No legal basis for ecological compensation payment

AGVE_2002_148Übriges Gericht06.03.2002Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B.L. had carried out unauthorized earthworks in a landscape-protection area. The Baudepartement refused retrospective approval but, instead of ordering full restoration, imposed a CHF 800 payment as compensation for ecological measures, later fixed by the municipal council. The Regierungsrat held that the prerequisites for ecological compensation were not satisfied and, in any event, there was no sufficient formal legal basis in Aargau law for such a payment. The challenged charge was therefore unlawful.

Omnilex-Regeste

Art. 18b Abs. 2 NHG; public charges and ecological compensation; legal basis requirement. Ecological compensation presupposes the statutory conditions for such a measure and is not identical with replacement or substitute payment. A hoheitliche levy may be imposed only on the basis of a sufficiently determinate formal legal norm defining, at least in its essentials, the circle of taxpayers, the taxable event and the amount. In the absence of cantonal implementing legislation authorizing a replacement levy for ecological compensation or for unavoidable impairment of a protected habitat, an order requiring payment of money as ecological compensation is unlawful (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 653 IV. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 148 Naturschutz; Entschädigungszahlung für ökologische Massnahmen. -Ob ökologischer Ausgleich mittels Geldzahlung erbracht werden kann, erscheint fraglich; fehlende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Ersatzabgabe für den ökologischen Ausgleich. Entscheid des Regierungsrates vom 6. März 2002 in Sachen B.L. gegen Baudepartement und Gemeinderat M. Sachverhalt B.L. führte ohne Baubewilligung auf einem Teil einer Parzelle, welcher in der von der Landschaftsschutzzone überlagerten Landwirtschaftszone liegt, eine Terrainveränderung sowie eine Verfestigung der Einfahrt aus. Dem nachträglichen Baugesuch verweigerte das Baudepartement die Zustimmung; auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Terrains wurde indessen aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet. B.L. wurde vom Baudepartement u.a. als "Kompensation für den Eingriff eine vom Gemeinderat zu bestimmende Entschädigung für ökologische Massnahmen" auferlegt. Der Gemeinderat M. setzte diese Entschädigung auf Fr. 800.-- fest. Aus den Erwägungen 6. a) (...) Wie der Verfügung der Koordinationsstelle Baugesuche zu entnehmen ist, kann die Terrainauffüllung "mit der Abgeltung in Form einer ökologischen Leistung toleriert werden". Deren Höhe wurde in das Ermessen des Gemeinderates gestellt. Der Gemeinderat hat in

654Verwaltungsbehörden2002 seiner Vernehmlassung ausgeführt, die verfügte Entschädigung sei nicht als Steuer, sondern als Ersatzabgabe zu verstehen, d.h. eine Ersatzabgabe als Kompensation für den Verzicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Terrains. Bei der Festlegung habe sich der Gemeinderat nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt, sondern auf die Auskunft eines Unternehmers. Danach käme der Aufwand für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf ca. Fr. 3'000.– zu stehen. Anlässlich des Augenscheins führte der Vertreter des Baudepartementes aus, Art. 18b NHG sei die rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Gebühr für einen ökologischen Ausgleich (vgl. Protokoll der Augenscheinsverhandlung ...). b) Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Voraussetzungen zur Anordnung einer ökologischen Massnahme im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die umstrittene Entschädigung kann daher nicht auf Art. 18b Abs. 2 NHG abgestützt werden. Im Übrigen sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es äusserst fraglich erscheint, ob ein ökologischer Ausgleich mittels einer Geldzahlung erbracht bzw. angeordnet werden kann, selbst wenn diese Zahlung – wie dies der Gemeinderat M. beabsichtigt (vgl. Protokoll der Augenscheinsverhandlung ... ) – möglicherweise im Rahmen eines Schutzgebietes verwendet werden soll. In den einschlägigen Erlassen wird von "Ausgleich" gesprochen (Art. 18b Abs. 2 Satz 2 NHG; Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV] vom 16. Januar 1991; §§ 13 ff. NLV). Ausgleich ist aber nicht dasselbe wie "Ersatz" (vgl. Art. 18 Abs. 1 ter NHG; vgl. ferner die im Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Luzern vom 18. September 1990 getroffene Unterscheidung zwischen Ersatz bzw. Ersatzabgabe und ökologischem Ausgleich, insbesondere § 30). Auch wenn man, was vorliegend eher als zutreffend erscheint, die Fr. 800.– als Ersatzabgabe für die durch die Terrainaufschüttung in Mitleidenschaft gezogene Natur bzw. als Ersatz für einen ökologischen Ausgleich auffasst, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Öffentliche Abgaben müssen in einer generell-abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist. Diese Rechtsnorm muss in einem Gesetz im formellen Sinne verankert sein; hierbei ist mindestens der Kreis der Abgabenpflichtigen,

2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 655 der Gegenstand der Abgabe sowie deren Höhe in den Grundzügen festzulegen (vgl. dazu sowie zum Begriff der Ersatzabgabe: Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 2068 und 2094 ff.). Art. 18 Abs. 1 ter NHG, welcher in diesem Sinne von Ersatz spricht, ist denn auch nicht direkt anwendbar, sondern verlangt ein entsprechendes kantonales Ausführungsrecht (vgl. dazu Kommentar NHG, a.a.O., Art. 18 N 23 und 38). An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es indessen im Kanton Aargau. Das Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz kennt keine Bestimmung über Ersatzabgaben im Rahmen des ökologischen Ausgleichs bzw. bei einer nicht vermeidbaren Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Lebensraums (Art. 18 Abs. 1 ter NHG). Demgemäss ist festzuhalten, dass die in den Ziffern 2.2 und 5.1 der angefochtenen Verfügung des Gemeinderates M. auferlegte Zahlung von Fr. 800.– rechtlich nicht haltbar ist. Eine solche Lösung mag allenfalls, wie dies offenbar der Praxis des Baudepartementes entspricht, im Rahmen eines Vergleichs durchaus eine gewisse Berechtigung haben. Eine rechtliche Grundlage für eine hoheitliche Anordnung fehlt indessen. 149 Gewässerschützerische Sanierung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Verhältnismässigkeit. -Eine Verschmutzung der Gewässer kann nicht länger akzeptiert werden. Die letztlich wirtschaftlich begründeten Interessen der Beschwerdeführerin an einem zumindest teilweisen Aufschub der Sanierung kommen gegen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Gewässerschutzes nicht an.

Schlagwörter

ecological compensationpublic chargeslegal basisnature protectionreplacement levyproportionality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a CHF 800 payment could be imposed as compensation for ecological measures / ecological compensation.

Extrahierter Entscheid

The payment could not be upheld because the prerequisites for an ecological measure were not met and no sufficient statutory basis existed for a hoheitliche payment order.

Extrahierte Begründung

Ecological compensation under Art. 18b NHG presupposes the conditions for such a measure; moreover, public charges require a sufficiently determinate formal legal basis. The Aargau legislation contained no provision authorizing a replacement levy in this context.

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