgerichts X. in Kroatien geschieden. Mit der Klage vom 8. Januar 2002 wird denn auch nicht die Scheidung, sondern der Entscheid über die Nebenfolgen der in Kroatien durchgeführten Ehescheidung beantragt. Somit handelt es sich um eine Ergänzungsklage bzw. um ein Nachverfahren zur Ergänzung eines (allenfalls) unvollständigen Scheidungsurteils (vgl. dazu Walter Bühler / Karl Spühler, Berner Kommentar, Bd. II/1/1/2, 3. A., Bern 1980, N 87 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 149-157 aZGB; Karl Spühler / Sylvia Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband zu Bd. II/1/1/2, Bern 1991, N 87 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 149-157 aZGB; Thomas Sutter / Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 4 zu den Vorbemerkungen zu Art. 135-149 ZGB). Hätte der kantonale Gesetzgeber solche Ergänzungsklagen (oder auch Abänderungsklagen) der Ausnahmebestimmung von § 167 Abs. 4 ZPO unterstellen wollen, hätte er dies ausdrücklich so formulieren müssen. 2. Die Klage vom 8. Januar 2002 entspricht somit nicht den formellen gesetzlichen Anforderungen von § 167 ZPO. Entgegen der Vorinstanz, die sogleich einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, hätte aber der Instruktionsrichter die Klägerin gemäss § 173 Abs. 2 ZPO auf diesen Mangel aufmerksam machen und ihr für die Verbesserung oder den Rückzug der Klage eine kurze Frist ansetzen müssen. In teilweiser Gutheissung der Appellation ist daher das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 16. Januar 2002 aufzuheben und die Sache an den vorinstanzlichen Instruktionsrichter zum Vorgehen gemäss § 173 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

72Obergericht / Handelsgericht2002 20 § 264 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Bestimmung, wonach der Richter, wo die Umstände es rechtfertigen, auch den Sachbearbeiter einer Partei der Parteibefragung unterstellen kann, ist nicht nur bei juristischen Personen und Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften, sondern auch bei Einzelfirmen anwendbar. In casu war somit im erstinstanzlichen Verfahren B. K., der in dem als Einzelfirma geführten väterlichen Garagenbetrieb federführend tätig war, zu Recht als Partei und nicht als Zeuge befragt worden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. September 2002inSachenT.A.GmbHgegenR.K. 21 . 279 und 280 Abs. 1 ZGB; Art. 164 Abs. 1 OR; § 171 Abs. 1 ZPO Zulässigkeit der Abtretung des Unterhaltsanspruchs des mündigen Kindes an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen Durchsetzung, wenn der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge die Unterhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Kind wahrnimmt, die der Pflichtige nicht mehr erbringen will. Die Unterhaltsklage des mündigen Kindes, für welche das beschleunigte Verfahren gilt, ist im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den Eltern des Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 ZPO). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Dezember 2002, i.S. L.T. gegen K.T. Aus den Erwägungen 3. a) Die Vorinstanz berechnete unter Berufung auf die bundesund obergerichtliche Rechtsprechung die vom Beklagten an die Klägerin und die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung des mündigen Sohnes Daniel auf Seiten der Klägerin. Der Beklagte machte während des ganzen Verfahrens geltend, Daniel habe seine Unterhaltsansprüche in einem separaten Verfahren geltend zu machen. Im Wesentlichen begründet er dies auch in seiner Beschwerde damit, mit der Abtretung gehe die Forderung samt Vor-

Schlagwörter

divorcesupplementary actionpleading requirementsnon-entry decisioncure periodremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether § 167 Abs. 4 ZPO, allowing only minimal initial pleadings, applies to supplementary or modification actions after divorce.

Extrahierter Entscheid

No. The exception in § 167 Abs. 4 ZPO is limited to divorce and separation proceedings and does not cover supplementary or modification actions.

Extrahierte Begründung

The provision is a special rule expressly referring to proceedings for divorce and separation. The present action sought only determination of ancillary consequences after an already completed foreign divorce, so the ordinary pleading requirements of § 167 ZPO applied.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance court had to set a short cure period under § 173 Abs. 2 ZPO instead of immediately issuing a non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. Once the formal defect was identified, the instruction judge had to notify the plaintiff and grant a short period to remedy or withdraw the claim.

Extrahierte Begründung

Because the complaint did not meet the formal requirements of § 167 ZPO, the court could not immediately refuse entry; it had to follow the correction mechanism of § 173 Abs. 2 ZPO.

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